ein Verkehrsteilnehmer entschließt sich, seine Fahrten in Zukunft mit einer eigenen Videokamera aufzunehmen. Die Dinger sind unauffällig und liefern mittlerweile brauchbare Qualität.
Nun wird der mit Kamera ausgestattete Verkehrsteilnehmer von einem anderen Verkehrsteilnehmer genötigt, abgedrängt und landet selbst fast in der Leitplanke/Straßengraben/parkenden Autos.
Eine Anzeige bei der Polizei wird gestellt. Ist dann die Kameraaufnahme als Beweis zugelassen? Wird diese berücksichtigt?
Hintergrund: „in dubio pro reo“ ist ein sinnvolles Prinzip. Leider hinterlässt es einen faden Beigeschmack, wenn von den Beteiligten 2 völlig konträre Fallschilderungen vorliegen und daher mindestens eine der Parteien nicht wie Wahrheit sagt…
Das Verfahren wird eingestellt (Aussage gegen Aussage, kein Unfall, keine Spuren) und außer Arbeit für die Justiz kommt nix bei rum.
Leider finde ich im Internet Antworten auf meine Frage, die in alle Richtungen gehen. Von „filmen im öffentlichen Raum verboten“ bis hin zu „ja, wird berücksichtigt, manchmal aber auch nicht und bei Vollmond entscheidet Münzwurf“
das Filmen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__6b.html
Ob Videoaufnahmen als Beweismittel zugelassen werden, obliegt der Entscheidung des Richters, wobei aber beim Filmen von Fahrzeugen kaum denkbar ist, dass legal angefertigte Aufzeichnungen nicht zugelassen werden.
das stimmt, wobei aber die Definition „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen“ sehr eng gefasst ist. Eine Dauerüberwachung und -aufzeichnung nur aus dem Grund, dass etwas passieren könnte, ist allgemein nicht zulässig.
Du sprichst von unzulässiger Dauerüberwachung.
Was ist aber mit dem sogenannten Loop Aufzeichnungsverfahren, damit werden kurze Sequenzen ( 10 min) erzeugt und nach Füllung der Karte überschrieben. Das können je nach Kartengröße 4 bis 15 „Loops“ sein.
Dabei läuft die Kamera zwar dauernd, im Ernstfall sind aber nur vier Sequenzen a 10 min verfügbar.
Was ist aber mit dem sogenannten Loop Aufzeichnungsverfahren,
damit werden kurze Sequenzen ( 10 min) erzeugt und nach
Füllung der Karte überschrieben. Das können je nach
Kartengröße 4 bis 15 „Loops“ sein.
Dabei läuft die Kamera zwar dauernd, im Ernstfall sind aber
nur vier Sequenzen a 10 min verfügbar.
Kein berechtigtes Interesse -> Überwachung unzulässig.
Wie gesagt: Kameraaufzeichnungen unter dem Motto „ich zeichne erst Mal alles auf, wer weiß wofür man das später gebrauchen kann“ ist unzulässig, da das kein berechtigtes Interesse darstellt.
das Filmen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__6b.html
Ob Videoaufnahmen als Beweismittel zugelassen werden, obliegt
der Entscheidung des Richters, wobei aber beim Filmen von
Fahrzeugen kaum denkbar ist, dass legal angefertigte
Aufzeichnungen nicht zugelassen werden.
Nur sehe ich die Anforderungen im verlinkten BDSG Paragrafen doch so hoch, dass sie kaum zu erfüllen sind. Zumindest nicht für Herrn X, der in seinem PKW eine Kamera mitlaufen lässt.
Punkt 1 fällt weg, da Herr X keine öffentliche Stelle ist.
Punkt 2 fällt weg, da man sein Hausrecht wohl kaum im Straßenverkehr wahrnehmen kann.
Punkt 3 fällt auch weg, da es zwar ein berechtigtes Interesse geben könnte, aber sicher kein konkret festegelegtes Ziel (sondern ja nur: „Es könnte ja was passieren“).
Die „Loop“-Speicherung würde zumindest halbwegs den Anspruch einer Löschung bei Nichtbenötigung erfüllen. Bringt nur nix, da ja vorher schon nicht hätte aufgenommen werden dürfen.
Müsste man nicht die Verwertung dieser vermutlich rechtwidrig beschaffter Videos differenziert für Zivil- und Strafrecht betrachten?
Im Strafrecht, besonders in Steuersachen, wurden ja illegal erhobene Daten eingesetzt.
Kein berechtigtes Interesse -> Überwachung unzulässig.
Wie gesagt: Kameraaufzeichnungen unter dem Motto „ich zeichne erst Mal alles auf, wer weiß wofür man das später gebrauchen kann“ ist unzulässig, da das kein berechtigtes Interesse darstellt.
Und wnn man es nun einfach unter dem Motto Hobbyfilmerei macht. Jeder darf doch in der Öffentlichkeit rumfilmen und knipsen. Da dürfen sogar Menschen drauf sein, die nicht gefragt werden.
Dürfte dann eine solche Aufnahme, die nun zufällig meine Unschuld bei einem Straftatvorwurf belegt, tatsächlich nicht vor Gericht zu verwerten? (Bei vielen Unfällen mag ja der Vorwurf im Raum stehen, dass ich oder der andere schuld ist)
Also Videoaufnahmen als Hobby und nicht zu Überwachungszwecken? Macht das wirklich einen Unterschied?
Und wnn man es nun einfach unter dem Motto Hobbyfilmerei
macht. Jeder darf doch in der Öffentlichkeit rumfilmen und
knipsen. Da dürfen sogar Menschen drauf sein, die nicht
gefragt werden.
Da würde ich mich doch glatt fragen, ob eine im Auto mitlaufende Kamera überhaupt als Überwachung / Beobachtung zählen würde.
Unter einer Beobachtung stelle ich mir vor, dass ich EINE Gegend / EINEN Raum nehme und denn dann anschaue.
Wie grenze ich „Überwachung“ von „Videoaufnahmen“ ab?
Eine Filmaufnahme ist meiner Meinung nach dadurch gekennzeichnet, dass ich wechselnde Szenen filme.
Eine Überwachung ist es, wenn ich einen bestimmten Bereich dauerhaft filme, insbesondere dann, wenn dieses Filmen ohne mein Zutun erfolgt.
Stelle ich also mein Auto ab und lasse die im Auto installierte Kamera mitlaufen, dann wäre schon irgendwann das vorhanden, was ICH Überwachung nennen würde.
Fahre ich mit dem Auto durch die Gegend und lass die Kamera mitlaufen, dann würde ICH das eben nicht als Überwachung bezeichnen.
Zudem stellt sich ja noch die Frage, ob diese Videoaufnahmen zivilrechtlich oder strafrechtlich verwertet werden sollen.
sind ja viele nette Dinge zum Thema datenschutzrechtlicher Zulässigkeit, … zusammen gekommen. Nur für die Verwertung im Strafverfahren sind die alle eher wenig tauglich. Für einen ersten Einblick in das höchst komplizierte Thema Beweisverbote sei Wikipedia genannt: http://de.wikipedia.org/wiki/Beweisverbot
Und da stellt man recht schnell fest, dass solche Maßnahmen Privater, die auf reine Zufallstreffer im öffentlichen Straßenverkehr abzielen (ich filme nun mal gerne wo ich lang fahre, und schwups ist mir ein Dränger aufs Bild geraten), nicht sonderlich problematisch bzgl. der Verwertung der so gewonnenen Ergebnisse sein dürften. Wir reden hier ja nicht von der Kamera in der Toilette oder der Umkleide, haben keine Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, …
Es kommt aber noch ein weiterer Aspekt dazu. Im Strafverfahren gilt zunächst mal zum Nachweis der Tat der Strengbeweis im Sinne von „Sachverständiger, Augenschein, Geständnis, Urkunde und Zeugenaussage“. Und Video fällt nicht darunter. D.h. es obliegt dem Richter, ob er im Rahmen des Freibeweises das Video als Ergänzung zur eindeutigen Zeugenaussage des genötigten Opfers sehen will, und inwieweit er es dann vor dem Hintergrund der Zeugenaussage wertet.
Und wnn man es nun einfach unter dem Motto Hobbyfilmerei
macht. Jeder darf doch in der Öffentlichkeit rumfilmen und
knipsen.
aber was hat das nun mit der Ursprungsfrage zu tun?
Ausgangslage war, dass jemand beschließt seine Fahrten per Kamera aufzuzeichen und ob solche Aufnahmen im Zweifel vor Gericht verwertet würden/werden dürften.
Da wird man wohl kaum mit einer solch absurden Begründung
durchkommen.
Was heißt hier absurd. Es kommt nun einmal hin und wieder darauf an, wie man es etwas nennt oder bewertet. Die einen sagen Überwachung wäre unzulässig, womit auch keine Verwertung vor Gericht erlaubt wäre. Wir haben nun gehört, dass es ohnehin im Ermessen des Richters liegt, ob er dies nun tut oder nicht, selbst wenn die Aufnahme unzulässig wäre.
Wenn sie nun aber gar nicht unzulässig ist, weil es keine Überwachung war, dann steht doch der Verwertung überhaupt nichts im Wege?
Meine Analogie dazu war nun, dass ja ständig Leute rumlaufen und filmen oder fotografieren. Das sind doch alles keine illegalen Überwachungsaufnahmen??
Ausgangslage war, dass jemand beschließt seine Fahrten per
Kamera aufzuzeichen und ob solche Aufnahmen im Zweifel vor
Gericht verwertet würden/werden dürften.
Da wird man wohl kaum mit einer solch absurden Begründung
durchkommen.
Was heißt hier absurd.
Wenn sie nun aber gar nicht unzulässig ist, weil es keine
Überwachung war, dann steht doch der Verwertung überhaupt
nichts im Wege?
willst Du ernsthaft bezweifeln, dass es sich hierbei um eine Überwachung handelt? „Rein zufällig“ hat sich der Autofahrer während des Unfalls als Hobbyfilmer betätigt um den hochinteressanten Strassenverkehr zu dokumentieren?
Aus der Ausgangsfrage geht doch klar hervor, worum es geht. Das ist unzulässig. Ich weiß nicht, warum jetzt irgendwelche Schlaumeier das nicht akzeptieren wollen und versuchen das mit phantasievollen Umdeutungen völlig unglaubhaft als Hobbyfilmerei und somit zulässig darzustellen.
Einfach mal auf blauen Dunst in der Öffentlichkeit alles mitzufilmen, wer weiß wozu man es mal gebrauchen kann, stellt kein berechtigtes Interesse dar.
da gehen die Meinungen ja hier mal wieder auseinander…
willst Du ernsthaft bezweifeln, dass es sich hierbei um eine
Überwachung handelt? „Rein zufällig“ hat sich der Autofahrer
während des Unfalls als Hobbyfilmer betätigt um den
hochinteressanten Strassenverkehr zu dokumentieren?
Jetzt lass den Verkehrsteilnehmer doch mal Radfahrer sein. Mountainbiker und Rennradler nehmen doch auch teilweise ihre Fahrten mit der Kamera auf.
Und wenn der Radler jetzt mal schlechte Radwege mit der Handy-Kamera fotografiert, ist es ok. Macht er das Gleiche mit Kamera und wird dabei zufällig von einem anderen Verkehrsteilnehmer abgeräumt, ist es nicht ok?
Aus der Ausgangsfrage geht doch klar hervor, worum es geht.
Das ist unzulässig. Ich weiß nicht, warum jetzt irgendwelche
Schlaumeier das nicht akzeptieren wollen und versuchen das mit
phantasievollen Umdeutungen völlig unglaubhaft als
Hobbyfilmerei und somit zulässig darzustellen.
ich kann beide Argumentationsseiten nachvollziehen - was aber „richtig“ ist, erschließt sich mir immer noch nicht. :-/
Würde gern allen glauben, doch schließt sich das nun gegenseitig aus
Einfach mal auf blauen Dunst in der Öffentlichkeit alles
mitzufilmen, wer weiß wozu man es mal gebrauchen kann, stellt
kein berechtigtes Interesse dar.
Da würde ich mich doch glatt fragen, ob eine im Auto
mitlaufende Kamera überhaupt als Überwachung / Beobachtung
zählen würde.
Unter einer Beobachtung stelle ich mir vor, dass ich EINE
Gegend / EINEN Raum nehme und denn dann anschaue.
Das wäre auch meine Auffassung von Überwachung
Zudem stellt sich ja noch die Frage, ob diese Videoaufnahmen
zivilrechtlich oder strafrechtlich verwertet werden sollen.
Verkehrsunfall mit Körperverletzung z.B.
Oder Nötigung, Beleidigung etc
fällt unter? :-.
Meine Analogie dazu war nun, dass ja ständig Leute rumlaufen
und filmen oder fotografieren. Das sind doch alles keine
illegalen Überwachungsaufnahmen??
willst Du ernsthaft bezweifeln, dass es sich hierbei um eine Überwachung handelt?
Genau darum dreht sich hier die Diskussion. Sind private Aufnahmen in der Öffentlichkeit illegale Überwachungen oder nicht.
„Rein zufällig“ hat sich der Autofahrer während des Unfalls als Hobbyfilmer betätigt um den hochinteressanten Strassenverkehr zu dokumentieren?
Welche Motive ein Hobbyfilmer hat, dürfte klar sein. Es ist sein Hobby. Es gibt da Leute die nehmen startende oder landende Flugzeuge auf. Es gibt Leute denen macht es Spaß Züge resp. alte Loks zu fotografieren, sowohl während der Fahrt aus dem Zug/Führerstand hinaus als auch von außerhalb. Dann gibt es auch noch die Experten, die ihre Raserei und diverse weitere Regelübertretungen filmen. Da sind Kameras am Mottorad oder im Auto angebracht. Das machen die doch nicht zu Überwachungszwecken? Und sowas wird auch noch im Fernsehen gezeigt oder per Internet verbreitet. Sind das alles illegale Überwachungsaufnahmen? Es fällt mir eben schwer dies zu glauben, lasse mich allerdings gerne überzeugen. Bis dahin sind das aber Hobbyaufnahmen. Und das bestimmt auch, wenn da jemand Freude dran hat fahrende Autos zu filmen oder auch seine Fahrt selbst aufzunehmen.
Aus der Ausgangsfrage geht doch klar hervor, worum es geht. Das ist unzulässig. Ich weiß nicht, warum jetzt irgendwelche Schlaumeier das nicht akzeptieren wollen und versuchen das mit phantasievollen Umdeutungen völlig unglaubhaft als Hobbyfilmerei und somit zulässig darzustellen.
Weil dies das Handwerk findiger Anwälte ist, das Recht so auszulegen, dass es ihren Mandanten nutzt. Und es ist doch auch ganz normal, dass vor Gericht auch mal gegenläufige Interessen vertreten und ausgefochten werden. Da wäre beispielsweise die sog. Panoramafreiheit und das Recht am eigene Bild, worüber immer wieder mal gestritten wird. Wenn immer alles so auf Anhieb klar wäre, dann würden Gerichtsverhandlungen, so sie denn dann überhaupt noch notwendig wären, stets nach 5 Minuten beendet.
Einfach mal auf blauen Dunst in der Öffentlichkeit alles mitzufilmen, wer weiß wozu man es mal gebrauchen kann, stellt kein berechtigtes Interesse dar.
Wie ist das dann mit denn gazen Touristen, die im Massen durch die Städte ziehen und alles und jeden filmen/fotografieren? Die fragen doch nicht jeden, der zufällig mit auf den Bildern ist und machen sich dadurch strafbar? Wäre vielleicht noch wichtig, ob solche Aufnahmen für Privatzwecke erfolgen oder zur Veröffentlichung bestimmt sind? Ist eine Auswertung vor Gericht dann auch schon eine Veröffentlichung?