Hallo
ich würde gerne wissen, mit welcher Kündigungsfrist ich meinen Arbeitsvertrag kündigen kann.
Es gibt keinen Tarifvertrag und keine Betriebsvereinbarungen dazu.
Einstellungsdatum war der 01.10.2010
Hier der passus aus meinem Vertrag:
„Nach Ablauf der Probezeit, innerhalb der Befristung und im unbefristeten Anstellungsverhältnis vereinbaren die Parteien eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Verlängerung der Kündigungsfrist ein, so gelten die verlängerten Kündigungsfristen für beide Teile.“
Danke
d.h. der Teil „Tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Verlängerung der Kündigungsfrist ein, so gelten die verlängerten Kündigungsfristen für beide Teile.“" hat für mich keine Bedeutung ??
Gute Frage.
nach Absatz (4) kann nur ein Tarifvertrag von Absatz (1) bis (3) abweichende Fristen vereinbaren.
Den gibt es doch nach deiner Angabe nicht.
Nach meiner Lesart schon. Schließlich besteht dein Arbeitsverhältnis über 5 Jahre, damit wäre die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber 2 Monate zum Monatsende. Da der Vertrag besagt, dass dies für beide Seiten gilt, würde ich davon ausgehen, dass es auch für dich bindend ist.
Na, auf der sicheren Seite wärest du ja immer mit 2 Monaten zum Monatsende, denn Du warst im Zeitraum mehr als 5, aber weniger als 8 Jahre beschäftigt.
Das wäre auch die Frist für AG Kündigung.
Ich bin auch nicht mehr so sicher, ob man nicht einzelvertraglich die Übernahme der AG-Fristen auch für den AN vereinbaren darf.
Derzeit wäre Deine Kündigungsfrist dann analog zu der Deines Arbeitgebers 2 Monate zum Monatsende.
Im § 622, Abs. 2, Punkt 2 steht: Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Die mögliche Anwendung ergibt sich aus Abs. 5: Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
und Abs. 6: Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.