Eigene Musik urheberrechtlich schützen

Wenn man eine selbstproduzierte Musik-CD urheberrechtlich schützen möchte ohne großen finanziellen Aufwand - welche Möglichkeiten hat man dann?

Angeblich soll folgende Methode rechtsgültig sein: Man schicke sich die CD an die eigene Adresse, öffne den Brief/das Paket nach Erhalt nicht, und sollte irgendwann ein „Ideendiebstahl“ vermutet werden (z.B., indem man die Melodie eines Songs, den man selbst irgendwann im Internet veröffentlicht hat, als die Idee eines Anderen zu hören bekommt), so könne man mit dem nach wie vor ungeöffneten Brief zum Notar/Anwalt gehen und diesem den Inhalt gewissermaßen als „Beweis“ und ggfls. als Grundlage für eine Klage bzgl. einer Verletzung des Urheberrechts vorlegen.

Ist dies eine Legende oder ist wirklich etwas Wahres dran? - Wenn ja, gibt es dazu irgendetwas Verschriftlichtes?

Hallo,

an selbst produzierter Musik besitzt du automatisch das Urheberrecht.

Was dieser Klimmzug mit dem Brief soll ist mir nicht klar. Es wird doch sicherlich einfachere Wege geben im Notfall zu beweisen wer, wann und wo die Musik produziert hat.

Gruß,
Steve

Hallo, das ist nicht gerade mein Spezialgebiet, das ist Literatur und deren Übersetzung, aber diese Geschichte hab ich auch schon gehört, z.B. im Zusammenhang mit Romanideen. Ob es funktioniert, d.h. juristisch Bestand hat, weiß ich nicht.
Auf http://urheberrecht-ideenschutz.de/ wird die Brief-Methode angezweifelt, das scheint allerdings eine Reklameseite für Notare zu sein. Auch hier http://de.soc.recht.marken-urheber.narkive.com/Zxida… wird einiges darüber spekuliert und sogar etliche Alternativen angeboten.Viel Gluck und vor allem: Spaß!
Werner

Hi

Was dieser Klimmzug mit dem Brief soll ist mir nicht klar. Es
wird doch sicherlich einfachere Wege geben im Notfall zu
beweisen wer, wann und wo die Musik produziert hat.

Also ich finde, die Idee hat was.

Schöne Grüße
Mohamed.
Mohamed.

Dieses Märchen geistert seit Jahrzehnten in der Weltgeschichte herum - es hat kein Fünkchen Wahrheit!

Der Schutz besteht kraft Gesetzes ab der Schaffung des Werks (§2 UrhG). Im Falle eines Rechtsstreites hat die Beklagte Partei die Beweislast, dass der Anspruchsteller nicht der Urheber des Werks ist (§10 UrhG), die Beweislast ist hier also umgekehrt per Gesetz. Nun wird es dem Beklagten schwerfallen dies zu beweisen…

Notare nehme für gewöhnlich keine digitalen Daten in eine Urkunde auf, weil ihnen keine Beweiskraft, sondern nur den Anschein eines Beweises zugeschrieben wird. Was sie jedoch aufnehmen ist, die handschriftliche Niederschrift der Noten, Texte ect pp

Toll

Der Schutz besteht kraft Gesetzes ab der Schaffung des Werks
(§2 UrhG). Im Falle eines Rechtsstreites hat die Beklagte
Partei die Beweislast, dass der Anspruchsteller nicht der
Urheber des Werks ist (§10 UrhG), die Beweislast ist hier also
umgekehrt per Gesetz. Nun wird es dem Beklagten schwerfallen
dies zu beweisen…

Bringt mir aber nichts, wenn ich der Urheber bin und zugleich der Beklagte.

Schöne Grüße,

Mohamed.

Hallo,
der Urheberrechtschutz beginnt nach §2 Urhebergesetz mit der Erstellung des Werks.

Problem bei solchen „kulturellen“ Schutzrechten ist schon der gerichstfeste Beweis des Zeitrangs der Erstellung, da eine amtliche Anmeldung entfällt. Die angebliche „rechtsgültige“ Methode wird auch von der GEMA beschrieben, wobei m.E. offen bleibt, ob dies eine echte Alternative zur notariellen Hinterlegung ist.

Meines Erachtens bleibt der Umschlag mit dem Stempel nach Zustellung im „Herrschaftsbereich“ des Urhebers und könnte somit jederzeit manipuliert werden. Beispiel: Man schickt bewusst nur einen leeren offenen Briefumschlag an sich selbst, um im Streitfall bequem das streitbefangene Werk einzubringen und den Umschlag zu verschließen… Warum Geld für eine Briefmarke verschwenden, wenn man das Werk doch auch in eine Zeitung (mit Datum) einwickeln kann :wink:

Kostenlos und gewiss nicht ungefährlich ist die willentliche Weitergabe und Veröffentlichung bei einer der bekannten Datenkraken, die jede Veröffentlichung für den Einreicher unveränderlich mit einem Zeitrang versehen (Posten mit Zeitangabe). Problem hier: Macht der Anbieter dicht (z.B. Sch…Vz wird eingestellt), ist der Beweis vernichtet. Der Werkschutz reicht aber nach Urhebergesetz bis 70 Jahre über das Ableben des Schöpfers hinaus.

Fazit:
Ist das Werk schützenswert, sollte man unbedingt eine kostenpflichtige Hinterlegung beim Fachanwalt in Betracht ziehen.
Gruß
patmade

Was wäre aber in dem Fall, wenn ein dreister Plagiator mir eine Songidee stiehlt und mich daraufhin verklagt mit der Behauptung, ER sei der Urheber der Idee…?

Stefan Ritter hatte weiter oben geschrieben, dass „Notare … für gewöhnlich keine digitalen Daten in eine Urkunde auf[nehmen]“, sondern nur „die handschriftliche Niederschrift der Noten, Texte“. Texte - okay! Aber Noten im Bereich der Unterhaltungsmusik, die normalerweise nicht notiert wird? Was würde denn wirklich beim Notar hinterlegt werden können, und mit welchen Kosten müsste man rechnen?
Grüße - kurth68

Ich habe mir gerade die Webseite http://www.priormart.com angesehen - hat jemand Erfahrung mit solchen Dienstleistern? 49 Euro für 50 MB erscheinen mir nicht zu teuer, da sich damit voraussichtlich eine vollständige CD urheberrechtlich schützen ließe. Aber… mangels eigener Erfahrung sitzt mir bei solchen Firmen natürlich immer das Gespenst des potentiellen Abzockertums im Nacken.