getrennt lebende Eltern ziehen in Erwägung eine eigene Unterhaltsvereinbarung aufzusetzen.
Der Unterhaltsverpflichtete ist aus gesundheitlichen Gründen nun nur noch eingeschränkt arbeitsfähig, demnach ist es nicht möglich den für das Kind geforderten Unterhalt zu zahlen.
Der Unterhaltsberechtigte möchte nun auf diesen Unterhalt verzichten und ist mit einem kleineren Beitrag, einem monatlichen Zuschuss, einverstanden.
Ist dieses Schreiben offiziell gültig vor Ämtern, im besonderen JA?
Muss solch eine Vereinbarung über eine Beistandschaft laufen oder anderweitig „abgesegnet“ werden? Oder reicht ein Schreiben, das beide Elternteile unterschreiben?
Kann diese Vereinbarung widerrufen werden bzw. trotzdem der „eigentliche“ Unterhalt gefordert werden?
getrennt lebende Eltern ziehen in Erwägung eine eigene
Unterhaltsvereinbarung aufzusetzen.
Der Unterhaltsverpflichtete ist aus gesundheitlichen Gründen
nun nur noch eingeschränkt arbeitsfähig, demnach ist es nicht
möglich den für das Kind geforderten Unterhalt zu zahlen.
Der Unterhaltsberechtigte möchte nun auf diesen Unterhalt
verzichten und ist mit einem kleineren Beitrag, einem
monatlichen Zuschuss, einverstanden.
auf welchen unterhalt soll verzichtet werden ?
der unterhalt des kindes ist unverzichtbar, § 1614 bgb. wenn der schuldner nicht in der lage ist, den unterhalt aufzubringen (und auch keine fiktive einkünfte anzurechnen sind), dann schuldet er keinen unterhalt. eine vereinbarung ist dann sowieso überflüssig.
nach der obigen schilderung gibt es auch keinen trennungsunterhalt, wenn der schuldner nicht einmal in der lage ist, den vorrangigen kindesunterhalt zu erbringen.
übrigens kann auch nicht auf den trennungsunterhalt verzichtet werden, § 1360a III,1361 IV, 1614 bgb.
daher wäre jede vereinbarung unwirksam, der gläubiger könnte jederzeit unterhalt verlangen (wenn voraussetzungen vorliegen).
auch auf den einzig sonst denkbaren unterhaltsanspruch zwischen nicht (mehr) verheirateten wegen pflege/erziehung des kindes nach § 1615l, 1614 bgb kann nicht verzichtet werden. ist auch logisch, weil das kind vor solchen vereinbarungen geschützt werden soll…