Hallo
Der Vermieter müßte nach Wasseruhren abrechnen, wenn jede
Wohnung mit solchen ausgestattet wären. Das geht aus dem
Beitrag nicht hervor, daher lässt sich die Frage nicht
beantworten.
Aber erst nach Fertigstellung aller Wasseruhren und dann erst zum Beginn des neuen Abrechnungszeitraumes.
Vom Bauchgefühl her hätte ich gesagt, wenn der Vermieter nicht
über die Wasseruhren abrechnet, so kann er auch keine Kosten
für diese in der Betriebskostenabrechnung geltend machen.
Leider ist das aber nur mein Bauchgefühl, in der
Betriebskostenverordnung steht folgendes:
_Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
[…]
2.die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die
Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer
Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der
Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung
von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer
hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der
Aufbereitungsstoffe;_
Daraus geht nicht hervor, dass die Kosten der Wasseruhr nur
dann abgerechnet werden dürfen, wenn sie auch der
Verbrauchserfassung dienen. Aber vielleicht weiss hier ja
jemand mehr.
Die Abrechnung erfolgt idR nicht über das Volumen, sondern über über den prozentualen Anteil Wasseruhrenwerte. Darauf werden verteilt umgelegt die von oben angezeigten Kosten und zusätzlich (wenn vorhanden) die Austauschkosten der Verbrauchserfassung. Diese werden zum Wasserpreis hinzuaddiert und dann mit den jeweiligen Anzeigewerte (der m^3/a auf der Uhr) jeder Wohnung multipliziert.
Das stellt sicher, das die „Wassernebenkosten“ verbrauchsabhänig aber auch Meßstellenunabhängig (es könnten ja mehrere Uhren pro Wohnung geben) verteilt werden.
Wenn eine verbrauchsabhängige Aufteilung nicht möglich wäre, zB in einer Wohnung fehlt eine Meßuhr, muß nach Wohnfläche oder nach Vertragsinhalt abgerechnet werden.
Feststellen kann dies der M kaum, es sei denn der VM gibt dazu eine Auskunft.
In der Verordnung steht nicht, ob die Meßanlage auch für die Abrechnung in Betrieb genommen sein muß. Die laufenden Kosten dafür wären nun Auslegungssache zB für Gerichte.
Mein Bauchgefühl sagt eher, das eine Uhr, die schon Jahre vorher eingebaut wurde, aber erst nach Fertigstellung des letzen Uhreinbaus zur Abrechnung kommt, nicht der abgelaufene Zeitwert bei der Nachrüstung zu berücksichtigen wäre.
Meist handelt es sich um deutlich kleinere Beträge unter 100€/St. Die Ausrechnung könnte den Nutzen übersteigen. Zudem kann der M die Uhr schon vorab für sein Wasserverbrauchsverhalten nutzen.
vlg MC
PS:
30% etc. zB an Grundkosten gäbe es nur bei der Heizung. Bei einer Brauchwasserabrechnung soetwas nichts zu suchen, es sei denn sie würden bei der Warmwasserbeteitung anfallen.