Eigene Wasseruhr und trotzdem Kosten prozentual?

Hallo,

angenommen jemand hat eine eigene Wasseruhr für Kaltwasser in der Mietwohnung. Beim Einzug wurde der Zählerstand notiert. Angenommen 4 Monate später meldet sich der Vermieter und bittet den Zählerstand abzulesen.
Vorher 664
Nachher 677
Differenz 13 ccm

Kann der Vermieter nun einen Nebenkostenabrechnung schicken, in der der Mieter prozentual mit 30% an den Gesamtkosten des Hauses beteiligt wird?
Beispiel: Gesamt 730 ccm - Mieteranteil 30%, von 2.943,22, Rechnung für den Mieter der eigentlich nur 13 ccm verbaraucht hat 121,00 EUR. Ach ja, die Zähleruhr würde zusätzlich mit 12,80 in Rechnung gestellt.
Abwasser würde in diesem Beispiel separat ausgewiesen.

Danke schon mal
Maryza

Hallo Maria,

wenn der Mieter in 4 Monaten nur 13 ccm Wasser verbraucht hat, war er überaus sparsam :smile: (13ccm = 13ml).
Spaß beiseite.

Der Vermieter müßte nach Wasseruhren abrechnen, wenn jede Wohnung mit solchen ausgestattet wären. Das geht aus dem Beitrag nicht hervor, daher lässt sich die Frage nicht beantworten.

Vom Bauchgefühl her hätte ich gesagt, wenn der Vermieter nicht über die Wasseruhren abrechnet, so kann er auch keine Kosten für diese in der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Leider ist das aber nur mein Bauchgefühl, in der Betriebskostenverordnung steht folgendes:

_Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

[…]

2.die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;_

Daraus geht nicht hervor, dass die Kosten der Wasseruhr nur dann abgerechnet werden dürfen, wenn sie auch der Verbrauchserfassung dienen. Aber vielleicht weiss hier ja jemand mehr.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

stimmt ccm ist falsch es muss heißen m3. Danke :wink:
Wie sollte mann alle Mietwohnungen prüfen, ob die alle eine Wasseruhr haben?
Ich dachte, es müßte reichen wenn die eine Wohnung eine eigene Wasseruhr hätte und diese als Mietgebühr auch noch berechnet werden würde, dass dann der tatsächliche Verbrauch entscheidend wäre.

Danke dir!
Maryza

Halo Maryza

stimmt ccm ist falsch es muss heißen m3.

Nein, es muss entweder m³ heißen oder cbm. :wink:

Wie sollte mann alle Mietwohnungen prüfen, ob die alle eine
Wasseruhr haben?

das ist vermutlich egal, es kommt nur auf den einzelnen Mietvertrag an und auf die einzelne Wohnung. Und die hat einen Zähler.

Ich dachte, es müßte reichen wenn die eine Wohnung eine eigene
Wasseruhr hätte und diese als Mietgebühr auch noch berechnet
werden würde, dass dann der tatsächliche Verbrauch
entscheidend wäre.

Im Mietvertrag müsste was dazu stehen, sonst steht es im Gesetz:

http://dejure.org/gesetze/BGB/556a.html

Gruß
smalbop

Hallo smalbop,

Wie sollte mann alle Mietwohnungen prüfen, ob die alle eine
Wasseruhr haben?

das ist vermutlich egal, es kommt nur auf den einzelnen
Mietvertrag an und auf die einzelne Wohnung. Und die hat einen
Zähler.

wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass über Zähler abgerechnet wird, dann ja. Allerdings muß der Vermieter nicht deshalb über Zähler abrechnen, weil die Wohnung mit einem Zähler ausgestattet ist (zumindest nicht dann, wenn nicht alle Wohnungen mit einem Zähler ausgestattet sind) auch wenn dies der § 556a BGB vermuten lässt.

BGH-Urteil vom 12.3.2008 (VIII ZR 188/07)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Gruß

Joschi

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Hallo smalbop,

Wie sollte mann alle Mietwohnungen prüfen, ob die alle eine
Wasseruhr haben?

das ist vermutlich egal, es kommt nur auf den einzelnen
Mietvertrag an und auf die einzelne Wohnung. Und die hat einen
Zähler.

wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass über Zähler
abgerechnet wird, dann ja. Allerdings muß der Vermieter nicht
deshalb über Zähler abrechnen, weil die Wohnung mit einem
Zähler ausgestattet ist (zumindest nicht dann, wenn nicht alle
Wohnungen mit einem Zähler ausgestattet sind) auch wenn dies
der § 556a BGB vermuten lässt.

Ich sagte ja, dass es auch auf den Vertrag ankommt. Nachdem der Vermieter selber die Zählerablesung gewünscht hat, liegt die Vermutung nahe, dass dies auch der vereinbarte Abrechnungsmodus ist, aber die Abrechnung dann vermieterseits nach dem Prinzip „Wünsch-dir-was“ gestaltet wurde, als realisiert wurde, dass bei dem Ableseergebnis nur 2 % des Gesamtverbrauchs weiterzuberechnen wären. Und ein solches Vorgehen wäre natürlich nicht statthaft, jedenfalls nicht im nachhinein.

Gruß
smalbop

Hallo

Der Vermieter müßte nach Wasseruhren abrechnen, wenn jede
Wohnung mit solchen ausgestattet wären. Das geht aus dem
Beitrag nicht hervor, daher lässt sich die Frage nicht
beantworten.

Aber erst nach Fertigstellung aller Wasseruhren und dann erst zum Beginn des neuen Abrechnungszeitraumes.

Vom Bauchgefühl her hätte ich gesagt, wenn der Vermieter nicht
über die Wasseruhren abrechnet, so kann er auch keine Kosten
für diese in der Betriebskostenabrechnung geltend machen.
Leider ist das aber nur mein Bauchgefühl, in der
Betriebskostenverordnung steht folgendes:

_Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

[…]

2.die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die
Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer
Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der
Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung
von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer
hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der
Aufbereitungsstoffe;_

Daraus geht nicht hervor, dass die Kosten der Wasseruhr nur
dann abgerechnet werden dürfen, wenn sie auch der
Verbrauchserfassung dienen. Aber vielleicht weiss hier ja
jemand mehr.

Die Abrechnung erfolgt idR nicht über das Volumen, sondern über über den prozentualen Anteil Wasseruhrenwerte. Darauf werden verteilt umgelegt die von oben angezeigten Kosten und zusätzlich (wenn vorhanden) die Austauschkosten der Verbrauchserfassung. Diese werden zum Wasserpreis hinzuaddiert und dann mit den jeweiligen Anzeigewerte (der m^3/a auf der Uhr) jeder Wohnung multipliziert.

Das stellt sicher, das die „Wassernebenkosten“ verbrauchsabhänig aber auch Meßstellenunabhängig (es könnten ja mehrere Uhren pro Wohnung geben) verteilt werden.

Wenn eine verbrauchsabhängige Aufteilung nicht möglich wäre, zB in einer Wohnung fehlt eine Meßuhr, muß nach Wohnfläche oder nach Vertragsinhalt abgerechnet werden.

Feststellen kann dies der M kaum, es sei denn der VM gibt dazu eine Auskunft.

In der Verordnung steht nicht, ob die Meßanlage auch für die Abrechnung in Betrieb genommen sein muß. Die laufenden Kosten dafür wären nun Auslegungssache zB für Gerichte.

Mein Bauchgefühl sagt eher, das eine Uhr, die schon Jahre vorher eingebaut wurde, aber erst nach Fertigstellung des letzen Uhreinbaus zur Abrechnung kommt, nicht der abgelaufene Zeitwert bei der Nachrüstung zu berücksichtigen wäre.
Meist handelt es sich um deutlich kleinere Beträge unter 100€/St. Die Ausrechnung könnte den Nutzen übersteigen. Zudem kann der M die Uhr schon vorab für sein Wasserverbrauchsverhalten nutzen.

vlg MC

PS:
30% etc. zB an Grundkosten gäbe es nur bei der Heizung. Bei einer Brauchwasserabrechnung soetwas nichts zu suchen, es sei denn sie würden bei der Warmwasserbeteitung anfallen.