hallo zusammen
darf das arbeitsamt einen vorschreiben das man bis zum 25ten lebensjahr bei seinen eltern wohnen muss??
LG ROB
hallo zusammen
darf das arbeitsamt einen vorschreiben das man bis zum 25ten lebensjahr bei seinen eltern wohnen muss??
LG ROB
Nein, vorschreiben darf es das nicht.
Aber das Amt muss kein ALG II = Hartz IV zahlen, wenn jemand, der noch nicht 25 Jahre alt ist, ohne Zustimmung des Amtes in eine eigene Wohnung umzieht o.ä. (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Hallo,
darf das arbeitsamt einen vorschreiben das man bis zum 25ten lebensjahr bei seinen eltern wohnen muss??
nein, man muß aber die daraus resultiernden Nachteile akzeptieren.
Gruß
Otto
Hallo
Nein, vorschreiben darf es das nicht.
Aber das Amt muss kein ALG II = Hartz IV zahlen, wenn jemand, der noch nicht 25 Jahre alt ist, ohne Zustimmung des Amtes in eine eigene Wohnung umzieht o.ä. (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Doch, muss es wohl. Aber nur soviel, wie vorgesehen ist für den Lebensunterhalt, wenn man bei den Eltern wohnt.
Was dann mit dem Anteil für Kosten der Unterkunft (KdU) ist, weiß ich nicht. (Wenn man bei den Eltern wohnt, kriegt man ja auch einen Anteil an KdU. Diese Kosten werden ja durch die Anzahl der Bewohner geteilt, und jedem wird sein Anteil daran zugeteilt.) - Normalerweise heißt es ja immer, dass dann gar keine KdU übernommen werden, aber eigentlich doch komisch, wenn sie vorher auch übernommen wurden. In dem oben von black-leather erwähnten Paragrafen steht es ja auch eindeutig so drin, ich finde es aber trotzdem komisch.
Man kriegt auf jeden Fall nicht den Anteil für Zählermiete, vielleicht gar nichts für Strom und Telefon etc., also nicht ca. 360, sondern unter 300 oder so.
Viele Grüße
Hallo
falls der unter 25 Jährige seinen Bedarf (= Regelsatz und anteilige Unterkunftskosten) aus eigenem anrechenbarem Einkommen selbst decken kann, gehört er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft und kann ausziehen, wann und wie er lustig ist.
Ansonsten werden eigene Unterkunftskosten für unter 25 Jährige nur bewilligt, wenn der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder wenn eine Härtefallsituation vorliegt (§ 22 SGB II). Wenn die Umstände zuhause nicht mehr zumutbar sind, kann ggf. auch das Jugendamt kontaktiert werden und evtl.einen Auszug befürworten.
Ab 18 Jahren/ Volljährigkeit müssen die Eltern ihr Kind aber auch nicht mehr bei sich wohnen lassen… und ein „Rauswurf“ (ob im Guten oder Bösen) wäre z.B. so ein Härtefall, der eigene Unterkunftskosten unter 25 grundsätzlich begründen würde. Die Eltern wären dem Kind gegenüber aber bis zum Ende seiner Erstausbildung grundsätzlich unterhaltspflichtig, und das würde entsprechend überprüft werden, da Unterhaltsansprüche vorrangig vor ALG2- Leistungen sind. Ob die Eltern unterhaltszahlungsfähig wären, stünde wieder auf einem anderen Blatt.-
Nur vorsichtshalber, falls es um einen Azubi ginge (Bafög/ BAB- Ansprüche wären ebenfalls vorrangig vor ALG2): http://hartz.info/index.php?topic=2621.0
LG