Eigener und übertragener Wirkungsbereich

Hallo,

kann man sagen, dass alle Zuständigkeiten der Gemeinde, die in Gemeindestatuten verankert (ursprüngliche Rechtsquelle dürfte das Grundgesetz sein) sind zum eigenen Wirkungsbereich, alle anderen Zuständigkeiten, die sich aus Bundes- oder Ländergesetzen ergeben, zum übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, und bei einigen ganz wenigen Bundeskompetenzen, bei denen sich der Bund direkt der kommunalen Einrichtung bedient (wahrscheinlich auch durch Bundesgesetz geregelt?), spricht man unmittelbaren Staatsverwaltung? Ist das so korrekt?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Hallo,

so könnte man es sagen.

Der Selbstverwaltungsbereich umschließt nach der herrschenden Kernbereichstheorie alle diejenigen Aufgaben, welche sich unmittelbar aus der Auslegung des Art. 28 II GG ergeben. Dies sind die Gemeindehoheiten. Dies sind originäre Zuständigkeiten und können unmittelbar von der Gemeinde wahrgenommen werden.

Fremdverwaltungsaufgaben sind diejenigen, die der Gemeinde durch Gesetz übertragen sind und nicht zu Art. 28 II GG gehören.
Gruß
Dea

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