Hallo Wissende,
ich würde gerne über meiner (Miet)Wohnung ein eigenen Wetterballon anbringen. Dieser würde dann x meter über dem Haus schweben.
(weder das Haus, Wohnung noch das Grundstück gehören mir)
Ich bin mir ziemlich sicher das ich das nicht machen darf, könnt ihr mir aufzeigen gegen welche gesetze das evtl. verstößt oder wessen Genehmigung ich dazu bräuchte?
Und wenn wir schon dabei sind. Wenn ich eine webcam auf dem ballon installiere, verstoße ich dann gegen datenschutz wenn ich andere menschen nebenbei / unbeabsichtig filme? Oder gilt das nur wenn ich die aufnahmen veröffentliche.
Vielen dank für eure Zeit und Rat
Hallo !
Das wäre ein Fesselballon(Wetterballon fliegt frei und übermittelt Daten).
Bis 30 m Aufstiegshöhe ist ein Fesselballon genehmigungsfrei.
Windgeschwindigkeit darf max. 10 Knoten betragen.
Das ganze muss also ständig beobachtet und ggf. eingeholt werden können. Und der Ballon muss ja auch gefüllt verstaut werden können,wenn man den nicht imer neu füllen will(Kosten).
Solche Ballone werden ja zu Werbezwecken auf Freigeländen von Messen und Veranstaltungen eingesetzt. Und bei 30 m ist auch nichts groß zu beachten bzw. zu genehmigen.
Hausbesitzer kann es sicherlich generell untersagen.
Und eine Haftpflicht,die auch Balloneinsatz abdeckt muss sein.
Möglicherweise würden das die Versicherungen mit abdecken,die Modellflieger zwangsweise abschließen müssen.
Denn Ballon,Drachen und Modellflugzeug sind Luftfahrzeuge und unterliegen dem Luftverkehrsgesetz.
Kameraeinsatz ?
Panoramaaufnahmen der Umgebung sind möglich,wenn da nun auch Menschen drauf sind,dann ist das eher unbedenklich.
Man darf sie halt nicht genau erkennen können,also heranzoomen nicht.
Deinen Nachbarn darfst Du aber nicht im Garten ablichten,das muss der nicht dulden. Allein schon der Tatsache,da ist eine Kamera am Ballon ist, muss man nicht dulden. Denn da ist ja allein aus dem frei beweglichen Ballon kein festes Kamera-Blickfeld vorher festlegbar,wie bei einer festen Kamera,die ja in gewissem Rahmen zulässig wäre(Haustürbeobachtung).
Und das „Recht am eigenen Bild“ besteht schon für die Erstaufnahme unabhängig davon,ob es noch veröffentlich wird.
Mfg
duck313