angenommen bei einer Anwaltshaftungsklage würde ein Rechtsanwalt dem Beklagten Rechtsanwalt vorwerfen der Mandantin nicht empfohlen zu haben auch gegen eine dritte Partei vorzugehen bevor die dreijährige Haftungsfrist gegenüber dieser dritten Partei abgelaufen wäre.
Dürfte der Anwalt im Rahmen der Anwaltshaftungsklage verschweigen das die Mandantin sich auch rechtzeitig an den die Anwaltshaftungsklage führenden Anwalt gewandt hatte, so das auch dieser insofern die Möglichkeit gehabt hatte gegen diese dritte Partei vorzugehen oder wäre es Sache des in der Anwaltshaftungssache Beklagten Anwalts zu hinterfragen ob dem so wäre?
Die eigentlich Frage wäre: Könnte sich der klagende Anwalt möglicherweise des Prozessbetrugs strafbar machen?
Man fürchtet wohl der beklagte Anwalt sagt dann „Aber sie selbst haben den Mandanten ja nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen !“
Nur halte ich das für schlicht egal.
Der beklagte Anwalt hatte seinen Mandanten offenbar schlecht beraten, wenn er „vergaß“ das man vor Fristende auch noch eine 3. Person auf Zahlung verklagen konnte.
Ob das auch andere „vergessen“ haben ändert doch nichts an der Pflichtverletzung des Anwalts.
An der Pflichtverletzung ändert das nicht aber sehr wohl an der Frage ob der Beklagte Rechtsanwalt zu 100% oder nur zu 50% für den entstanden Schaden aufkommen müsste und für die anderen 50% der die Anwaltshaftung führende Anwalt, deshalb auch die Frage