Hallo,
angenommen bei einer Anwaltshaftungsklage würde ein Rechtsanwalt dem Beklagten Rechtsanwalt vorwerfen der Mandantin nicht empfohlen zu haben auch gegen eine dritte Partei vorzugehen bevor die dreijährige Haftungsfrist gegenüber dieser dritten Partei abgelaufen wäre.
Dürfte der Anwalt im Rahmen der Anwaltshaftungsklage verschweigen das die Mandantin sich auch rechtzeitig an den die Anwaltshaftungsklage führenden Anwalt gewandt hatte, so das auch dieser insofern die Möglichkeit gehabt hatte gegen diese dritte Partei vorzugehen oder wäre es Sache des in der Anwaltshaftungssache Beklagten Anwalts zu hinterfragen ob dem so wäre?
Die eigentlich Frage wäre: Könnte sich der klagende Anwalt möglicherweise des Prozessbetrugs strafbar machen?
Gruß
Darius