Hi
ich lese bei diesem Thema immer von EINKUENFTEN.
Was ist damit gemeint? Bruttogehalt oder Nettogehalt plus
sonstigen Einkuenften?
Kay
Netto (O.T.)
…
Hallo Kay,
weder das Eine noch das Andere. Der Gesamtbetrag der Einkünfte darf die vorgegebenen Grenzen nicht überschreiten. Diesen Betrag findet man im Einkommensteuerbescheid. (Im Archiv müsste auch noch einiges zu diesem Thema zu finden sein.)
Freundliche Grüße
Wolle
Hi
ich lese bei diesem Thema immer von EINKUENFTEN.
Was ist damit gemeint? Bruttogehalt oder Nettogehalt plus
sonstigen Einkuenften?
Kay
Hallo,
Absenkung der Einkunftsgrenzen bei der Eigenheimzulage
Die Einkunftsgrenzen bei der Eigenheimzulage werden von derzeit 240.000 DM für Alleinstehende und 480.000 DM für Ehegatten auf 160.000 DM bzw. 320.000 DM in einem Zweijahreszeitraum abgesenkt. Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr des Einzugs zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte im Vorjahr. Für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte im Jahr des Einzugs Kindergeld erhält und das zu seinem Haushalt gehört, erhöht sich der Grenzwert um 60.000 DM.
Die neuen Einkunftsgrenzen gelten für Bauherren und Erwerber, die nach dem 31. Dezember 1999 den Bauantrag für ihr Eigenheim stellen oder den notariellen Kaufvertrag abschließen. Für Bauherren, die den Bauantrag vor dem 1. Januar 2000 gestellt haben, gelten dagegen noch die bisherigen Einkunftsgrenzen. Dies gilt auch für Erwerber, die den Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen haben.
Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche Einkunftsgrenze gilt, keine Bedeutung.
Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet jedoch über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr Förderung.
Beispiel 1:
A hat den Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus im Dezember 1999 abgeschlossen. Besitz, Nutzen und Lasten gehen im Januar 2000 auf ihn über. Im Sommer 2000 zieht er ein.
Für A gelten noch die alten Einkunftsgrenzen von 240.000 DM/480.000 DM. Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in 1999 und 2000. Unterschreitet A die Einkunftsgrenze, kann er ab dem Jahr 2000 acht Jahre lang die Eigenheimzulage erhalten. Einen Antrag auf Eigenheimzulage kann er nach Einzug im Sommer 2000 stellen.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch zieht A erst im Januar 2001 ein.
Für A gelten ebenfalls noch die alten Einkunftsgrenzen von 240.000 DM/480.000 DM. Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in 2000 und 2001. Der achtjährige Förderzeitraum beginnt im Jahr 2000. A kann in diesem Jahr jedoch noch keine Eigenheimzulage erhalten, weil er die Wohnung noch nicht bezogen hat. Er kann in diesem Fall die Eigenheimzulage nur für sieben Jahre (2001 bis 2007) erhalten.
Das Gesetz zur Absenkung der Einkunftsgrenzen soll am 1. Januar 2000 in Kraft treten.
Gruß wolfgang