Eigenheimzulage

Hallo an alle hier,
Nehmen wir an es gibt Ärger mit der Eigenheimzulage.
Es geht um die Überlassung einer Neubauwohnung zu kostenlosen Wohnzwecken an einen 16-jährigen Sohn.
Meine Frage: Was heißt steuerrechtlich zu kostenlosen Wohnzwecken überlassen?
Muß derjenige dort einen eigenen Haushalt führen (selbst kochen,selbst Wäsche waschen,selbst sauber machen),
oder muß von der gestaltung her (Einbauküche, Anschluss für Waschmaschine, ect.) nur die Möglichkeit gegeben sein, einen eigenen Haushalt zu führen?

In diesem Fall nehmen wir an, dass, obwohl es sich um eine abgeschlossene Neubauwohnung mit Einbauküche, eigenem Bad, eigenem Eingang usw. handelt (was auch von einem Finanzbeamten besichtigt und bestätigt wurde), jetzt behauptet wird, dass der Sohn dort keinen eigenen Haushalt führe.

Er führt dort aber tatsächlich seinen eigenen Haushalt. Einzig und allein seine Wäsche wäscht er 2 mal wöchentlich bei seinen Eltern, da er noch keine eigene Maschine besitzt.

Für eure Meinungen, jetzt schon vielen Dank
Gruss Jutta

hi,

nutzung bedeutet: möglichkeit der nutzung (also eingerichtete wohnung) und tatsaechliche nutzung der wohnung.

das waschmaschinenargument überzeugt nicht, der junge kann ja auch in waschsalon um die ecke gehen. hier würde ich den einspruch einlegen/aufrechterhalten mit der begründung. ggf. sollte der junge sich einfach eine WaMa kaufen (bei mediamarkt & co. gibs ab und an auch 0% zins-ratenzahlungen) oder von oma schenken lassen, sichert er doch dadurch offensichtlich (?!) die EHZ der eltern, wenn es tatsaechlich daran mangeln soll.

wenn sich das finanzamt stur stellt, würde ich auch eine klage anstrengen, wenn denn die tatsaechliche durchführung wirklich gegeben ist und nicht nur auf dem papier steht.

mfg vom

showbee

nachtrag
hi,

einführungsschreiben zur EHZ vom 10.02.1998 „BMF, 10.02.1998, IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190; Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz“

Rn. 25-28:

"IV. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 4 EigZulG)

25

Eine Wohnung wird nur zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsächlich bewohnt wird. Im Bereithalten einer leerstehenden oder möblierten Wohnung liegt keine Nutzung zu Wohnzwecken. Satz 2 gilt auch, wenn eine Wohnung zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt ist (vgl. R 42 a Abs. 1 Satz 3 EStR 1996).

26

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird (§ 4 Satz 2 EigZulG). Um eine begünstigte Überlassung handelt es sich auch, wenn ein Angehöriger die Wohnung ganz oder teilweise aufgrund eines obligatorischen oder dinglichen Zuwendungs- oder Vermächtniswohnrechts nutzt, nicht jedoch, wenn die Nutzung auf einem vorbehaltenen obligatorischen oder dinglichen Wohnrecht beruht (vgl. BFH vom 28.7.1981, VIII R 124/76, BStBl 1982 II S. 378 und vom 3.6.1992, X R 147/88, BStBl 1993 II S. 98). Die Überlassung ist auch unentgeltlich, wenn der Nutzende die verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Betriebskosten (z.B. für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung) übernimmt. Bei teilentgeltlicher Überlassung besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage.

27

Wird an einer Wohnung ein Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen (§ 2 Abs. 2 EigZulG), reicht es aus, wenn die ausgebaute oder erweiterte Wohnung erst nach Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.