Eigenheimzulage

Hallo,
Für den Erwerb von Neu- oder Altbauten, erhält man (jetzt noch !) eine einheitliche Grundförderung bis zu 1.250 € jährlich – und das 8 Jahre lang unter der Voraussetzung, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Beantragung und im Vorjahr zusammen 140.000 € (bei Verheirateten) nicht übersteigt.
Nun meine Frage dazu :
Gesetzt den Fall, eine Familie zieht aus einem EU-Staat nach Deutschland nachdem es dort eine Altbauwohnung gekauft hat. Einkünfte hat sie nicht in Deutschland sondern in ihrem Herkunftsland bezogen. Kann man dann sagen die Einkünfte seien 0 € und der Förderbetrag wird gezahlt unabhängig von dem eigentlichen Einkommen im Ausland welches den o.g. Gesamtbetrag übersteigt ?
Wer kann mir dazu Auskunft geben wie das gehandhabt wird.
Vielen Dank für jede Antwort,
Gruß,
Schuf

Das mit der Eigenheimzulage ist meines wissens nicht jedermannsrecht…das heisst, den anspruch auf diese Förderung kann man nur mit der deutschen Staatsbürgerschaft erhalten…sollte dies der Fall sein, müssen die Einkünfte ausserhalb Deutschlands, allein wegen steuerrechtlichen gründen (Einkommenssteuer zahlt man dann in D) sowieso nachweisen, wenn also dann das Einkommen über der Grenze ist, hat man in beiden fällen pech

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Hallo,

leider kann ich die Frage auch nicht beantworten, aber das

das heisst, den anspruch auf diese Förderung
kann man nur mit der deutschen Staatsbürgerschaft
erhalten…

ist mit absoluter Sicherheit falsch.

Freundliche Grüße

wolle

Auszug aus der Anleitung zum Ausfüllen der Anträge EHZ:Anspruchsberechtigte (Zeile 1 bis 13):
Miteigentümer einer Wohnung (z.B. nichteheliche Lebensgemeinschaften)
beantragen die Eigenheimzulage gesondert, d.h. jeder Miteigentümer muss einen Antrag stellen. Ausnahme: Zusammenlebende Ehegatten können für eine gemeinsame Wohnung nur zusammen die Eigenheimzulage beantragen. Ist ein Ehegatte Alleineigentümer der Wohnung, stellt er den Antrag hingegen nur für seine Person.
Zur Überprüfung der Einkunftsgrenze (vgl. Zeile 72 und 73) benötigt das Finanzamt die Angabe, ob Sie im Jahr des Einzugs in die Wohnung und/oder im Vorjahr zur Einkommensteuer veranlagt werden oder worden sind (vgl. Zeile 3, 11). Werden Sie für diese Jahre nicht bei dem Finanzamt veranlagt,bei dem Sie den Antrag auf Eigenheimzulage stellen, geben Sie bitte das Finanzamt, bei dem sie bisher geführt wurden, und die dortige Steuernummer an (Zeile 4, 12). Werden Sie für diese Jahre überhaupt nicht zur Einkommensteuer veranlagt, wird das Finanzamt Sie ggf. auffordern, Ihre Einkünfte für diesen Zeitraum zu erklären.
Fundstelle: http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C295577_N3654…