Eigenheimzulage

Der § 5 EigZulG Einkunftsgrenze besagt:

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.

Wird demnach, wenn jemand seine Förderwürdigkeit heute bestimmen möchte, seine Einkünfte der letzten ZWEI Jahre zusammenaddieren müssen?

in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven
Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des
Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des
vorangegangenen Jahrs
(Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt.

[…]

Wird demnach, wenn jemand seine Förderwürdigkeit heute
bestimmen möchte, seine Einkünfte der letzten ZWEI Jahre
zusammenaddieren müssen?

hallo,

jep! „Summe“ & „und“ bedeutet immer addieren, oder was meinst du?

gruss vom

showbee