Hallo und Guten Morgen,
folgendes Fallbeispiel:
im Jahr 2000 wurde erstnals Eigenheimzulage für ein neu gebautes EFH beantragt und genehmigt für die nächsten 7 jahre. Im Jahr 2005 zieht der Anspruchsberechtigte in eine Wohnung um, behält aber sein Haus als Hauptwohnsitz und pendelt zwischen Wohnung , Haus und Arbeitsstätte ( NUtzung des Hauses immer noch eigengenutz oder teilweise unentgeltlich an Ellis überlassen, jedoch nur an den arbeitsfreien Tagen ), die Wohnung am Nebenwohnsitz wurde in 09/2006 auch noch gekauft ( zu 50% ), es besteht kein Anspruch auf EigZul.
Frage: Kann das FA hier die EigZul. für das EFH für 2005 - 2007 verweigern? bzw. zurückfordern? Die Anspruchsvoraussetzungen für die Jahre sind m. E. gegeben. Kann das FA sagen, das EFH ist nur noch eine Wochenendwohnung? Was ist eine Wochenendwohnung? Kann man bei Rückforderung eine Aussetzung der Vollziehung und Ratenzahlung beantragen?
Man kann durchaus mehrere Wohnungen selbst nutzen. Es ist nicht vorgeschrieben, wie oft man sich wo aufhalten muss. Die Wohnung darf aber nicht nur einfach leerstehen.
Da der Sachverhalt nur grob angerissen wurden, hier für Sie:
EIgenheimzulagengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/eigzulg/
und ein BMF Anwendungsschreiben:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/121,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Ab Randziffer 21 steht z. B.:
Eine Wohnung wird nur zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsächlich bewohnt wird; vgl. BFH vom 7.4.1987 – BStBl II S. 565 – und vom 4.5.1999 – BStBl II S. 587.
Im Bereithalten einer leer stehenden oder möblierten Wohnung liegt keine Nutzung zu Wohnzwecken.
Ist eine Wohnung zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt, wird sie auch dann nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Wohnungseigentümer von seinem zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht (vgl. R 42 a
Abs. 1 Satz 3 EStR 2003 und BFH vom 28.11.2001 – BStBl 2002 II S. 145)
(Ferienwohnung und Eigennutzung in der Selbstnutzungszeit)
usw usw.