Eigenheimzulage bei Trennung

Liebe Leute,

wie sieht es mit der Eigenheimzulage aus, wenn ein Ehepaar sich trennt und einer der Partner auszieht. (Frage natürlich nur aus akademischen Interesse! Falls jemand an meinem Motiven zweifelt: Ich bin glücklich verheiratet und unsere 10e Förderung ist schon vor etlichen Jahren ausgelaufen.)

Annahmen:

  • Baubeginn vor 2005
  • Trennung nach 2006
  • Beiden gehört das Haus zur Hälfte.
  • Es gibt ein gemeinsames Kind

Meine Meinung:

A. Grundsatz

Nach § 9 II EigZulG kann „bei mehreren anspruchsberechtigten Eigentümer jeder den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen.“

Nach § 4 EigZulG besteht der Anspruch nur dann, wenn „der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt“.

Damit hätte der ausziehende Partner nach seinem Auszug grundsätzlich keinen Anspruch auf Eigenheimzulage. Der bleibende Partner hätte aber nur einen halben Anspruch weil ihm das Haus nur zur Hälfte gehört.

B. Besonderheit unentgeltlich Überlassung

Nun heißt es in § 4 Satz 2 EigZulG aber weiter: „Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.“ Wenn der ausziehende Partner also seinem gemeinsamen Kind „seine Hälfte“ des Hauses unentgeltlich überläßt, hätte er auch weiterhin Anspruch auf Eigenheimzulage.

C. Übertragung des Anteils

Nicht klar ist mir die rechtliche Situation, wenn der ausziehende Partner seinen Anteil an den bleibenden übertragen würde. Käme dann §9 II nicht mehr zur Anwendung, weil ja nun kein Miteigentumsanteil besteht oder bliebe eine nachträgliche Änderung der Eigentumsverhältnisse außer Betracht. Würde es ggf. eine Rolle spielen, ob der Anteil unentgeltlich oder entgeltlich übertragen würde?

Was meint Ihr? Bin gespannt ob ich richtig liege. Und vorab vielen Dank für jede qualifizierte Beteiligung an der Diskussion.

Herzliche Grüße (und ein gesegnetes Weihnachtsfest)
Conrad

Hi,

A und B erscheinen mir als richtig

C. Übertragung des Anteils

Nicht klar ist mir die rechtliche Situation, wenn der
ausziehende Partner seinen Anteil an den bleibenden übertragen
würde. Käme dann §9 II nicht mehr zur Anwendung, weil ja nun
kein Miteigentumsanteil besteht oder bliebe eine nachträgliche
Änderung der Eigentumsverhältnisse außer Betracht. Würde es
ggf. eine Rolle spielen, ob der Anteil unentgeltlich oder
entgeltlich übertragen würde?

Die Eigenheimzulage kann fortgeführt werden, siehe
http://www.neubau.de/Artikel-Detail-Recht.80+M58e71d…

Dort ist auf den Erlass LfSt Bayern, 9.1.2006, EZ 1150 - 1 St 32/St 33 hingewiesen. Den Originaltext habe ich auf die Schnelle im Internet nicht gefunden.
Zitat daraus: „Nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG ist eine solche Fortführung der noch durch den anderen Ehegatten begonnenen Förderung nur möglich, wenn beim übernehmenden Ehegatten noch kein Objektverbrauch aus anderen Objekten eingetreten ist (Rz. 39 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, a.a.O.).“

Schöne Grüße
C.

Danke Cirwalda!
Der link mit den „Bayern“ ist serh aufschlußreich - man müßte nur wissen ob andere FA hier mitziehen.
Gruß Conrad

Hi

Der link mit den „Bayern“ ist serh aufschlußreich - man müßte
nur wissen ob andere FA hier mitziehen.

Da sich die Länderverwaltungen abstimmen bevor sie einen Erlass herausgeben, wird dieser Erlass auch in anderen Bundesländern anzuwenden sein bzw. beim Finanzgericht eine gute Diskussionsgrundlage abgeben.

Schöne Grüße
C.