Eigenheimzulage bei Umzug ins Ausland?

Hallo zusammen,

angenommen jemand kauft seinen Eltern das Haus ab, ist für die Eigenheimzulage anspruchsberechtigt, lässt seine Eltern unentgeltlich weiter in dem Haus wohnen und bezieht auch die Eigenheimzulage. Wenn er jetzt für 2-3 Jahre von seinem Arbeitgeber ins Ausland versetzt wird, läuft die Eigenheimzulage dann weiter? Oder was passiert in dieser Zeit?

Sonnige Grüße
jan

Hallo Jan,

eine Eigenheimzulage wird nur bei einer Selbstnutzung gewährt.

Christian

So ein Quatsch !
Hallo Jan,
gemäß § 4 des Eigenheimzulagengesetzes in Verbindung mit § 15 der Abgabenordnung bekommst Du auch die Eigenheimzulage, wenn Du Deine Eltern ( §15 AO Abs. 1 Nr. 3 , „Verwandte in gerader Linie“ ) unentgeltlich in dem Haus wohnen lässt.
Wo Du in der Zeit arbeitest ist hierbei solange völlig unerheblich, wie Du noch einen Wohnsitz in Deutschland hast.
Also Erstwohnsitz z.B. im Haus Deiner Eltern (oder wo auch immer), Zweitwohnsitz im Ausland.
Gruß, Frank
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Immobilien NEUTRAL unter die Lupe genommen
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Hallo Frank,

ob allein durch formales Beibehalten eines Wohnsitzes in D weiterhin unbeschränkte ESt-Pflicht in D (als Voraussetzung für die EHZ) besteht oder nicht, richtet sich danach, in welchem anderen Land während der zwei Jahre ebenfalls ein Wohnsitz / dauernder Aufenthalt besteht.

Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen werden bei gleichzeitigem Wohnsitz in beiden Ländern und dauerndem Aufenthalt nicht in D, außerdem N-Einkünften nicht aus D, zu einer unbeschränkten ESt-Pflicht ohne Optionsmöglichkeit in dem anderen Land führen.

Da die EHZ nicht bloß vom Bestehen eines Wohnsitzes, sondern von der unbeschränkten ESt-Pflicht abhängt (§ 1 EigZulG), ist hier ziemliche Vorsicht geboten.

Mit der Einschätzung „Quatsch“ betreffend die Aussage „EHZ nur bei Eigennutzung, nicht bei unentgeltlicher Überlassung an Angehörige“ hast Du natürlich Recht. Der Haken hängt woanders…

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
nach § 1 EStG (1) Satz 1 muß man lediglich einen Wohnsitz in Deutschland haben,ODER den ständigen Aufenthalt in Deutschland, um unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein. Ergo: Anrecht auf EHZ besteht, so denn die anderen Grundsätze nach Eigenheimzulagengesetz dazu erfüllt sind, sobald bzw. solange man in Deutschland noch gemeldet ist.
Gruß, Frank

Hallo Frank,

ja und nein.

Ja zu der von Dir ins Feld geführten Differenzierung zwischen der unbeschränkten ESt-Pflicht, die auch dann in mehreren Ländern bestehen kann, wenn die Ansässigkeit im Sinn eines DBA bloß einem dieser Länder zugewiesen wird. Hier hatte ich unzulässig die beiden Begriffe in der Weise gleichgesetzt, die dem technischen Ablauf der Veranlagung in solchen Fällen entspricht - diese übereilte Gleichsetzung von Besteuerungsrecht und unbeschränkter Steuerpflicht muss ich zurückziehen.

Nein zu dieser These:

Anrecht auf EHZ besteht, (…) sobald bzw.
solange man in Deutschland noch gemeldet ist.

Da machst Du die Rechnung ohne die Wohnsitzdefinition aus § 8 AO, in dem explizit davon die Rede ist, dass die Meldung keinen Wohnsitz ausmacht, sondern die Tatsache, dass der StPfl sie auch „(…) benutzen wird“.

Dass die formal „meldetechnisch“ an der Adresse der Eltern (im Gegensatz zu derjenigen an der Adresse der in D gebliebenen nicht dauernd getrennt lebenden Gattin) beibehaltene Wohnung in D auf sehr dünnes Eis führt, zeigen u.a. die erstinstanzlichen, aber rechtskräftigen Urteile

FG Baden-Württemberg vom 3.5.1985 EFG 1985 S. 483
FG Niedersachsen vom 28.5.1997 EFG 1997 S. 1150
FG Bremen v. 27.7.1989 EFG 1990 S. 93

bei denen es genau um die Frage geht, ob die Meldung bei den Eltern (und teilweise über einmonatiger Aufenthalt in den jeweiligen Wohnungen) für sich allein schon einen Wohnsitz i.S.d. § 8 AO begründet.

Dem ist nicht so. Die Meldung an einer Adresse in D für sich allein, auch wenn es die Adresse der Eltern ist, genügt nicht für eine unbeschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 1 Abs 1 Satz 1 EStG.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin und Frank,

vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen, hilft mir sehr weiter.

Einen schönen Sonntag wünsche ich schon mal.

Gruß
jan

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