habe mal wieder einen was wäre wenn fall, diesmal mal zum tollen eigenheimzulagengesetz:
lt. grundbuch ist X eigentümer. für Y wird ein dingliches dauerhaftes wohnrecht eingeräumt sowie ein vorkaufsrecht. nun bauen X und Y zusammen ein haus und sind lt. werkvertrag beide leistungsempfänger. problem ist nun, das Y im haus nur mit nebenwohnsitz gemeldet ist und auch nur höchstens am wochenende dort seinen gew. aufenthalt hat. den wohnsitz hat unzweifelhaft wie bisher 80km weiter in der nähe der geschäftsräume seines einzelunternehmens.
das objekt und die X / Y sind förderfähig nach eigenheimzulagengesetz. ist es nun ratsam unter bezug auf den BMF, [Schreiben v. 10.2.1998, BStBl 1998 I S.190, Rz. 7 - ist das überhaupt noch aktuell oder gab es anderslautende BFH Urteile?], eigenheimzulage nur für X voll zu beantragen, weil Y nicht wirtschaftlicher eigentümer ist? kann es passieren, das X und Y je 1/2 EigHZul bekommen und ggf. die hälfte von Y gestrichen wird, weil er das objekt nicht zu eigenen wohnzwecken nutzt? kann Y sich auf eine unentgeltliche überlassung an X berufen, wenn man diese vereinbart?
was wäre bei welcher entscheidung das sicherste um ohne probleme die volle förderung zu erhalten?
Hallo
Der zitierte Erlass zum Eigenheimzulagengesetz gilt noch. Die TZ 25 gilt nur bei unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen, also nur wenn die beiden verlobt sind. Wenn ein Angehöriger die Wohnung ganz oder teilweise aufgrund eines dinglichen oder obligatorischen ZuwendungsWohnrechts nutzt, gilt dies als begünstigte Überlassung.
Urteile zum wirtschaftlichen Eigentum:
BFH vom 12.4.2000 X R 69/98 NV, BFH 2000 NV 1331 (=wirtschaftliches Eigentum beim zivilrechtlichen Eigentümer)
BStBl 2001 II 596 (= nicht voll unentgeltlich, wenn zinsl. Darlehen gewährt wurde)
BFH vom 12.4.2000 X R 20/99 NV, BFH 2001 NV 9 (= dingl. Wohnberechtigter ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer)
M.E. ist das Wohnrecht sogar hinderlich für die Eigenheimzulage beim Eigentümer. Da sollte eine andere Sicherung gewählt werden. Ich habe eine Fortbildung (Stand 2001), in der dies als schädlich angesehen wird und dann gibt es für keinen der beiden Eigenheimzulage. Einfacher ist doch: Eigentümer baut und nutzt; der andere wohnt nur ab und zu mit (was unschädlich ist)
Viele Grüße
Cirwalda
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Der zitierte Erlass zum Eigenheimzulagengesetz gilt noch. Die
TZ 25 gilt nur bei unentgeltlicher Überlassung an einen
Angehörigen, also nur wenn die beiden verlobt sind. Wenn ein
Angehöriger die Wohnung ganz oder teilweise aufgrund eines
dinglichen oder obligatorischen ZuwendungsWohnrechts nutzt,
gilt dies als begünstigte Überlassung.
aha! habe das angeh. überlesen, danke!
BFH vom 12.4.2000 X R 20/99 NV, BFH 2001 NV 9 (= dingl.
Wohnberechtigter ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer)
uii, das muss ich mal lesen!
M.E. ist das Wohnrecht sogar hinderlich für die
Eigenheimzulage beim Eigentümer. Da sollte eine andere
Sicherung gewählt werden. Ich habe eine Fortbildung (Stand
2001), in der dies als schädlich angesehen wird und dann gibt
es für keinen der beiden Eigenheimzulage.
das versteh ich nicht recht! warum soll das dingliche wohnrecht denn hinderlich sein? weil es nicht auf einen %ualen anteil begrenzt ist? ich verstehe das sowieso nicht. ggf. ist es auch interessant, wenn das eingetragenes wohnrecht mit einem vorkaufsrecht kombiniert wird (ist!). klär mich mal bitte auf.