Eigenheimzulage bei verändertem Miteigentumsanteil

Eine Eigentumswohnung wurde vor ein paar Jahren von 2 Personen je zur Hälfte gekauft. Die Eigenheimzulage wurde für jede Person zu 50 % gewährt.

Das Objekt wurde jetzt von einer der beiden Person zu 100 % übernommen.

Kann diese Person für die verbleibende Zeit der Förderung den vollen Zulagensatz erhalten?

Hallo Marko,

das geht leider nicht.

Wenn zwei Personen jeweils einen Miteigentumsanteil erwerben, zählen die beiden Anteile als eigenständige Objekte.
Da man als Lediger aber nur für ein Objekt Eigenheimzulage bekommt und der Erwerb des anderen Anteils ein „neuer“ Kauf wäre, gibt es nicht 100 % der Eigenheimzulage, sondern eben weiterhin nur 50 %.

Gruß

Peter

Ja!
Allerdings erst ab dem Jahr in dem der andere keine Eigenheimzulage mehr erhält.
D.h. bei Erwerb des anderen Miteigentumsanteils zum 10.1.05 kann der Veräusserer für 2005 weiterhin Eigenheimzulage erhalten, erst ab 2006 nicht mehr. Der Erwerber erhält demzufolge für 2005 weiterhin 50% ab 2006 ggfls. 100%.
Es gibt dazu ein rechtskräftiges Finanzgerichtsurteil, falls das FA anderer Meinung sein sollte.

Grüße
Chris

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Hallo wolle,

das Aktenzeichen hab ich im Moment nicht greifbar, ich kann es aber erklären, das ist eh viel interessanter.

§ 9 (2) EigZulG bestimmt die Höhe der Eigenheimzulage
S. 3 lautet:
„Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen“

Bei zwei Miteigentümern ist die Förderung als bei jedem auf 50% begrenzt, um eine Doppelförderung des selben Objekts zu verhindern.

Mit Kauf der anderen Hälfte des Objekts gibt es nur noch einen Eigentümer und damit einen Anspruchsberechtigten, § 9 (2) S. 3 EigZulG ist also nicht mehr zutreffend.

§ 11 EigZulG bestimmt die Festsetzung:
Abs. 2 sagt: „Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 (2) … geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung).
Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.“

Das ganze dürfte eigentlich unstrittig sein, im FG-Urteil ging es darum ob auch schon im Jahr des Erwerbs die volle EigZul gibt.

Grüße
Chris

Hallo Chris,

auch ich stimme Peters Meinung zu. Das EHZ Gesetzt drückt eigentlich genau das aus, das die 50% sich nicht verändern. Ich habe auch noch mal im Stephan (der Papst für EHZ) nachgelesen. Auch hier steht, das sich für den Miteigentümer nichts ändert, sofern er den anderen Miteingentumanteil erwirbt. Hier im FA wird auch nach dieser Devise verfahren.
Sofern du das Urteil hast, wäre ich dir für die Übersendung dankbar.
Gruß
Michael

Hallo Chris,

kannst du eine Quelle nennen, bei der man nach diesem Urteil suchen könnte? Gibt es hierfür eine spezielle Internetadresse?

Vielen Dank schon mal.

Gruß
Marko

… Urteil bald.

Grüße
Chris