Eigenheimzulage - Dringend!

Hallo,

hier eine dringende Anfrage einer Freundin von mir. Ich hoffe ihr könnt mir/ihr weiterhelfen.

Hallo,

ich habe mit meinem Partner im Jahre 1989 ein Haus gekauft. Die
Eigenheimzulage wurde in voller Höhe von uns in Anspruch genommen.
Durch die Scheidung (2003) wurde auch das Haus zwischen uns
aufgeteilt, ich wurde ausbezahlt und mein Ex-Mann steht nun als
alleiniger Eigentümer im Grundbuch, dies wurde notariell bescheinigt.

Mit dem mir nun zur Verfügung stehenden Geld wollte ich mir eine
Eigentumswohnung kaufen. Da von der Bundesregierung die Abschaffung
der Eigenheimzulage für nächstes geplant ist, wollte ich mir die
Wohnung noch in diesem Jahr kaufen. Bei diversen
Wohnungs-Besichtigungen haben mir auch immer die Makler bestätigt,
dass die Zulage bei Kauf in 2003 auf jeden Fall gewährt wird. Nun
habe ich erfahren, das die Eigenheimzulage objektbezogen abgerechnet
wird, und dass das Finanzamt keine Eigenheimzulage mehr für mich
gewährt, da diese bereits mit dem Hauskauf von 1989 abgegolten sind.
Stimmt diese Aussage oder kann ich ganz normal die Eigenheimzulage
für gekauftes Wohneigentum beantragen ?

Vielen Dank!
Vince

Hallo Vince,

eine Eigenheimzulage kann man nur einmal im Leben erhalten.

Christian

die waren aber zu zweit.
ehepaar

Hallo Vince,

Eigenheimzulage gibt es erst seit 1996!!! Vorher 10e bzw. 7b.

Fragt beim Finanzamt nach, die müssen kostenlos Auskunft geben.

Gruß

Ralf

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Hallo Vince,

Nun
habe ich erfahren, das die Eigenheimzulage objektbezogen
abgerechnet
wird, und dass das Finanzamt keine Eigenheimzulage mehr für
mich
gewährt, da diese bereits mit dem Hauskauf von 1989 abgegolten
sind.
Stimmt diese Aussage oder kann ich ganz normal die
Eigenheimzulage
für gekauftes Wohneigentum beantragen ?

(a) Zur Frage 7b-10e-EHZ sagt § 7 Satz 4 EStG, dass zur Beurteilung des Objektverbrauches die zwei früheren und die jetzige Norm gleichgestellt sind.
(b) Zur Frage Objektbeschränkung im Fall mehrerer Eigentümer sagt § 6 Abs 2 Satz 1 EigZulG, dass bei mehreren Eigentümern einer Wohnung der jeweilige Anteil behandelt wird wie ein Objekt.
© Aber § 6 Abs 2 Satz 3 EigZulG sagt, dass in Fällen der Voraussetzungen für Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs 1 EStG die Regelung nach Satz 1 nicht anzuwenden ist.

Daraus ergibt sich:

Ob das Erstobjekt nach 7b, 10e oder EigZulG behandelt wurde, ist alles eins. Wenn aber für die beiden Ehegatten während der Zeit des gemeinsamen Eigentums die Voraussetzungen für Zusammenveranlagung erfüllt waren, ist insgesamt bisher erst ein Objekt verbraucht. Eines ist noch „frei“. Also Zulage für die jetzt zu kaufende Wohnung möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Hinweis: Diese hier geäußerte persönliche Meinung sollte nicht ohne Bestätigung durch einen StB als Grundlage für allfällige Kaufentscheidungen verwendet werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo nochmal,

(a) Zur Frage 7b-10e-EHZ sagt § 7 Satz 4 EStG,

muss natürlich heißen: EigZulG, nicht EStG! (hat nichts mit Einlage in ein Betriebsvermögen zu tun…)

dass zur
Beurteilung des Objektverbrauches die zwei früheren und die
jetzige Norm gleichgestellt sind.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Hinweis: Diese hier geäußerte persönliche Meinung sollte nicht
ohne Bestätigung durch einen StB als Grundlage für allfällige
Kaufentscheidungen verwendet werden.

ein guter Hinweis - denn die Meinung, es würde noch einmal EHZ gezahlt, ist m.E. falsch. Durch die Scheidung ist bei beiden Eheleuten Objektverbrauch eingetreten, zumindest dann, wenn beide noch Eigentümer waren. Es gibt, wenn ich mich recht erinnere, eine Möglichkeit für denjenigen, der seine Hälfte des gemeinsamen Objekts an den Partner übertragen hat, wenn dies noch während der Zusammenveranlagung geschehen ist. Aber leider kann ich mich nicht 100%ig an diese Regelung erinnern. Daher doch: StBer fragen.

Freundliche Grüße

wolle

Hallo Vince,

für eine genauere Aussage sind weitere Angaben dringend nötig.

Bestand die Ehe 1989, also zum Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie? (Du schreibst Partner)
Hatte einer der beiden Ehegatten vorher eine eigengenutzte Immobilie abgeschrieben, oder war 1989 das erste Objekt für beide?

Ich gehe mal davon aus, dass vorher keine eigengenutzte Immo abgeschrieben wurde und dass die Ehe bereits vor dem Kauf geschlossen wurde:

Bei Scheidungen wird der sogenannte Objektverbrauch regelmäßig dem Ehemann zugeschrieben. Somit hat die Ehefrau noch eine weitere Möglichkeit zur Eigenheimförderung. Natürlich unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen (z.B. Gesamtbetrag der Einkünfte nicht überschritten)

Die Aussage meiner Maklerkollegen ist leider nicht unbedingt richtig. Der Gesetzesentwurf sieht die Anschaffung der Immobilie noch in diesem Jahr vor. Die Anschaffung ist aber nicht nur der Kaufvertrag, sondern der Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren. Leider kann einem hierzu anscheinend niemand eine sichere Auskunft erteilen, da selbst das Bundesministerium für Finanzen noch keine Klarstellung für nötig hält.

Eine absolute Sicherheit besteht also nur, wenn noch dieses Jahr der Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren ist. In der Praxis ist dies die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt.

Meiner persönlichen Einschätzung nach wird aber wohl die notarielle Beurkundung noch dieses Jahr reichen. Aber wie schon oben geschrieben: Sicher ist gar nichts, nichtmal, dass die EHZ überhaupt abgeschafft wird.

Vielleicht kommt ja noch einer unserer Politiker auf die Idee, dass die EHZ nicht nur für die Käufer wichtig ist, sondern auch für die Verkäufer, wie z.B. Bauträger. Schließlich ist für viele Käufer die Gewährung der EHZ ein k.o.-Kriterium.

Gemäß einer Studie soll sich die EHZ beim Verkauf einer Neubau-Immobilie über die MWSt. und die Grunderwerbssteuer mit bis zu 300(!)% für den Staat rentieren.

Gruß

Markus BvG

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Hallo Wolle

Durch die Scheidung ist bei beiden
Eheleuten Objektverbrauch eingetreten, zumindest dann, wenn
beide noch Eigentümer waren.

Was hätte 6 Abs 2 Satz 3 EigZulG dann Deiner Ansicht nach für eine Bedeutung? Der bezieht sich doch, meine ich, genau auf den vorliegenden Fall: Zusammenveranlagung und gemeinsames Eigentum = ein Objekt. Wie wird ein Objekt zwei Mal verbraucht?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

vielleicht zu Info für alle hier. Auf Nachfragen bei verschiedenen Finanzämtern, sieht es wohl so aus, dass die Eigenheimzulage nach Objektverbrauch gewährt wird. Da in meinem geschilderten Fall dieser eingetreten ist, wird die EHZ nicht mehr gewährt.

Grüße
Vince