ich plane 2004 ein Haus zu bauen und im selben Jahr fertigzustellen.
In den Jahren 2004 und 2003 liegt mein Einkommen jedoch über der Einkommenshöchstgrenze. Meine Freundin verdient weniger, so dass wir geimeinsam unter der Einkommengrenze bei Ehepaaren bleiben würden.
Frage:
Wenn ich im Januar 2004 heirate und im November 2004 das Haus fertig wird, gilt dann die Ehepaarhöchstgrenze oder wird das irgendwie anteilig geteilt.
Frage
Wenn ich erst 2006 heirate, bekämen wir dan die Förderung für die restlichen 6 Jahre oder gar nicht oder sogar rückwirkend?
Frage
Angenommen meine Freundin würde als Bauherr auftreten und die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen und ich würde dann das Haus meiner Freundin irgendwann abkaufen. Bekämme ich dann auch noch die Förderung? Was würde dann bei einer späteren Heirat passieren?
wenn es die Eigenheimzulage 2004 in der Form noch geben sollte, siehe Frage: Eigenheimzulage dringend??, ist die Regelung wie folgt.
Zu 1: Als Beurteilungszeitraum für die Einkunftsgrenze gilt zunächst das Jahr der Fertigsteluung und das vorrangegangene Jahr.
Bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes zusammenveranlagt werden gilt dann die Grenze von 163.614 €.
Aber nach § 26 Abs. 1 EStG gilt für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung,dass die Ehegatten stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26c wählen können und die sagt aus, dass Ihr so behandelt werdet, als wenn ihr nicht gehairatet hättet.
Zu 2: Die Voraussetzung für die Einkunftsgrenze kann auch erst im Verlauf des Förderzeitraums eintreten, so dass die restlichen Jahre beansprucht werden können. Die Nachholung für verstrichenen Förderungszeitraum ist nicht möglich, da Zeitraum im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellun beginnt.
Zu 3:Nein, nach § 5 EigZulG können Ehegatten, , bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte.
Gruss Steve
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