Guten Tag,
nehmen wir einmal an…
ein Ehepaar baute vor ca 35 Jahren ein Haus, dieses Objekt wurde 2000 verkauft.
Im April 2004 kaufte die Ehefrau auf ihren Namen eine Imobilie und steht als alleinige Eigentümerin in allen Unterlagen.
Nehmen wir weiterhin an, das Aufgrund von Unkenntnis bis heute(2009) vergessen wurde, im Jahr 2004, einen Antrag auf Eigenheimzulage zu stellen.
Da wohl seit 2002 (glaube ich) eine Änderung der ganzen Eigenheimthematik erfolgt ist, ist nun die Frage, ob SIE die Eigenheimzulage überhaupt noch erhalten würde, und wenn ja in welcher Höhe, und wohin SIE sich wenden müsste um diese noch zu erhalten.
Leider hat mein Vorredner nicht recht. Hab selber noch die Eigenheimzulage bekommen…
Hab 2004 eine Eigentumswohnung gekauft und lag damals über der Bemessungsgrenze von 70.000 Euro(Gesamtes Einkommen innerhalb von 2 Jahren). Konnte somit leider auch keine Förderung geniesen. Nun hatte ich aber 2007 geheiratet und meine Frau war/ist zum damaligen Zeitpunkt Studentin mit einer geringfügigen Beschäftigung gewesen. Durch die Heirat wurde dann die Bemessungsgrenze auf 140.000 Euro angehoben, wo wir dann doch nicht ganz rüber kamen Naja, hab mich dann auch schlau gelesen im Internet, hab mir dann einen Antrag runtergeladen und bin im Frühjahr 2008 zum Finanzamt. Der hat mich zwar auch schief angeguckt, was ich denn 2008 noch mit einem Eigenheimzulagenantrag will, aber keinen Monat später hatten wir die Zulage für 2007 (Jahr der Heirat), sowie 2008 erhalten. Die Jahre von 2004-2006 war ich ja wie oben beschrieben nicht „förderfähig“. Dafür bekommen wir aber noch die restlichen 5 Jahre bezahlt (bis 2011). Also am besten gleich zum Finanzamt
die Eigenheimzulage kann so lange beantragt werden, so lange noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Dabei ermittelt sich diese gemäß § 11 Eigenheimzulagengesetz analog zur Vrjährungsfrist für die Einkommensteuererklärung 2004.
Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf 2004 folgt, also mit Ablauf des 31.12.2007.
Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre, ist also noch nicht abgelaufen.
das Eigenheimzulagegesetz unterscheidet 2 Zeiträume:
Förderzeitraum
Beginnt beim Neubau immer im Jahr der Fertigstellung, beim Kauf im Jahr der Anschaffung und dauert die 7 folgenden Jahre, z.B. 2004 gekauft, Ende Förderzeitraum wäre 2011.
Nutzungs-bzw. Abzugszeitraum
Beginnt im Jahr der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Im Idealfall entspricht das dem Förderzeitraum, so können für 8 Jahre Abzugsbeträge in Anspruch genommen werden.
In der Praxis siehts oft anders aus; der Einzug ist Jahre später (z.B. in 2009); die Jahre davor sind verschenkt, weil der Förderzeitraum gnadenlos weiterläuft, egal ob man drin wohnt oder nicht. Bei späterem Einzug kann die Förderung tatsächich nur bis zum Ende des Förderzeitraums genutzt werden (z.B. von 2009 bis 2012).
Die Eigenheimzulage gibts noch, wenn noch vor dem 01.01.2006 angeschafft (Kauf) oder mit der Herstellung begonnen wurde (Neubau).
Konkret: Kauf in 2004 ===> Beginn Förderzeitraum 8 Jahre ab 2004
angenommen Einzug 2004 ==> Beginn Abzugszeitraum 8 Jahre ab 2004
Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer. Die Festsetzungsfrist für die ESt 2004 endet nach 7 Jahren, also kann auch der Antrag auf EigZul noch jetzt ab 2004 gestellt werden ! § 169 f Abgabenordnung, § 11 Eigenheimzulagegesetz.