Eigenheimzulage - Mitteilungspflichten 12 EigZulG

Hallo,
folgender Sachverhalt:

A wurde die Eigenheimzulage mit Kinderzulage ab 2005 gewährt. Eins seiner Kinder wurde 2009 25 Jahre alt und fällt damit ja aus § 32 IV EStG raus und damit auch auch für die Kinderzulage weg. Das Einkommen des Kindes lag und liegt weiterhin unter der 8.004 € Grenze, da es sich immer noch in der Ausbildung befindet. Für 2010 wurde die Kinderzulage jedoch noch gewährt und erst mit dem Bescheid für 2011 wieder rückwirkend zurückgefordert.

Nach § 11 V EigZulG kann doch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erst ab 2011 zurückgefordert werden, denn erst da wurde der materielle Fehler der Festsetzung für 2010 bemerkt, oder lieg ich hier falsch.

Den einzigen Grund für eine nachträgliche rückwirkende Änderung könnt ich mir aus § 12 EigZulG aus den Fingern ziehn. Quasi gegen Meldepflicht verstoßen, also kein Vertrauensschutz. Aber besteht für das Erreichen des 25 Lebensjahrs eines Kindes eine Meldepflicht nach § 12 EigZulG. Denn die Verhältnisse haben sich ja eigentlich nicht geändert, dass das Kind 2009 25 Jahre alt wird, war ja schließlich bereits bei ermaliger Antragstellung aus dem angegebenen Geburtsdatum ersichtlich.

Ich blick irgendwie nicht durch, kanns mir jemand erklären??
Danke schon mal,
Yogine

Jahressteuergesetz 2009 - doch bis 27 ???
So kaum googelt man weiter kommt man auf folgendes, was die Gründe für die rückwirkende Aufhebung noch schleierhafter erscheinen lassen:

Mit Jahressteuergestetz 2009 wurde in Art. 22 beschlossen, dass sich die Kindereigenschaft nach 32 V EStG in der Fassung vom 31.12.2006 bestimmt, damals gabs doch noch bis 27 Kindergeld, oder??

Jetzt ist nur noch die Frage hat sich das 2010 wieder geändert???