Eigenheimzulage zurückzahlen?

Hallo,

folgender Fall: Jemand hat ein Haus gekauft. Das Dachgeschoss vermietet er und zieht selbst in die untere Wohnung ein. Für den selbstgenutzen Anteil bezieht er die Eigenheimzulage. Nun kann es passieren, dass man z.B. aus beruflichen Gründen, umziehen muß. So geschehen. Die untere Wohnung wird nun nach ca. drei Jahren ebenfalls vermietet. Was ist aber nun mit der Eigenheimzulage? Muß sie für die drei Jahre zurückgezahlt werden?

Danke und Gruß
U. Backes

hallo ulrich,

getreu deinem namen: „au backe“… natuerlich besteht KEIN anspruch auf eigenheimzulage, wenn diese nicht als eigenheim selbstgenutzt wird. im antrag auf die EHZ und im bescheid zur EHZ steht DEUTLICH, dass jegliche änderungen unverzüglich angezeigt gehören.

ergo: melde dem finanzamt kurz, ab welchem kalenderjahr die voraussetzungen nicht mehr vorlagen (ein tag im jahr selbstnutzung langt zum behalt der förderung) und dann gibt es einen rückforderungsbescheid (nebst zinsen) und dann wirst du tief in die tasche greifen dürfen…

mfg vom

showbee

hallo,

keine panik - für die jahre der eigennutzung besteht natürlich keine rückzahlungspflicht - so wie ich das rauslese wird die wohnung „aktuell“ nicht mehr selbst genutzt - also dem finanzamt formlos mitteilen und ab 2005 gibts dann vorerst kein zulage mehr…

Gruß inder

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Hi showbee,

wenn ich dich nicht schon ein bischen kennen würde, würde ich meinen Du willst ihn total verarschen.
Da ich Dir das eigentlich nicht zutraue, hast Du die Frage oder das Gesetz falsch verstanden. Oder die haben bei den letzten Änderungen des EigZulG ein bischen mehr geändert als mir bisher bewusst ist.

@Ulrich
Für die Jahre in denen das Haus/Wohnung selbst genutzt wurde (wie showbee sagt 1 Tag reicht) musst Du garnichts zurückzahlen. Du kannst sogar die restliche Eigenheimzulage (5 Jahre) für ein Folgeobjekt bekommen.

Grüße Chris

wenn ich dich nicht schon ein bischen kennen würde, würde ich
meinen Du willst ihn total verarschen.
Da ich Dir das eigentlich nicht zutraue, hast Du die Frage
oder das Gesetz falsch verstanden. Oder die haben bei den
letzten Änderungen des EigZulG ein bischen mehr geändert als
mir bisher bewusst ist.

hi,

gut die frage ist auslegungsbedürftig bzw. schlecht formuliert.

„Für den selbstgenutzen Anteil bezieht er die Eigenheimzulage. Nun kann es passieren, dass man z.B. aus beruflichen Gründen, umziehen muß. So geschehen. Die untere Wohnung wird nun nach ca. drei Jahren ebenfalls vermietet. Was ist aber nun mit der Eigenheimzulage? Muß sie für die drei Jahre zurückgezahlt werden?“

mit dem „so geschehen“, habe ich es wie folgt verstanden:

die wohnung oben wird schon immer vermietet, fällt also aus der EHZ betrachtung raus. unten hat er selber genutzt und EHZ bezogen. nun verstehe ich die frage so: „die letzten 3 jahre war unten auch vermietet und er hat dennoch ehz bekommen“!

ergo: für die drei jahr (ggf. 2 weil in einem noch selbstnutzung vorlag) muss zurückgezahlt werden!

mfg vom

showbee

Hi,

die wohnung oben wird schon immer vermietet, fällt also aus
der EHZ betrachtung raus. unten hat er selber genutzt und EHZ
bezogen. nun verstehe ich die frage so: „die letzten 3 jahre
war unten auch vermietet und er hat dennoch ehz bekommen“!

War aber wohl anders gemeint. Gut das wir darüber gesprochen haben :smile:.

Grüße
Chris

Dankeschön
… für die Antworten. Aber die Kritik der schlecht formulierten Frage weise ich zurück. Es ist schon so, wie Inder und Chris es verstanden haben: Drei Jahre selbstgenutzt und anschließend vermietet. Nochmals vielen Dank.

Gruß Ulrich