Hi, folgender Fall,
Eine Person befindet sich derzeit im Ausland und möchte sich Anfang Februar selbstständig machen.
Wie viel Eigeninitiative kann die Person hierbei im Voraus zeigen und trotzdem noch unter das Existenzgründerprogramm des Arbeitsamtes zu fallen?
Darf der Gewerbeschein / Steuernummer schon beantragen wenn die Person noch kein Beratungsgespräch bei der AG hatte?
Der das Businesskonzept schon vor einem Gesprächstermin mit der AG vom Steuerberater „gut geheissen“ werden?
Rückkehr wäre sagen wir für Ende Jan geplant und die Aufnahme des Gewerbes für den 01. Feb. woraus sich natürlich etwas Zeitnot ergibt. Die Person ist in Deutschland als Arbeitssuchend, aber durch den Auslandsaufenthalt nicht als arbeitslos gemeldet, muss somit natürlich auch ALG 1 (Anspruch besteht) erst beantragen.
Vor dem Auslandsaufenthalt hatte die Person mal das Problem eines Umzuges, bedingt durch einen Arbeitgeberwechsel, bei dem er das neue Arbeitsverhältnis schon antrat bevor er den Umzug durchführte und Umzugskosten Beihilfe beantragte, dadurch war die Person nicht mehr „förderfähig“. Solche Fehler würde man natürlich ungern wiederholen.
Vielen Dank für Tipps - ich hoffe die Formulierungen ergeben das es sich hier um einen vollkommen fiktiven Fall handelt, falls nicht möchte ich dieses natürlich noch einmal entsprechend betonen 
- Frage: besteht überhaupt (noch) ein Alg1-Anspruch von mindestens 90 Tagen. Der Gründungszuschuss ist abhängig davon. Nur asu reicht nicht.
- Vorbereitung ist unproblematisch. Niemand verlangt blind und ohne Konzept zu starten bzw bei der Agentur vorzusprechen.
- Die Frage der Antragstellung i.S. des §324 SGB III ist schwierig! Normalerweise wäre bei Gewerbeanmeldung vor Antragstellung des Gründungszuschusses der Antrag abzulehnen. Daher: gleich bei der ersten persönlichen A´los-Meldung in der Anmeldung den Antrag auf GZ verlangen. Auch ohne Förderzusage muss der normalerweise ausgehändigt werden. Die Antragstellung ist damit dann aber erfüllt.
- Sofern die Selbständigkeit in einem absehbaren Zeitraum von ca. 1 Monat erfolgt wird kaum ein Arbeitsvermittler Eigenbemühungen verlangen zumal dies selbst im schlimmsten Fall ein sehr langwiedriger Prozess wäre (konjunktiv) um im Ergebnis zu einer Sperrzeit zu kommen.
- Unbedingt zum Thema freiwillige Weiterversicherung in der Alo-Versicherung erkundigen. Der gründungszuschuss „frisst“ den Alg-Anspruch nach und nach auf. Bei der Ich-AG oder dem früheren Überbrückungsgeld war dies anders. kostet auch nicht viel.
Aber wie gesagt, alles nur ein fiktiver Fall…
hi machlas - vielen Dank für die Antwort…
- Frage: besteht überhaupt (noch) ein Alg1-Anspruch von
mindestens 90 Tagen. Der Gründungszuschuss ist abhängig davon.
Nur asu reicht nicht.
ALG Anspruch besteht, Person war sechs Monate im Ausland und davor durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Vorbereitung ist unproblematisch. Niemand verlangt blind
und ohne Konzept zu starten bzw bei der Agentur vorzusprechen.
Gut zu wissen, dann kann der Steuerberater da also auch jetzt schon seinen Stempel drunter machen 
- Die Frage der Antragstellung i.S. des §324 SGB III ist
schwierig! Normalerweise wäre bei Gewerbeanmeldung vor
Antragstellung des Gründungszuschusses der Antrag abzulehnen.
Daher: gleich bei der ersten persönlichen A´los-Meldung in der
Anmeldung den Antrag auf GZ verlangen. Auch ohne Förderzusage
muss der normalerweise ausgehändigt werden. Die Antragstellung
ist damit dann aber erfüllt.
So was habe ich mir gedacht, also einfach am ersten Tag in Deutschland A-los melden und Antrag mitnehmen? Muss das A-Amt irgendwas auf dem Antrag vermerken? Ausgabedatum?
- Sofern die Selbständigkeit in einem absehbaren Zeitraum von
ca. 1 Monat erfolgt wird kaum ein Arbeitsvermittler
Selbstständigkeit würde bei der fiktiven Person am 01.02 beginnen, für fiktive Personen gibts irgendwie immer was zu tun 
Eigenbemühungen verlangen zumal dies selbst im schlimmsten
Fall ein sehr langwiedriger Prozess wäre (konjunktiv) um im
Ergebnis zu einer Sperrzeit zu kommen.
Müsste dann also egal sein
- Unbedingt zum Thema freiwillige Weiterversicherung in der
Alo-Versicherung erkundigen. Der gründungszuschuss „frisst“
den Alg-Anspruch nach und nach auf. Bei der Ich-AG oder dem
früheren Überbrückungsgeld war dies anders. kostet auch nicht
viel.
Wurde mir auch schon zu geraten… wird auf jeden Fall mitgekauft 
Aber wie gesagt, alles nur ein fiktiver Fall…
auf jeden Fall, alles fiktiv
Nachtrag zu 2: muß nicht sein! Wenn die fiktive Person seinen Anspruch zum Zwecke der Arbeitsuche im Rahmen E301 in ein europäisches Ausland mitgenommen hat, wäre dieser futsch.
Entscheidend ist - wie gesagt - Antrag vor Fakten. Es ist legitim den Antrag zB am 15.01.08 mitzunehem und dann die Selbständigkeit zum 1.2.08 zu verwirklichen. Das dann beim Ausfüllen des Antrags (von Dir) eingetragene Datum muß mit dem Datum der Gewerbeanmeldung übereinstimmen.
Gebe aber zu dass viele Anmeldekräfte hier an ihre Grenzen kommen. Daher minimales Ziel: die mündliche Antragstellung im PC-System vermerken lassen. Diese ist später rechtsgültig nachvollziehbar. Gehe mal stark davon aus dass ein sofortiger Kontakt beim Vermittler nicht möglich sein wird. Dies entspricht (zurecht) nicht den üblichen Arbeitsabläufen. Ist auch ok dass ein Vermittler sich auf ein Gepräch vorbereiten kann. Daher das Arbeitspaket ruhig annehmen, sofort ausfüllen und wieder abgeben. Dies ist, entgegen der langläufigen Meinung im Forum, nicht böse gemeint sondern dient dazu die Qualität des Gesprächs zu erhöhen.