Hallo,
in Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag eines Kirch-Unternehmens war von Eigeninsolvenz die Rede. In der Insolvenzordnung finde ich nichts darüber. Kennt jemand Literatur- oder Internetstellen mit näheren Informationen zur Eigeninsolvenz?
Gruß
Wolfgang
Ach Wolfgang,
Eigeninsolvenz bedeutet doch nur, daß der Antrag von der Firma selbst und von einem Dritten (Gläubiger) gestellt wurde.
Beste Grüße
Tessa
Hallo Wolfgang,
nachstehender Auszug aus:
BERLIN - (firstlaw) - Vgl. auch: Prof. Dr. Stephan Smid, Das neue Insolvenzrecht – Probleme, Widersprüche, Chancen, Betriebsberater 1999, Seite 1 ff.
Eigenverwaltung:
Nach § 70 Abs. 1 InsO ist der Schuldner bei Eigenverwaltung berechtigt, unter Aufsicht eines Sachverwalters die Insolvenzmasse zu verwalten, über sie verfügen, und zwar dann, wenn das Insolvenzgericht im dem Beschluß über das Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung auf ihren Antrag hin anordnet. Der Antrag auf Eröffnung des Eigeninsolvenzverfahrens kann vom Schuldner gestellt werden. Allerdings kann auch der Gläubiger eine Zustimmung zu Eigeninsolvenz enthalten.
Durchführung der Eigeninsolvenz folgt dem allgemeinen Insolvenzregelungen. Danach hat der Schuldner gem. § 282 Abs. 1, Satz 1 InsO die Befugnis und die Aufgabe, den Betrieb fortzuführen insbesondere das Vermögen aufzuzeichnen, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht zu erstellen, vgl. § 151ff. InsO. Auch obliegt dem Schuldner die Rechnungslegung (§§66, 155,281 Abs. 3 Satz 1 InsO). Auch übernimmt der Schuldner die Verteilung. Gem. § 282 Abs. 1 obliegt es bei der Eigeninsolvenz dem Schuldner persönlich, die Absonderungsrechte zu verwerten, das heißt unter Eigentums- oder Sicherungsvorbehalt stehende Rechte zu verwerten, Forderungen einzuziehen etc.
Gläubigervorrechte
Die Insolvenzordnung hat sich früher bestehenden Gläubigervorrechte, etwa von Arbeitnehmern, Finanzämtern etc. grundlegend verändert. Während die meisten Vorrechte abgeschafft wurden, wurde im Gegenzug dazu der Arbeitnehmeranspruch etwa auf Durchsetzung von Sozialplanansprüchen gem. § 123 Abs. 2 InsO gestärkt. Sozialversicherungsträger zukünftig wie alle andern
Nachrangige Gläubiger sind im § 39 InsO bestimmten. Das sind Forderungen, während der seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen, Kostenersatz wegen der aus der Verfahrensteilnahme erwachsenen Kosten, Forderungen wegen Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder etc.
Dingliche Sicherheiten der Gläubiger:
Die dinglichen Gläubiger haben eine Vorrangrolle in der Insolvenz nach neuem Recht. Sie können für ihre Sicherheiten eine abgesonderte Befriedigung verlangen. Zu unterscheiden sind Absonderungs- und Aussonderungsrechte. Während echtes Eigentum „auszusondern ist“, ist nach herrschender Leere und ständiger Rechtssprechung Sicherungseigentum lediglich einem Pfandrecht gleichzusetzen mit der Folge, das insoweit nur ein Absonderungsrecht besteht, vgl. RGZ 124, 73, 75; BGH, NJW 1959, 939, Smith, Betriebsberater 1999, Seite 1, 5.
Gemäß § 171 InsO werden die Gläubiger allerdings bei der Beitreibung der Rechte mit Kosten belastet.
Hervorhebungen von mir.
Gruß
Paula
Hi Tessa,
mit „Eigeninsolvenz“ bezeichnet man das besondere Verfahren der Eigenverwaltung. Hier gibt es u.a. keinen Insolvenzverwalter, sondern den Sachwalter, der das Verfahren, das im wesentlichen von dem Schuldner selbst durchgeführt wird, begleitet.
Gruß,
Francesco
Hallo Tessa,
hallo Paula,
„Eigeninsolvenz“ geisterte durch die Presse, „Eigenverwaltung“ war gemeint. Diese ist in der Insolvenzordnung in §§ 270 ff ausführlich beschrieben und dazu finden sich auch Internet- und Literaturstellen.
Danke für Eure Mühe
Wolfgang
Das auch, aber…
… auch Hexen sind bisweilen vergesslich oder schusselig! *g*
Viele Grüße
Tessa
… auch Hexen sind bisweilen vergesslich oder schusselig! *g*
…so ganz und gar perfekte Hex… ähem…Frauen verunsichern mich immer, weil sie an der naturgegebenen männlichen Führungsrolle kratzen.
ganz tief weggeduckt
Wolfgang