Hallo Forum!
Der Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH liquidiert seine GmbH. Im Liquidationszeitraum (Sperrjahr) wird das schon vorher reduzierte Stammkapital restlos aufgebraucht. Vom Gesellschafter wird der GmbH im selben Zeitraum zusätzlich ein Darlehen zur Verfügung gestellt, welches der GmbH den Ausgleich diverser typischer Abschluß-Verbindlichkeiten ermöglicht (Steuerberater, Ausgleich Restsaldo Kontokorrentkonto etc.). Das Darlehen hält zwar dem Fremdvergleich statt, eine Rückzahlung ist aber natürlich nicht möglich, da die GmbH im Zeitpunkt der Schlußbilanz überschuldet ist.
Frage: Der Verlust des Stammkapitals ist beim Gesellschafter einkommensteuerlich abzugsfähig (hälftig, da Halbeinkünfteverfahren). Wie sieht es mit dem Darlehen aus? Ich gehe davon aus, dass es sich um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen handelt. Richtig?
Ist auch der Verlust dieses Darlehens in irgendeiner Einkommensart abzugsfähig? Ist es von Bedeutung, dass der auf das Kontokorrentkonto entfallende Teil per Bürgschaft durch den Gesellschafter besichert ist und die Bank den Bürgen in Anspruch nimmt?
Viele Grüße
Jens
Hallo Jens,
Hallo Forum!
Der Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH liquidiert seine GmbH.
Im Liquidationszeitraum (Sperrjahr) wird das schon vorher
reduzierte Stammkapital restlos aufgebraucht. Vom
Gesellschafter wird der GmbH im selben Zeitraum zusätzlich ein
Darlehen zur Verfügung gestellt, welches der GmbH den
Ausgleich diverser typischer Abschluß-Verbindlichkeiten
ermöglicht (Steuerberater, Ausgleich Restsaldo
Kontokorrentkonto etc.). Das Darlehen hält zwar dem
Fremdvergleich statt, eine Rückzahlung ist aber natürlich
nicht möglich, da die GmbH im Zeitpunkt der Schlußbilanz
überschuldet ist.
Hält meiner Ansicht nach dem Fremdvergleich nicht statt, da GmbH von einem fremden Dritten in dieser Situation sicher kein Darlehen bekommt --> Eigenkapitalersetzend = nachträgliche AK auf die GmbH-Anteile
Frage: Der Verlust des Stammkapitals ist beim Gesellschafter
einkommensteuerlich abzugsfähig (hälftig, da
Halbeinkünfteverfahren). Wie sieht es mit dem Darlehen aus?
Ich gehe davon aus, dass es sich um ein
eigenkapitalersetzendes Darlehen handelt. Richtig?
Ist auch der Verlust dieses Darlehens in irgendeiner
Einkommensart abzugsfähig?
Nachträgliche AK also genauso wie die urspr. AK i.H. der Stammeinlage abzugsfähig.
Ist es von Bedeutung, dass der auf
das Kontokorrentkonto entfallende Teil per Bürgschaft durch
den Gesellschafter besichert ist und die Bank den Bürgen in
Anspruch nimmt?
Auch das müssten nachträgliche AK sein, da die GmbH den Gesellschafter für die in Anspruchnahme nicht entschädigen kann, diese Anspruch damit von Anfang an wertlos ist.
Grüße
Chris
Hallo Chris,
Auch das müssten nachträgliche AK sein, da die GmbH den
Gesellschafter für die in Anspruchnahme nicht entschädigen
kann, diese Anspruch damit von Anfang an wertlos ist.
Bedeutet das, dass im normalen Geschäftsverlauf einer GmbH bei Darlehen zwar wegen der Haftungsfrage grundsätzlich eine eigenkapitalersetzende Bewertung zu vermeiden ist, diese im Fall der Erhöhung des Verlustes aus Gewerbebetrieb (§17) aber sogar eher wünschenswert ist?
Viele Grüße
Jens