Eigenkündigung - bis wann müssen die Papiere + Entgelde beim AN sein?

Hallo zusammen,

Herr A hat nach einer Eigenkündigung zum 15.02.2022 nur den Lohn vom Januar überwiesen bekommen.
Ist es nicht so, das bei Eigenkündigung zum letzten Arbeitstag alles beim Arbeitnehmer sein sollte - alle Papiere UND alle offenen Löhne und Entgelde? Oder täusche ich mich da …

Danke + Viele Grüße

Hallo,

eine derartige generelle Regelung

gibt es nicht.
Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Entgelt fällig nach den jeweils individuell geltenden Regelungen, sei es im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder gem. § 614 BGB
§ 614 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
lt. BAG vom 12.10.1972.
§ 614 BGB ist so auszulegen, daß das Entgelt zB bei Monatslohn am jeweiligen ersten Tag des Folgemonats fällig ist.

&tschüß
Wolfgang

Hallo,

Das bedeutet das Herr A mit dem letzten Lohn am 01.03.2022 rechnen kann?
Verhält es sich bei den Papieren des AN genauso - erster Tag des Folgemonats?

Vielen Dank für die flotte Antwort :slight_smile:

Das kommt drauf an, was vereinbart ist. Eben dann, wenn der Lohn fällig ist.

Welche Papiere genau meinst Du?

Schöne Grüße

MM

Also spätestens zum 15. des Folgemonats …

Na, welche Papiere erwartet wohl ein AN der aus einem Unternehmen ausscheidet?

Weiß nicht.
Ich habe zuletzt 2019 einen Mitarbeiter verloren, dem habe ich nichts geben oder schicken müssen.

Nich Dein Ernst!?
Du hast keine Arbeitsbescheinigung (für den Fall das kein neuer Job in Aussicht ist), kein Zeugniss, keine LSt-Bescheinigung, keinen Urlaubsnachweis, keine Nachweise über die bAV?

:rofl: :rofl: :rofl: :man_facepalming:

Das frage ich Dich. Nicht umgekehrt.

Lohnabrechnung und LSt-Bescheinigung gibt es bei „Arbeitnehmer online“ online, aber natürlich nicht, bevor die Abrechnung gefahren worden ist. Wenn man für jeden Mitarbeiter einen extra Lohnabrechner einstellen müßte, der die Abrechnung dann macht, wenn es dem Mitarbeiter am besten passt, müßten alle Mitarbeiter zum Mindestlohn beschäftigt werden, damit die Abrechnerei bezahlt werden kann.

Was meinst Du mit „Urlaubsnachweis“? Was soll das sein?

Der Träger der bAV wird auf Dich zukommen, um Übertragung an einen künftigen Arbeitgeber oder Auszahlung zu klären. Aber auch hier saust kein kleiner Privatlakai für Dich durch die Gegend.

Deine Zweitschrift der DÜVO-Entgeltmeldung (die Du vergessen hast, obwohl das ein ganz wichtiges Dokument ist, im Gegensatz zur Lohnsteuerbescheinigung - die Werte, die da drin stehen, kannst Du Dir auch online abrufen) bekommst Du, wenn die Abrechnung gelaufen ist, und Du brauchst sie, wenn Du auf den 67. Geburtstag zu gehst.

So, und jetzt kommst Du

:crazy_face: :tongue: :rage: :rage: :rage:

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Hallo Aprilfisch,

das ist üblich im Zusammenhang mit § 6 BUrlG:
§ 6 BUrlG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
AG verlangen das üblicherweise, wenn ein Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr beginnt im Anschluß an ein ebenfalls im laufenden Kalenderjahr beendeten Arbeitsverhältnisses.

&tschüß
Wolfgang

1 Like

Servus,

d.h. diese Bescheinigung braucht der Arbeitnehmer, bevor er beim neuen Arbeitgeber Urlaub beantragen möchte? Das dürfte ein bissle später als am 1. Arbeitstag sein.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

idR verlangen AG bereits zu Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses diese Bescheinigung, damit sie rechtssicher den Anspruch für das laufende Jahr berechnen und entsprechend hinterlegen können.

&tschüß
Wolfgang

1 Like

Sag nicht sowas. Ich bin bei meinem aktuelle Arbeitgeber mit zwei Wochen Urlaub eingestiegen und weilte am offiziell ersten Arbeitstag lt. Vertrag im Osten Kanadas, kam Samstags Ende der zweiten Woche zurück und wäre Montag der dritten Woche dann eigentlich vor Ort gewesen, was sich aufgrund einiger Kuriositäten aber noch per Gentlemen Agreement auf den Mittwoch schob.

Aber ich gebe zu, dass das schon eine doch eher seltene Situation sein dürfte, die man als AN nur durchsetzen kann, wenn einen ein AG unbedingt haben will.

und vielleicht auch, wenn man einer ist, bei dem das gesprochene Wort auch ohne Unterschrift gültig ist?

Sagen wir es mal so: Jemand ist, dem man das Vertrauen entgegen bringt, dass er nicht gleich eine Probezeitkündigung raus haut, nachdem der neue AG ihm gerade zwei Wochen Urlaub finanziert hat :wink:

[quote=„Aprilfisch, post:8, topic:9497175“]
Lohnabrechnung und LSt-Bescheinigung gibt es bei „Arbeitnehmer online“ online, aber natürlich nicht, bevor die Abrechnung gefahren worden ist. [/quote]

Bei dem neuen AG des Herrn A ist es so. Bei seinem Ex-AG leider nicht.

Im übrigen hat Herr A nun vor 6 Tagen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht, da sein Ex-AG die Urlaubsageltung mit dem absolutesten aller absoluten Grundlöhne in diesem Unternehmen abgelten will : 10,45€/h - obwohl Herr A einen vertraglich vereinbarten Grundlohn von 12,69€ hat und Herr A den AG sogar daraufhin gewiesen hat, das die 13-Wochen-Regelung beim ihm zutreffe, wie bei jedem anderen AN auch.

Herr A wartet nun noch immer auf die Auszahlung der richtig berechneten Überstunden von Januar 2022. Der AG ist aber der Meinung, das er keinen Vorschuss darauf zahlen müsse und dies spätestens am 15.03.2022 übweisen werden würde. Und dann ist ja noch die Hälfte des Februars 2022 abzugelten, wobei da bestimmt das Arbeitsgericht schon einen Termin festgesetzt hat, wann alles und vorallem wieviel der AG seinem Ex-AN zu überweisen hat.

Apopos. Noch eine Frage am Rande: Falls der AG des Herrn A zur Zahlung des richtig berechneten Lohns verurteilt wird - ihn aber in dem genannten Zeitraum oder bis zu dem genannten Stichtag nicht zahlt, welche Möglichkeiten hat Herr A dann an sein Geld zu kommen?
Über einen Titel und ein Inkasso-Unternehmen ohne vorherige Mahnungen (denn der Zahltag stünde ja fest…)? Oder führt der Weg dann wieder zum Arbeitsgericht?

Danke + VG

Hallo,

rechtskräftige Urteile des ArbG sind gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
§ 85 ArbGG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
vollstreckbar - es bedarf keiner weiteren Zwischenschritte wie Inkassobüro etc.
Mit einem derartigen Urteil kann sofort ein Gerichtsvollziehbarer beauftragt werden.
Auch nicht rechtskräftige Urteile kann ein ArbG für vorläufig vollstreckbar gem. § 62 Abs. 1 ArbGG erklären.
§ 62 ArbGG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Du solltest auf alle Fälle für das Verfahren qualifizierte Vertretung in Form eines/einer Fachanwaltes/-anwältin für Arbeitsrecht haben. Dieser Fachmensch kennt auch alle Vorschriften zur Vollstreckbarkeit und kann Dich entsprechend beraten.

&tschüß
Wolfgang

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Zwei Optionen:
Der AG ist dämlich (sieht ja fast danach aus) und kommt ohne Anwalt. Dann hat mit einem eigenen Anwalt super Vorteile.

Oder der AG ist doch nicht so dumm und kommt mit einem Anwalt, dann stünde man selber ohne Rechtsbeistand ziemlich traurig da.