Eigennutzung und Steuern

Hallo zusammen,

was kann man heute noch bei einer eigengenutzten Immobilie von der Steuer absetzen?

Vielleicht gehört die Frage zum Forum „Steuern“, aber ich versuch’s erstmal hier.

Gruß RaRo

Hallo RaRo,

wenn Du die Voraussetzungen erfüllst (über 50 % der Arbeitszeit in der von Dir genutzten Immobilie, bestätigung Deines Arbeitgebers), kannst Du ein Arbeitzimmer steuerlich geltend machen.
Aber das wars dann auch schon! Alles andere (Schuldzinsen etc.) sind Deine Privatsachen, die das Finanzamt nicht interessieren.

Gandalf

Wenn es anders sein soll, hab ich die letzten Jahre Geld verschenkt :frowning:

im prinzip hast du ja recht …
aber…

aus „Berliner Morgenpost“

Sonnabend, 23. Februar 2002

Schuldzinsen-Abzug auch bei Selbstnutzung
Darlehenszinsen lassen sich unter bestimmten Umständen auch weiterhin bei einer selbstgenutzten Wohnung von der Steuer abziehen. Darauf weist die Allgemeine Deutsche Direktbank (DiBa, Frankfurt/Main) hin. Grundsätzlich gilt zwar, dass Darlehenszinsen für Wohnungen und Häuser, in denen der Käufer selbst wohnt, steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Wird die Immobilie hingegen vermietet, gilt die steuerliche Abzugsmöglichkeit weiter. Diesen Umstand könnten sich Käufer von Zweifamilienhäusern zu Nutze machen, erklärt die DiBa.

Werde das Haus teils eigengenutzt und teils vermietet, könne man mit cleveren Darlehensverträgen die Finanzierungszinsen in voller Höhe als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dafür sollte das Eigenkapital für den selbstgenutzten Teil des Hauses verwendet werden und das Darlehen für die Mietwohnung.

Die Direktbank verweist dazu auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Aktenzeichen 10 K 297/97), wonach im Darlehensvertrag mit der Bank unstrittig festgelegt sein müsse, für welche Wohnung das Darlehen diene. Das Argument des Finanzamts, die steuerliche Absetzbarkeit der Hypothekenzinsen sei unmöglich, wenn das Zweifamilienhaus nicht in Teileigentum aufgeteilt sei, hatten die Richter den Angaben zufolge nicht gelten lassen. AP

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Hi,
nach der BFH Rechtsprechung z.B. BStBl 99 II 676 ist das nicht so einfach. Die Finanzverwaltung hat im Erlass vom 10.12.99 BStBl 99 I 1130 erläutert, wann und wie diese Aufteilung erreicht werden kann. Anerkannt wird die Gestaltung grundsätzlich nur bei Herstellungskosten, nicht bei Erwerb eines Zweifamilienhauses. Die Geldzahlungen und die Rechnungen müssen für den vermieteten Teil getrennt erfolgen. Ein nur rechtlicher Zusammenhang genügt nicht.
Auch aufgrund des genannten Urteils geht die Gestaltung nicht so einfach wie dargestellt. Man handelt sich sicher Aufeinandersetzungen mit dem Finanzamt ein.
Viele Grüße
Cirwalda