Die zweite Möglichkeit wäre das C, A Frist gerecht mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündigt. Dann würden aber noch höhere kosten Anfallen. 4 Volle Mieten und eine neue Wohnung suchen.
Die „4 vollen Mieten“ fallen nicht unter Kosten/vergeblicher Aufwand (s.u.), da ja dafür eine Gegenleistung > Wohnungsnutzung in Anspruch genommen wurde.
7 Tages Klausel entfallt da Mietvertrag schon vor über 14 Tagen unterzeichnet worden ist.
Worauf beziehst du dich hier?
Im deutschen Recht gibt es eine solche Klausel nicht.
Oder steht z.B. im Mietvertrag sowas wie „Makler unterzeichnet für Eigentümer/Vermieter - vorbehaltlich der Genehmigung durch diesen“?
Besser mit den 1000 Euro leben oder Anwalt nehmen und das Risiko eingehen noch mehr Geld zu verlieren?
Zunächst mal: gemach und nicht vorschnell die 1000 Euro akzeptieren (siehe unten)
UND ==> mehr Input
Stehen die erwähnten Mängel in irgendeinem Zusammenhang mit der Kündigung?
Wer steht als Vertragspartner/Vermieter von Mieter A im Mietvertrag, wer hat diesen unterzeichnet?
Normalerweise wird das Person C sein, die als Eigentümer den Makler mit der Vermietung beauftragt hat oder der Makler hat durch ensprechende Vollmacht FÜR den Eigentümer/Vermieter unterzeichnet - dann gilt diese Unterschrift im Verhältnis zum Mieter so, wie vom Eigentümer/Vermieter selbst geleistet.
Schlagwort absehbarer Eigenbedarf
Die Rechtsprechung beurteilt Eigenbedarfskündigungen nach relativ kurzer Mietdauer in der Regel als treuwidrig und damit unwirksam, wenn der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrages bereits vorhanden oder absehbar war.
Als kurz gilt hier i.A. eine Mietzeitdauer von bis zu 3 Jahren!
http://www.bmj.bund.de/files/-/1311/Mieterschutz%20b…
> Punkt 2. - ab Seite 3
„Der Vermieter, der bereits nach 2 oder 3 Jahren eine Eigenbedarfskündigung ausbringen will, wird daher regelmäßig darzulegen haben, weshalb er diesen Eigenbedarf nicht vorhersehen konnte. Ihm kann nur dringend angeraten werden, diese Begründung bereits im Kündigungsschreiben mit anzuführen.“
http://www.rae-mowi.de/InfoCenter/Jurathek/Mietrecht…
Insoweit ist die Kündigung womöglich unwirksam, mangelhaft begründet bzw. C dürfte normalerweise rechtlich kaum eine Chance haben Mieter A durch eine Eigenbedarfskündigung „loszuwerden“ solange Mieter A sich vertragstreu verhält.
C wäre dann darauf angewiesen, dass Mieter A freiwillig mit einer vorzeitigen Vertragsaufhebung einverstanden ist, wobei dann eben i.d.R. eine angemessene Abfindung die Überzeugungsarbeit leistet.
Die Höhe einer Abfindung richtet sich i.A. danach, dass der Mieter für alle (Mehr)Kosten, vergeblichen Aufwand etc. (Provision, Umzugsmehraufwand, doppelt angefallene Mieten, vergebliche Renovierungskosten etc. etc) entschädigt wird plus ein zusätzliches Bonbon für das nette Entgegenkommen und die Unannehmlichkeiten.
1.000 Euro dürften diese Überzeugungsarbeit nicht leisten können …
Eine treuewidrige, unwirksame Kündigung wegen Eigenbedarf kann zudem einen echten, einklagbaren Anspruch auf Schadensersatz auslösen
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrechtsthemen…
und nebenbei:
An wen/für was wurde denn eine Umzugspauschale gezahlt?