Eigenschaften Brandschutztüren

Hallo,

welche Eigenschaften müssen eigentlich Brandschutztüren in einem Mietshaus (speziell in NRW) erfüllen?

Ich weiß es gibt verschiedene Klassen (T30, T90 usw) aber müssen diese z.b. irgendwie automatisch schließen oder sonst irgendwelche weiteren Eigenschaften/Sicherheitsrichtlinien erfüllen?

Vielen Dank im Voraus

Gruß
Stefan

welche Eigenschaften müssen eigentlich Brandschutztüren in
einem Mietshaus (speziell in NRW) erfüllen?

Ich weiß es gibt verschiedene Klassen (T30, T90 usw) aber
müssen diese z.b. irgendwie automatisch schließen oder sonst
irgendwelche weiteren Eigenschaften/Sicherheitsrichtlinien
erfüllen?

Hallo

Wie du selbst sagst, gibt es da unterschiedliche Anforderungsklassen. Welche davon in deinem Fall vorliegt, wird dir hier keiner sagen können.

Das hängt von diversen Faktoren ab, z. B. Abmessungen des Hauses, Anzahl der Wohneinheiten, Treppenhäuser, Baujahr,…

In den LBO-Ausführungsverordnungen/Verwaltungserlassen findet man Detailangaben zu den baulichen Anforderungen an die unterschiedlichen Arten von Brandschutzabschlüssen - sofern es wirklich welche sind.

http://nrw-baurecht.de/%C3%96ffentliches-baurecht-ha…

Gruß
smalbop

Hi,

In den LBO-Ausführungsverordnungen/Verwaltungserlassen findet
man Detailangaben zu den baulichen Anforderungen an die
unterschiedlichen Arten von Brandschutzabschlüssen

kleine Korrektur: die Anforderung steht direkt in der Bauordnung.
Und die technische Ausführung des konkreten Abschlusses findet sich entweder in der Zulassungsbescheinigung (wenn es ein geprüftes Produkt ist) oder in verschiedenen Normen (wenn es um eine Bauart geht).

Für Türen gibt es immer eine Zulassung.

Gruß Stefan

Hi,

Ich weiß es gibt verschiedene Klassen (T30, T90 usw) aber

Das sind die bisherigen Bezeichnungen. In Zukunft ändert sich die Normung (europäische Harmonisierung), dann wird es Bezeichnungen wie EIW30 geben.

müssen diese z.b. irgendwie automatisch schließen oder sonst
irgendwelche weiteren Eigenschaften/Sicherheitsrichtlinien
erfüllen?

Ja, Brandschutztüren müssen automatisch schließen und dürfen im geöffneten Zustand nur mit einer zugelassenen Feststellanlage offen gehalten werden (die schließt die Tür bei Rauch).
Die Tür muß ansonsten geprüft, zugelassen und entsprechend der Herstellervorschrift von einer Fachfirma eingebaut werden (das darf man als Privatmensch nicht).

Aber: eine intakte Tür, die zum Zeitpunkt des Einbaus den Vorschriften entsprach, muß i.d.R. nicht ausgetauscht werden, sie genießt Bestandschutz. Und vor 20, 30 Jahren waren die Anforderungen lange nicht so wie heute.

Gruß Stefan

Hallo,

Aber: eine intakte Tür, die zum Zeitpunkt des Einbaus den
Vorschriften entsprach, muß i.d.R. nicht ausgetauscht werden,
sie genießt Bestandschutz. Und vor 20, 30 Jahren waren die
Anforderungen lange nicht so wie heute.

Es handelt sich um neu eingebaute Türen (Einbau 2009) also müssen die wohl den aktuellen Regeln des Brandschutzes nach entsprechend bzw entsprechende Eigenschaften besitzen, auch wenn das Haus schon älter ist oder?

Gruß Stefan

Hallo

Wie du selbst sagst, gibt es da unterschiedliche
Anforderungsklassen. Welche davon in deinem Fall vorliegt,
wird dir hier keiner sagen können.

Das hängt von diversen Faktoren ab, z. B. Abmessungen des
Hauses, Anzahl der Wohneinheiten, Treppenhäuser, Baujahr,…

In den LBO-Ausführungsverordnungen/Verwaltungserlassen findet
man Detailangaben zu den baulichen Anforderungen an die
unterschiedlichen Arten von Brandschutzabschlüssen - sofern es
wirklich welche sind.

Hallo,

also gehen wir davon aus, es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus mit 6 Parteien (Miete) verteilt auf EG, 1. OG und 2. OG.
Die Türen haben unten einen Aufkleber „T30“ und wurden 2009 eingebaut

In der aktuellen LBO von NRW find ich ehrlich gesagt nur Recht wenig zum Brandschutz, über die Eigenschaften von Brandschutztüren gar nichts

Worauf ich eigentlich hinaus will:

Wäre es zulässig, wenn der Vermieter an die „T30“ Türe ein Hinweisschild anbringt, dass diese Türe bitte „leise“ zu schließen ist?

Meiner Meinung nach wäre das doch nicht im Sinne des Brandschutzes und sogar gefährlich, oder Täusche ich mich da?

Wenn ein Mieter die Brandschutztüre „manuell“ (leise) schließt ist doch nicht sichergestellt, dass diese Türe fest verschlossen ist, oder sehe ich das falsch? Das heißt die Türe sollte man doch eigentlich einfach zufallen lassen, damit diese über den eingebauten Schließmechanismus fest verschlossen wird, oder sehe ich das falsch?

Gruß
Stefan

Hi,

Es handelt sich um neu eingebaute Türen (Einbau 2009) also
müssen die wohl den aktuellen Regeln des Brandschutzes nach
entsprechend bzw entsprechende Eigenschaften besitzen, auch
wenn das Haus schon älter ist oder?

Richtig.
Aber es gibt keine Notwendigkeit eine solche Tür ins Schloß fallen zu lassen. Man darf sie ruhigen Gewissens leise schließen.

Übrigens, der Brandschutz ist eines der Hauptthemen der Bauordnungen.

Gruß Stefan

Richtig.
Aber es gibt keine Notwendigkeit eine solche Tür ins Schloß
fallen zu lassen. Man darf sie ruhigen Gewissens leise
schließen.

Aber ist dann überhaupt Gewährleistet, dass diese Türe - im Sinne des Brandschutzes - fest verschlossen ist?

Aber es gibt keine Notwendigkeit eine solche Tür ins Schloß
fallen zu lassen. Man darf sie ruhigen Gewissens leise
schließen.

Aber ist dann überhaupt Gewährleistet, dass diese Türe - im
Sinne des Brandschutzes - fest verschlossen ist?

Ja, wenn sie sich ohne die Klinke zu drücken nicht öffnen läßt, ist sie zu. Mehr als zu geht nicht.

Gruß Stefan

Aber es gibt keine Notwendigkeit eine solche Tür ins Schloß
fallen zu lassen. Man darf sie ruhigen Gewissens leise
schließen.

zunächst mal fällt diese türe ja nicht mit voller wucht ins schloss. die wird ja schon „abgebremst“ und bloß zum schließen greift der schließmechanismus

Aber ist dann überhaupt Gewährleistet, dass diese Türe - im
Sinne des Brandschutzes - fest verschlossen ist?

Ja, wenn sie sich ohne die Klinke zu drücken nicht öffnen
läßt, ist sie zu. Mehr als zu geht nicht.

Gruß Stefan

Aber ist tatsächlich jeder Mieter so gewissenhaft und prüft dies anschließend? Halte es daher nach wie vor für kritisch wenn die türe manuell geschlossen wird

Aber ist tatsächlich jeder Mieter so gewissenhaft und prüft
dies anschließend? Halte es daher nach wie vor für kritisch
wenn die türe manuell geschlossen wird

Sofern die Tür in Ordnung ist, darf das keine Rolle spielen. Sie muß aus jedem Winkel selbsttätig schließen, auch, wenn sie nur angelehnt wurde.
Wirklich kritisch wäre es, wenn vom Nutzer ein besonderes Verhalten gefordert wäre (bzw. in diesem Fall müßte es regelmäßige Unterweisungen geben).

Was wirklich sträflich ist: die beliebte Nutzung eines Keils um die Tür offen zu halten.

Gruß Stefan

Moin,

wenn es in diesem fiktiven Fall hauptsächlich um den Krach geht, weil Türschließer eventuell nicht richtig eingestellt sind dann könnte sowas helfen:
http://schliessershop.com/product_info.php/info/p297…

Gruß

heavyfuel

Sofern die Tür in Ordnung ist, darf das keine Rolle spielen.
Sie muß aus jedem Winkel selbsttätig schließen, auch, wenn sie
nur angelehnt wurde.

und wenn diese türe das nicht tut?
wo kann man sowas nachlesen, dass sie aus „jedem“ winkel schließen muss?

Wirklich kritisch wäre es, wenn vom Nutzer ein besonderes
Verhalten gefordert wäre (bzw. in diesem Fall müßte es
regelmäßige Unterweisungen geben).

Was wirklich sträflich ist: die beliebte Nutzung eines Keils
um die Tür offen zu halten.

ja das erfüllt soweit ich weiß den tatbestand nach §145 (2) StGB

Gruß Stefan

Gruß
ebenfalls Stefan :smile:

Hallo

Die Türen haben unten einen Aufkleber „T30“ und wurden 2009
eingebaut

Da ich nicht weiß, wo sie eingebaut sind, kann ich dir auch nicht sagen, ob sie zwingend T30-Türen sein müssen. Aber nehmen wir es mal an. Dann müssen diese Türen selbstschließend sein. Das heißt, dass sie nicht „versehentlich“ nicht ganz geschlossen sein können.

In der aktuellen LBO von NRW find ich ehrlich gesagt nur Recht
wenig zum Brandschutz, über die Eigenschaften von
Brandschutztüren gar nichts

Ich erwähnte ja die Ausführungsverordnungen. Inzwischen (seit Ende 2009) gibt es die aber auch nicht mehr, sondern eine „Bauprodukte- und Bauartenverordnung NRW“, aber egal, ist jedenfalls Neubau.

Worauf ich eigentlich hinaus will:
Wäre es zulässig, wenn der Vermieter an die „T30“ Türe ein
Hinweisschild anbringt, dass diese Türe bitte „leise“ zu
schließen ist?

Klar darf er das.

Meiner Meinung nach wäre das doch nicht im Sinne des
Brandschutzes und sogar gefährlich, oder Täusche ich mich da?

Ja, weil sie sich wie gesagt von selbst vollends schließt, falls man es „leise“ nicht ganz bis ins Türschloss schafft. Wobei ich keinen gesunden Erwachsenen kenne, dem das nicht auch ohne Selbstschließmechanismus gelänge, etwas guten Willen und Rücksichtnahme vorausgesetzt.

Wenn ein Mieter die Brandschutztüre „manuell“ (leise) schließt
ist doch nicht sichergestellt, dass diese Türe fest
verschlossen ist,

Doch, notfalls indem er es prüft, indem er nach dem Schließen nochmal an der Klinke zieht, ohne sie herunterzudrücken. Ich meine, wenn ihm die Brandschutzfunktion der Tür so sehr am Herzen liegt wie dir, sollte er sich das bisschen Zeit schon auch nehmen.

oder sehe ich das falsch?

Ja.

Das heißt die Türe
sollte man doch eigentlich einfach zufallen lassen, damit
diese über den eingebauten Schließmechanismus fest
verschlossen wird

Nein.

oder sehe ich das falsch?

Ja, mit Rumms ins Schloss fallen lassen ist unnötig. Tür schließt in jedem Fall.

Gruß
smalbop

Hallo

Sofern die Tür in Ordnung ist, darf das keine Rolle spielen.
Sie muß aus jedem Winkel selbsttätig schließen, auch, wenn sie
nur angelehnt wurde.

und wenn diese türe das nicht tut?
wo kann man sowas nachlesen, dass sie aus „jedem“ winkel
schließen muss?

Allgemein gesagt: In § 17 Abs. 1 BauO NRW. Für alles weitere: In den einschlägigen Produktnormen, Zulassungen,…
Das Problem ist, dass es in Deutschland kein einheitliches Bauordnungsrecht gibt. Das ist Ländersache und der Teufel steckt dort im Detail.

Was wirklich sträflich ist: die beliebte Nutzung eines Keils
um die Tür offen zu halten.

ja das erfüllt soweit ich weiß den tatbestand nach §145 (2)
StGB

Nein, der setzt vorsätzliches Handeln voraus.

Ich glaube, es wäre wirklich das einfachste, die Tür in Zukunft leise zu schließen.

Gruß
smalbop

Hallo

Sofern die Tür in Ordnung ist, darf das keine Rolle spielen.
Sie muß aus jedem Winkel selbsttätig schließen, auch, wenn sie
nur angelehnt wurde.

und wenn diese türe das nicht tut?
wo kann man sowas nachlesen, dass sie aus „jedem“ winkel
schließen muss?

Allgemein gesagt: In § 17 Abs. 1 BauO NRW. Für alles weitere:
In den einschlägigen Produktnormen, Zulassungen,…
Das Problem ist, dass es in Deutschland kein einheitliches
Bauordnungsrecht gibt. Das ist Ländersache und der Teufel
steckt dort im Detail.

Was wirklich sträflich ist: die beliebte Nutzung eines Keils
um die Tür offen zu halten.

ja das erfüllt soweit ich weiß den tatbestand nach §145 (2)
StGB

Nein, der setzt vorsätzliches Handeln voraus.

was heisst vorsätzlich? der keil wurde doch bewusst dort hin gelegt wissend, dass es sich um eine brandschutztüre handelt

ist das dann kein vorsätzliches handeln? okay das wäre wohl eher was für allgemeine rechtsfragen :smiley:

Ich glaube, es wäre wirklich das einfachste, die Tür in
Zukunft leise zu schließen.

das problem ist, dass diese türe sich nicht so einfach „leise“ schließen lässt, da diese dann nicht in das türschloss fällt. da muss man sich schon mit dem Körper gegenlehnen. aber gut das ist dann wohl aufgabe des vermieters dafür zu sorgen

Gruß
smalbop

Gruß
Stefan

Sofern die Tür in Ordnung ist, darf das keine Rolle spielen.
Sie muß aus jedem Winkel selbsttätig schließen, auch, wenn sie
nur angelehnt wurde.

und wenn diese türe das nicht tut?

Dann muß sie instand gesetzt werden.

wo kann man sowas nachlesen, dass sie aus „jedem“ winkel
schließen muss?

Sorry, da müßte ich jetzt erst suchen und dazu fehlt mir die Zeit. Wenn ich bei einer Begehung eine solche Tür beanstande wurde das bislang noch nie in Zweifel gezogen.

Gruß Stefan