Hallo
Die Türen haben unten einen Aufkleber „T30“ und wurden 2009
eingebaut
Da ich nicht weiß, wo sie eingebaut sind, kann ich dir auch nicht sagen, ob sie zwingend T30-Türen sein müssen. Aber nehmen wir es mal an. Dann müssen diese Türen selbstschließend sein. Das heißt, dass sie nicht „versehentlich“ nicht ganz geschlossen sein können.
In der aktuellen LBO von NRW find ich ehrlich gesagt nur Recht
wenig zum Brandschutz, über die Eigenschaften von
Brandschutztüren gar nichts
Ich erwähnte ja die Ausführungsverordnungen. Inzwischen (seit Ende 2009) gibt es die aber auch nicht mehr, sondern eine „Bauprodukte- und Bauartenverordnung NRW“, aber egal, ist jedenfalls Neubau.
Worauf ich eigentlich hinaus will:
Wäre es zulässig, wenn der Vermieter an die „T30“ Türe ein
Hinweisschild anbringt, dass diese Türe bitte „leise“ zu
schließen ist?
Klar darf er das.
Meiner Meinung nach wäre das doch nicht im Sinne des
Brandschutzes und sogar gefährlich, oder Täusche ich mich da?
Ja, weil sie sich wie gesagt von selbst vollends schließt, falls man es „leise“ nicht ganz bis ins Türschloss schafft. Wobei ich keinen gesunden Erwachsenen kenne, dem das nicht auch ohne Selbstschließmechanismus gelänge, etwas guten Willen und Rücksichtnahme vorausgesetzt.
Wenn ein Mieter die Brandschutztüre „manuell“ (leise) schließt
ist doch nicht sichergestellt, dass diese Türe fest
verschlossen ist,
Doch, notfalls indem er es prüft, indem er nach dem Schließen nochmal an der Klinke zieht, ohne sie herunterzudrücken. Ich meine, wenn ihm die Brandschutzfunktion der Tür so sehr am Herzen liegt wie dir, sollte er sich das bisschen Zeit schon auch nehmen.
oder sehe ich das falsch?
Ja.
Das heißt die Türe
sollte man doch eigentlich einfach zufallen lassen, damit
diese über den eingebauten Schließmechanismus fest
verschlossen wird
Nein.
oder sehe ich das falsch?
Ja, mit Rumms ins Schloss fallen lassen ist unnötig. Tür schließt in jedem Fall.
Gruß
smalbop