Eigentümer? bei Bestellung im fremden Namen

Hallo allseits,

A bestellt aus Rache bei T Waren für O. O weiß davon nichts. A weißt T an, die Waren bei O’s Grundstück abzuliefern und die Rechnung einfach in den Postkasten zu werden.

T liefert.

Wer ist Eigentümer?

Bleibt es T, mangels ´Übereignung oder
Hat T die Waren an O übereignet oder
Hat A Eigentum erlangt, weil er unter fremden Namen (Egal, ob Namens- oder Identitätstäuschung) gehandelt hat und die Waren an ihn übereignet wurden.

Vielen Dank schon mal.

Gruß
iokone

Hallo allseits,

A bestellt aus Rache bei T Waren für O. O weiß davon nichts. A
weißt T an, die Waren bei O’s Grundstück abzuliefern und die
Rechnung einfach in den Postkasten zu werden.

T liefert.

Wer ist Eigentümer?

Bleibt es T, mangels ´Übereignung oder
Hat T die Waren an O übereignet oder
Hat A Eigentum erlangt, weil er unter fremden Namen (Egal, ob
Namens- oder Identitätstäuschung) gehandelt hat und die Waren
an ihn übereignet wurden.

Vielen Dank schon mal.

T ist Eigentümer, bis die Ware bezahlt ist.

Alle Erklärungen des A, die dieser für O abgibt, sind schwebend unwirksam. Das bezieht sich sowohl auf das Verpflichtungs-, als auch auf das Verfügungsgeschäft. A handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Genehmigt O das Geschäft, wird er Eigentümer. Genehmigt er nicht, bleibt T Eigentümer.

T hat nun die Wahl, ob er von A Erfüllung verlangt oder lieber Schadensersatz fordert, § 179 BGB.

Hallo,

T ist aber nur dann Eigentümer, wenn er die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, sozusagen eine auflösende Bedingung vereinbart wurde (§ 449 I BGB ist nicht eimnschlägig). Das ist hier aber nicht der Fall.

Darüber hinaus dürfte es T egal sein, wem er die Fische verkauft. Deshalb dürfte es sich um eine Namenstäuschung handeln und die Willenserklärung muss sich A zurechnen lassen. Das Geschäft hängt bei der Namenstäuschung nicht von der Genehmigung des O ab. Das wäre, soweit ich meine, nur bei der Identitätstäuschung der Fall.

Zur Frage der Eigentümerstellung:
A ist ja nicht unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer geworden. Das wur4de höchstens O oder, der aber seinerseits keine WE zum Eigentumserwerb abgab. Deshalb ist O meiner Meinung nach kein Eigentümer.

Entweder wurde dann doch A unter den § 929ff Eigentümer oder es blieb T.

Was meint ihr?

Gruß
iok

Hallo,

T ist aber nur dann Eigentümer, wenn er die Sache unter
Eigentumsvorbehalt verkauft, sozusagen eine auflösende
Bedingung vereinbart wurde (§ 449 I BGB ist nicht
eimnschlägig). Das ist hier aber nicht der Fall.

Darüber hinaus dürfte es T egal sein, wem er die Fische
verkauft. Deshalb dürfte es sich um eine Namenstäuschung
handeln und die Willenserklärung muss sich A zurechnen lassen.
Das Geschäft hängt bei der Namenstäuschung nicht von der
Genehmigung des O ab. Das wäre, soweit ich meine, nur bei der
Identitätstäuschung der Fall.

Zur Frage der Eigentümerstellung:
A ist ja nicht unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer
geworden. Das wur4de höchstens O oder, der aber seinerseits
keine WE zum Eigentumserwerb abgab. Deshalb ist O meiner
Meinung nach kein Eigentümer.

Entweder wurde dann doch A unter den § 929ff Eigentümer oder
es blieb T.

Was meint ihr?

Wenn A abstreitet, muss O beweisen, dass er nicht bestellt hat. Offiziell hat ja O bestellt. Es muss also einen Beweis dafür geben.

Wenn A gesteht oder bewiesen wird, dass A bestellt hat, muss A Schadensersatz erbringen oder bezahlen.

Gibt es keinen Beweis für eine Bestellung und A und O streiten ab, bleibt T sowieso drauf sitzen und weder A noch O müssen zahlen.

Hi,

deine Ausführungen sind in der Praxis richtig.

Die SV-Angaben sind für die theoretische Auseinandersetzung als richtig hinzunehmen. Es geht mir nur darum, wer nach den SV-Angaben Eigentümer ist. Bzw. um genauer zu sein; Hat eine Übereignung iSd § 929 I BGB zwischen T und A stattgefunden oder eine andere Eigentumsübertragung nach den §§ 929 ff BGB. Wenn nein, woran ist sie gescheitert.

Gruß

deine Ausführungen sind in der Praxis richtig.

Nein, sind sie nicht.

Die SV-Angaben sind für die theoretische Auseinandersetzung
als richtig hinzunehmen. Es geht mir nur darum, wer nach den
SV-Angaben Eigentümer ist. Bzw. um genauer zu sein; Hat eine
Übereignung iSd § 929 I BGB zwischen T und A stattgefunden
oder eine andere Eigentumsübertragung nach den §§ 929 ff BGB.
Wenn nein, woran ist sie gescheitert.

Du bist wohl Jurastudent oder so. Dann solltest du, wenn dir jemand auf solche Fragen antwortet, sehr genau hinsehen, wer dir da antwortet, und ob er wirklich weiß, wovon er spricht. In diesem Fall ist aber wohl offensichtlich, dass die Antwort rein gar nichts mit deiner Frage zu tun hat.