Hallo,
T ist aber nur dann Eigentümer, wenn er die Sache unter
Eigentumsvorbehalt verkauft, sozusagen eine auflösende
Bedingung vereinbart wurde (§ 449 I BGB ist nicht
eimnschlägig). Das ist hier aber nicht der Fall.
Darüber hinaus dürfte es T egal sein, wem er die Fische
verkauft. Deshalb dürfte es sich um eine Namenstäuschung
handeln und die Willenserklärung muss sich A zurechnen lassen.
Das Geschäft hängt bei der Namenstäuschung nicht von der
Genehmigung des O ab. Das wäre, soweit ich meine, nur bei der
Identitätstäuschung der Fall.
Zur Frage der Eigentümerstellung:
A ist ja nicht unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer
geworden. Das wur4de höchstens O oder, der aber seinerseits
keine WE zum Eigentumserwerb abgab. Deshalb ist O meiner
Meinung nach kein Eigentümer.
Entweder wurde dann doch A unter den § 929ff Eigentümer oder
es blieb T.
Was meint ihr?
Wenn A abstreitet, muss O beweisen, dass er nicht bestellt hat. Offiziell hat ja O bestellt. Es muss also einen Beweis dafür geben.
Wenn A gesteht oder bewiesen wird, dass A bestellt hat, muss A Schadensersatz erbringen oder bezahlen.
Gibt es keinen Beweis für eine Bestellung und A und O streiten ab, bleibt T sowieso drauf sitzen und weder A noch O müssen zahlen.