nach BGB 1067 wird bei vertretbaren Sachen derjenige Eigentümer dieser Sache, dem sie zur Nutzung überlassen wird.
Wie hat man sich das konkret vorzustellen? Beispiel dazu?
Vielleicht Vermietung Ferienwohnung mit Feuerholz darin -> Mieter wird Eigentümer vom Holz?
OK lassen wir den Bezug auf 1067 weg. Grundsätzlich gilt doch aber: wird eine vertretbare Sache einem anderen zur Nutzung überlassen, dann wird der andere deren Eigentümer, oder?
Was wäre da ein konkretes Beispiel?
OK lassen wir den Bezug auf 1067 weg. Grundsätzlich gilt doch
aber: wird eine vertretbare Sache einem anderen zur Nutzung
überlassen, dann wird der andere deren Eigentümer, oder?
Was wäre da ein konkretes Beispiel?
Dafür gibt es kein Beispiel, weil das so nicht stimmt. Wird eine Sache selbst zur Nutzung überlassen - und eben nicht übereignet -, bleibt der alte Eigentümer der Eigentümer.
Hinsichlich der Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile muss man differenzieren, vgl. hierzu §§ 953 ff. BGB.
„Wird bspw. eine verbrauchbare Sache einem anderen zur Nutzung überlassen, so wird dieser Eigentümer der Sache und muss demjenigen, der ihm die Nutzung gewährt hat, später den Wert der Sache ersetzen (vgl. § 1067).“ (Zitat aus Eckart Koch: Grundzüge des Rechts)
Das ist so also nicht richtig? Um diesen Satz geht es mir, ich kann mir darunter wenig vorstellen.
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„Wird bspw. eine verbrauchbare Sache einem anderen zur Nutzung
überlassen, so wird dieser Eigentümer der Sache und muss
demjenigen, der ihm die Nutzung gewährt hat, später den Wert
der Sache ersetzen (vgl. § 1067).“ (Zitat aus Eckart Koch:
Grundzüge des Rechts)
Das ist so also nicht richtig?
Doch - beim (uneigentlichen) Nießbrauch ist das richtig. Steht ja auch in § 1067 BGB.
Um diesen Satz geht es mir, ich
kann mir darunter wenig vorstellen.
ich versuche immer zu folgen, kann mir aber auch nicht ganz vorstellen, was gemeint ist (bin halt kein Jurist, also mir fehlt das Grundwissen).
Könnte zum Beispiel eine ‚geliehene‘ Zigarette gemeint sein?
Gruß
loderunner