Eigentümer ist der, dem das Fahrzeug rechtlich gehört. Das muss nicht der sein, der im Brief steht und auch nicht der Besitzer des Briefs, denn das Eigentum am Brief folgt nach BGB dem Eigentum am Auto. Der Kfz-Brief ist entgegen landläufiger Meinung nicht das Grundbuch für Autos. Richtig ist aber, dass zum gutgläubigen Erwerb eines Autos die Übergabe des Briefs nötig ist. Hat der Verkäufer keinen Brief dabei (liegt bei der Oma), ist aber Eigentümer, wird man trotzdem Eigentümer, egal, ob der Brief bei Oma ist oder der Verkäufer ihn dabeihat. War er aber nicht Eigentümer, dann kann man auch nicht gutgläubig das Eigentum erwerben, denn dafür bedarf es des Briefes.
Halter ist der, auf den das Auto zugelassen ist, also die Person, der das Kennzeichen zugeordnet wird und die einen Kfz-Schein bekommt. Es gibt einige Halterhaftungstatbestände in der StVO, die treffen also nicht den Eigentümer, sondern nur den Halter, z.B. wenn ein KfZ falsch geparkt wird, der Fahrer aber nicht ermittelt werden kann, können dem Halter die Kosten des Verfahrens aufgebrummt werden.
Fahrer ist vermutlich klar.
Versicherungsnehmer ist der, der den Wagen versichert.
Besitzer ist der, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Sache hat.
Dann gibt es noch den Besitzdiener, der im Auftrag des Besitzers die Sache in Gebrauch hat, ohne aber Besitzer zu sein.
Gehört also mein Auto der Bank (Sicherungsübereignung), lasse ich es aber auf meinen Namen zu, aber als Zweitwagen über die Versicherung meiner Frau laufen, leihe es meinem Freund und der läßt sich - weil er getrunken hat - von seiner Freundin nach Hause fahren, sieht es wie folgt aus:
Eigentümer: Bank
Halter: ich
Versicherungsnehmer: Meine Frau
Besitzer: Mein Freund
Fahrer und Besitzdiener: Freundin meines Freundes