Eigentümer kann Sanierung nicht zahlen

Ein Objekt von uns ist in einem sehr maroden Zustand und muß dringendst Saniert werden (fehlende Drainage, Dach undicht, Fassade bröckelt). In der ETV wurde der Beschluss gefasst Angebote einzuholen. Eine Eigentümerin, 88 Jahre, finanziell schwach auf der Brust, kann die Sonderumlage für die Sanierung nicht aufbringen. Die anderen Eigentümer pochen aber auf Ausführung der Arbeiten. Wie ist hier die rechtliche Lage? Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hi Murmel,

Kauf Euch ne Schaufel und ne gelbe Rolle und verlegt die Drainare selber.

Pfannen kann man auch einzeln kaufen und austauschen.

Euer Hausverwalter sollte die Rechtslage kennen.

Hallo,

leider kann ich dazu nur beitragen, dass ein Beschluss der ETV der rechtskonform entstanden ist, verbindlich ist für alle.
Die entstehenden Kosten für den einzelnen hat jeder einzelne zu tragen, sofern es eben um die gemeinschafts Flächen geht, anders sieht es aus, wenn es auch Flächen betrifft die nur einem Eigentümer zu ordbar sind, dafür muss die ETV nicht einstehen.
Für die ältere Dame, wären ggf. nur Soziale-Unterstützungen zu beantragen. Ganz entziehen wird sie sich nicht können, denn sie ist Miteigentümerin und hat daraus Pflichten.
mfg

Hallo
die rechtliche Lage ist klar. Die Gemeinschaft kann die Sanierung beschließen. Jeder Eigentümer muss sich dann dem Mehrheitsbeschluss beugen und die Umlage bezahlen. Wenn einer nicht zahlen kann, dann muss er eben zur Bank gehen. Der Verwalter kann den Betrag einklagen, notfall Pfändung bzw. Zwangshypothek auf der Wohnung, im Ernstfall wird versteigert. Das ist knallhart, aber so ist die Rechtslage.
Hartmut Eger

Leider kann ich ihnen da nicht weiter helfen.Ich wünsche ihnen aber viel Erfolg bei der Suche nach einer befriedigenden Lösung .

MfG .

Bitte gehen Sie mit ihrer Anfrage zu einem Rechtsanwalt. Planer können und dürfen keine Rechtsberatungen geben, zumal dies noch nicht mal annähernd mein Fachgebiet ist.

Möglicherweise wäre die Beantwortung eher Aufgabe eines Rechtsanwaltes, der ich nicht bin.

Als ehemaliger Beirat einer WEG einige Hinweise aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise:

  • Die bauliche Notwendigkeit würde ich unbedingt durch einen (möglicherweise vereidigten)Sachverständigen nachweisen lassen.

  • wirtschaftlich tritt der gleiche effekt ein als ob Miteigentümer ein zu hohes Hausgeld nicht zahlen können; das Gemeinschaftskonto -sofern ausreichend-
    muss herhalten, sonst sind höhere Nachschüsse der
    Zahlenden notwendig. Die Zahlenden bzw die WEG haben einen Ausgleichsanspruch, der zu meiner Zeit z. B. durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem WEG Anteil der alten Dame zum Beispiel im Todesfall realisiert werden konnte / kann?

VG

Martin

Hallo Murmeltier, das ist doch einfach zu beantworten, wobei wir hier klarstellen, dass wir Rechtsrat eigentlich nicht geben dürfen und außerdem die Sachlage wohl auch etwas verkürzt von Ihnen dargestellt wird.

Wo der Kaiser kein Geld hat, hat er seine Ansprüche verloren.

Es nutzt denn alles nichts, wenn die Eigentümerin kein Geld hat. Eine Alternative wäre, dass die anderen Eigentümer den Betrag finanzieren und diese Ansprüche dann im Erbfall an die Erben geltend machen.

MFG

ah

Hallo Murmeltier,
leider bin ich nicht der Richtige in Sachen Rechtsfragen!
Tut mir leid!
Grüße

Hallo,

ich gehe davon aus, dass es mehrere Eigentümer sind.

Die übliche Vorgehensweise wäre, zunächst einen Beschluss über die „dringend notwendie“ Sanierung in der „Eigentümergemeinschaft“ (BGB-Gesellschaft) zu treffen, der Notwendigkeit, Umfang und Zeitpunkt der durchzuführenden Sanierungsarbeiten festlegt.

Das wäre zunächst einmal die Voraussetzung. Die Beschlussfassung sollte schriftlich dokumentiert werden. Versammlungsleiter, Schriftführer, gezeichnetes „Ergebnisprotokoll“ der Ergebnisse der Abstimmung.

Wenn für eine Partei gar kein Geld vorhanden ist wäre es z.B. denkbar (alte Dame), dass man sich eine Sicherheit an unbedingt erster Rangstelle eintragen lässt, sofern die übrigen „Eigentümer“ mit einer „Zwischenfinanzierung“ der „alten Damen“ einverstanden sind. Es könnte auch Sinn machen, mit den „Erben“, sofern vorhanden, zu sprechen. Es könnte sogar Sinn machen, dass die „alte Dame“ die „Erbschaft“ noch zu Lebenszeiten regelt bzw. in diesem Sinne „vorzieht“.

Das wären erst einmal meine Vorschläge, da eine „rechtliche Durchsetzung“ sehr langwierig und sehr teuer werden könnte, weil Gerichte, Anwälte und Gutachter bemüht werden müssen.

Nur absolute „Notmaßnahmen“ wären allenfalls im Rahmen ener „Einstweiligen Anordnung“ denkbar im Sinne einer ultima ratio.

Gruß
ES

Leider bin ich auch keine Rechtsexpertin! Mein Anwort gebe ich nur unter diesem Vorbehalt.
Soweit ich weiß, sind nach der letzten Änderung des WEG-Gesetzes auch abweichende Verteilungsschlüssel möglich. Theoretisch wäre es wohl legal, wenn alle sich einig sind, die eine Eigentümerin nicht an den Sanierungskosten zu beteiligen. (Evtl. bei Google nachsehen, ob sich dort Beispiele finden lassen für andere Verteilungsschlüssel von Baukosten in WEGs!)
Aber wird das gewollt? Wenn es um Geld geht, hört bekanntlich oft die Freundschaft auf… Oder gibt es vielleicht noch eine andere Lösung, z.B. ihr das Geld zu stunden und sie stottert es nach und nach ab? Es gibt ja auch die Möglichkeit privater Kreditvereinbarungen, die aber schriftlich festgehalten werden sollten (Kreditvertrag), damit sie auch für evtl. Erben bindend sind.

Hallo,
wenn der Beschluss eindeutig gefasst und inzwischen nicht mehr angefochten werden kann muss die Eigentümerin zahlen. Zur Not müsst ihr Sie verklagen (unschön, aber die einzige Möglichkeit an ihr Geld zu kommen).
Evtl auch Darlehensvertrag , der auch an den künftigen Eigentümer übergeht, die Dame ist ja schon etwas betagt und jemand wird die Wohnung erben!
Gruss Hermann

Guten Tag,
damit kenne ich mich nicht aus.
Gruß
R. Vöge

Hallo,

eine komplizierte Situation, zu der die ET-Gemeinschaft einen sachkundigen RA aufsuchen sollte

Freundliche Grüße
Theo van der Burgt