Hallo liebe Experten,
wir diskutieren gerade im privaten Umfeld eine Frage und ich hoffe hier auf erleuchtende Antworten.
Laut § 903 BGB ist Eigentümer einer Sache," wer mit dieser nach
Belieben verfahren kann und andere von jeder Einwirkung ausschliessen kann".
Wenn nun aber jemand ein Haus gekauft hat und finanziert, dieses Haus aber nicht mehr finanzieren kann, hat die Bank das Recht aufgrund des Grundbucheintrages dieses zu verwerten.
Ist also der Käufer Eigentümer oder nur Besitzer?
Wie verhält es sich, wenn der Käufer in die Verbraucherinsolvenz geht und er keinen Zugriff mehr auf die Verwertung der Immobilie hat.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der gerichtlich bestellte Treuhänder die Immobilie für einen etwaigen Verkauf freigeben muss.
Der Besitzer ist dann m.E. nicht mehr Eigentümer laut BGB, weil er eben nicht nach Belieben mit der Immobilie umgehen kann und Einwirkungen von aussen ausschliessen kann.
Immerhin müssen Treuhänder und Bank zustimmen, sollte das Hauzs verkauft werden. Der Besitzer kann es nicht verschenken, so wie es wäre wenn er auch Eigentümer wäre.
Ich bin gespannt auf Eure Antworten.
Rheinische Grüße
Andre
Hallo Andre,
deine Frage ist nicht so einfach beantworten, zum ersten ist der Wortlaut des § 903 BGB etwas anders als du ihn beschreibst.
„§ 903 BGB
Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“
Wobei dieser gar nichts mit der Frage zu tun hat, zu unterscheiden ist zwischen Mobiliar- und Immobiliarsachenrecht. Das sind an der Uni ganz viele langweilige Vorlesungen, man kann es auch in ganz vielen langweiligen Büchern nachlesen.
Kurz für den „Hausgebrauch“ Eigentümer einer Immobilie, ist der der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ist da noch eine Hypothek oder Grundschuld eingetagen, hat der Gläuber nur das Recht auf das betreiben der Zwangsversteigerung, er ist aber nicht Eigentümer.
Gruß
P.
Laut § 903 BGB ist Eigentümer einer Sache," wer mit dieser
nach
Belieben verfahren kann und andere von jeder Einwirkung
ausschliessen kann".
Du verwechselst hier Tatbestand und Rechtsfolge. Dass das jemandem passiert, habe ich, glaube ich, noch nie gesehen. Du kommst damit jedenfalls zu ganz falschen Ergebnissen. § 903 BGB regelt nur, was gilt, wenn jemand Eigentümer ist, auch wenn er faktisch nicht frei über die Sache verfügen kann. Ob man Eigentümer ist oder nicht, lässt sich durch § 903 BGB nicht klären.
Wenn nun aber jemand ein Haus gekauft hat und finanziert,
dieses Haus aber nicht mehr finanzieren kann, hat die Bank das
Recht aufgrund des Grundbucheintrages dieses zu verwerten.
Ich nehme an, du meinst eine Hypothek oder Grundschuld, richtig?
Ist also der Käufer Eigentümer oder nur Besitzer?
Wie schon gesagt wurde: Eigentümer ist, wer im Grundbuch als Eigentümer steht. (Obwohl es theoretisch möglich ist, dass ein anderer Eigentümer ist, aber so lautet jedenfalls die grundsätzliche Regel.)
Wie verhält es sich, wenn der Käufer in die
Verbraucherinsolvenz geht und er keinen Zugriff mehr auf die
Verwertung der Immobilie hat.
Dann ist er zunächst einmal trotzdem Eigentümer, gerade weil § 903 BGB nicht Voraussetzung sondern Folge von Eigentum ist.