Eigentümer verbieten Hundehaltung Mietvertrag?

Hallo, ich habe schon in zig Foren versucht auf meine Frage eine Antwort zu bekommen… vergebens… ich hoffe, dass ich hier Hilfe bekomme. Ich versuche mich kurz zu halten.

Ein guter Freund von mir kauft eine Wohnung, welche ich jetzt miete. In meinem Mietvertrag steht ausdrücklich drin, dass Hundehaltung in seiner Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.
Nachdem mein Freund die Wohnung gekauft hatte und ich den Mietvertrag bereits unterschrieben hatte, haben wir erfahren, dass wohl irgendwann von der Eigentümergemeinschaft Hundehaltung verboten worden ist.
Was kann ich bzw. mein Vermieter nun tun, dass ich dort in Frieden mit meinem Hund leben kann? Mein Vermieter wünscht sich so sehr, dass ich dort in Ruhe mit meinem kleinen Westie leben kann. Bin ich im Recht?
Die Protokolle der Eigentümerversammlungen sind uns bisher nie übergeben worden…

Ich danke sehr für eure Hilfe!!!

Das ist Pech. Wenn es einen Beschluß gegeben hat, der die Hundehaltung verbietet, dann ist das auch rechtens. Sie bzw. Ihr Vermieter hätten sich die Protokolle durchlesen müssen!!! Da gibt es keine Chance. Der Hund muß weg. Außer, er ist überhaupt nicht zu hören, gibt also keine Mucks von sich und faällt auch sonst in keiner Weise auf. In keinster Weise!!! Dann kann man eventuell Glück haben, dass die Gerichte anders entscheiden.

Problematisch wäre es, wenn es im Mietvertrag verboten wäre. Der Vermieter könnte dann zwar auch Nihcts machen aber mna will ja nicht mit dem Vermieter anecken.
Die Eigentümergemeinschaft kann Nichts dagegen tun, wenn sie mit dem Hund in ihrer Wohung leben und dieser auch nicht über Gebühr bellt oder jault.
Außerhalb der Wohnung - naja - sie halten sich ja auhc nicht Stundenlang im Treppenhaus auf und daß sich Hunde auf den Straßen bewegen gehört auch zum Alltag - also habe ich echt keine Ahnung wogegen sich die Gemeinschaft mit einem Hundeverbot wehren will.

Lesen Sie sich die Klausel im Vertrag mal genau durch un dbleiben sie gelassen. Erstens kenenn die meisten Eigentümer die Hausordnung nicht und wenn, dann sollte es trotzdem kaum Ärger geben. Verbote von Haustieren wurden in den letzten Jahren schlicht rechtlich gekippt.

In unserer eigenen Hausordnung der Gemeinschaft haben wir mal ausdrücklich Kampfhunde verboten aber das auch nur gegen die Rassen, die sowieso verboten sind. Also ist das auch eine leere Klausel.

Hi
das mit den nicht übergebenen Protokolle ist schlecht, bitte schleunigst nachholen. Das mit dem Hund ist nicht so einfach zu regeln, da höhere Instanzen dieses schon geklärt habe. Darin lautet das hier ein Link dazu:
http://news.immobilienscout24.de/recht/10831.html
Hier noch ein weiteren Auszug von Gerichten:
6. Bellende Hunde und pfeifende Papageien
Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell, Pfeifen oder andere Geräusche gestört werden. Sie können den Vermieter einschalten, unter Umständen die Miete kürzen oder die Ordnungsbehörden einschalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld von 500 Euro belegt. Werden Gerichte eingeschaltet, geben diese teilweise Zeiten vor, in denen Haustiere bellen, krähen oder pfeifen dürfen:

  • Hundegebell: Tagsüber zwischen 8.00 und 13.00 Uhr und zwischen 15.00 und 19.00 Uhr, höchstens 30 Minuten, nicht länger als 10 Minuten am Stück.

  • Papageien (im Freien oder auf der Terrasse): Die kleinen und lautstarken Rosenköpfchen dürfen von 9.00 bis 12.00 und zwischen 13.00 und 16.00 Uhr auf der Terrasse oder im Freien abgestellt werden. Kakadus sollen zu ähnlichen Zeiten auf der Terrasse in einer Voliere abgestellt werden dürfen, aber insgesamt höchstens 1 Stunde pro Tag, und nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehört ein Graupapagei, der stundenlang pfeift, überhaupt nicht in eine reine Wohngegend.

  • Ein Hahn, gehalten in einem allgemeinen Wohngebiet, darf erst ab 8.00 Uhr krähen, am Wochenende und an Feiertagen erst ab 9.00 Uhr.

Ich hoffe das du damit etwas anfangen kannst.

Noch was zum Schluß…
Mein Prof sagte einmal zu mir… wenn du dir richtig Ärger holen willst dann schaff dir ne eigentumswohnung an. Recht hat er… denn die Denke des Wohnungseigentümers ist die des alles „Meins“ dabei hat er nichts anderes gekauft wie eine Kapitalisierte Mietwohnung, bei alles was nicht Innenraum heißt eben Gemeinschaft ist. Das haben die wenigsten begriffen und verinnerlicht.

Gruß Peter

Hallo, erst einmal solltest du darauf bestehen, die Protokolle zu bekommen, damit du das Verbot nachlesen kannst. Habt ihr denn keinen Verwalter, der alles genau wissen müsste? Dann würde ich auf den Mietvertrag bestehen, der Hundehaltung nicht ausschließt. Ich denke, dein Freund, von dem du die Wohnung mietet, muss über alles genau Bescheid wissen, der soll sich gefälligst kümmern. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Aber melde dich sonst noch mal. Gruß Uli

Sie sind als Mieter formal berechtigt, aufgrund der vom Vermieter erteilten Hundehaltung, die Wohnung vertragsgemäß zu nutzen. Der Wohnungseigentümer verstößt mit der erteilten Genehmigung gegen den Beschluß der Eigentümergemeinschaft zur Hundehaltung. Die Gemeinschaft wird ihn unter Androhung des Entzugs des Wohnugnseigentums rechtmäßig zwingen, die beschlußwidrig erteilte Genehmigung zur Hundehaltung zu widerrufen. Dann müssen Sie den Hund abschaffen oder der Vermieter verliert (schlimmster anznehmender Fall!)sein Wohnungseigentum z.B. in einer von der Wohnungeigentümergemeinschaft angestrengten Zwangsversteigerung. Sein Nachfolger im Eigentum wird dann von vorne herein verpflichtet, Ihnen gegenüber die im Mietvertrag, in dessen Bedingungen er auch bei einem eigentümerwechsel eintritt, zugesicherte Hundehaltung zu widerrufen. Sie, wie auch Ihr „Freund“ haben da mittel- bis lanfristig sehr schlechte Karten! Ihm droht ein hoher fianzieller Verlust - beim Geld hört bekanntlich die Freundschft auf! Auch Sie werden ihm dies bei aller Freundschaft nicht zumuten wollen!

Liebe Liora,

ärgere mich gerade, weil mein Beitrag irgendwie verschütt gegangen ist, nachdem in der Vorschau behauptet wurde, ich hätte ein „Vollzitat“, ( was immer das sei) verwendet.
Also noch ein Versuch:
Erstens solltest du einem Mieterschutzbund beitreten, was meist nicht viel kostet. Und dort dann schildern, dass du den Eigentümer gefragt und Zustimmung zur Hundehaltung erhalten hast, die nun von der Eigentümergemeinschaft widerrufen wird. Die können dir dann rechtlich sichere Auskunft geben.

Ich bin ja kein Anwalt, lediglich Hundehalterin.
Aber meine Erfahrung sagt, dass in einer Mietergemeinschaft, in der die Regel besteht, dass alle anderen Mieter ausdrücklich vorher um ihr Einverständnis gefragt werden müssen , bei einem Gerichtsverfahren noch nie die Hundebesitzer gewonnen haben.
Und das, obwohl die Richter selber oft ausdrücklich sagen, dass sie bei kleineren, gut erzogenen Hunden keinen Grund für die Ablehnung erkennen können. Sie geben trotzdem den anderen Mietern recht.
Wie das bei einer Eigentürmergemeinschaft rechtlich gewertet wird, weiß ich natürlich nicht.

Auch dein Freund sollte, als Besitzer, eine Vermieter- oder Eigentümer-Gemeinschaft beitreten, um rechtssichere Auskunft zu erhalten.
Denn vielleicht hätte er gute Chancen, sich nicht an diese Regelung halten zu müssen, falls er beeidet, dass weder bei der Besichtigung, noch in irgendwelchen Unterlagen, die er rund um den Ankauf der Wohnung je zu Gesicht bekommen hat, schriftlich oder mündlich das Halten von Hunden untersagt wurde. Dann hätte er die Wohnung nämlich gekauft, ohne über alle bestehenden Einschränkungen informiert worden zu sein - also unter falschen Tatsachen. Das ist aber nur mein persönliches Rechtsempfinden - ob er vor Gericht auch Recht bekommen würde, ist ja leider eine ganz andere Frage.

Auf jeden Fall aber muss die Eigentümergemeinschaft ihm jetzt (eigentlich sofort mit der Beanstandung) das Protokoll über den Beschluss des Halteverbots aushändigen. Dass das noch nicht geschehen ist, ist seltsam.

Aber ich bin sicher nicht die richtige Sachverständige. Du solltest Juristen um Rat bitten, hier im Forum.

Ich hoffe inständig, dass für dich und deinen Westie alles gut ausgeht!

Ernei

Hallo Ernei,

vielen lieben Dank (und auch an alle anderen) für die wirklich sehr informativen Antworten. Sowas macht einen wirklich fertig. Ich bin nun am überlegen, eine Interimslösung zu konzipieren, die folgendermaßen aussieht:
Der Hund wird nur in einer geschlossen Tasche über das Grundstück und durch das Treppenhaus transportiert. Und die meiste Zeit ist der Hund eh bei der Hundesitterin und somit bei mir offiziell nur auf Besuch.
Ich hoffe, dass ich mit der Lösung meine Mitmenschen mildestimmen kann. Witzigerweise ist nur eine Eigentümerin eine Terrormacherin, die anderen interessiert das eigentlich gar nicht, dass ich einen kleinen Hund habe, der nichtmal bellen kann…

Nochmals vielen herzlichen Dank für euren tollen Rat (und das in so kurzer Zeit!!!9

du hast keinen vertrag mit einer wohnungseigentümergemeinschaft nur mit deinem vermieter. folglich hat nur er mit dir was zu klären. wenn die WEG (wohnungseigentümergemeinschaft) etwas beschloss, was in diese richtung geht, so muss sie ihre rechte gegen den miteigentümer durchsetzen, der wiederrum dir den streit verkünden kann oder sich gegen den vollzug wehrt. wenn dein hund unauffällig ist und niemanden stört (kot im garten, jagt kinder, beißt omas, bellt den ganzen tag usw), so fehlt es der WEG an sog. rechtschutzbedürfnis. beine baumeln lassen und passiv bleiben!

Hallo Peter,

so langsam kommt die Erleichterung. Ich denke mir, wenn ich den Hund immer mit der Tasche transportiere, dann kann mir auch niemand unterstellen, dass er irgendwo hingemacht hätte. Beine baumeln lassen und passiv bleiben klingt gut, ich werde deinen Rat befolgen und vielen Dank für deine wertvolle Hilfe!!!

Hallo!

Dein Freund als Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften der Eigentümerversammlungen einzusehen (§ 26 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz).

Ob Tierhaltung generell verboten werden kann, ist rechtlich umstritten. Dazu kann ich keine verbindliche Auskunft geben.

Viele Grüße
Thomas

Liora, meiner Meinung nach ist der Sachverhalt dieser: Wenn man eine Wohnung kauft (Ihr Freund), schließt man einen Kaufvertrag. Teil des Kaufvertrages ist die Teilungserklärung und zu dieser gehört die Hausordnung, die an den Mieter weitergegeben werden muß. Wenn in dieser Hausordnung steht, daß Hundehaltung nicht erlaubt ist, haben Sie schlechte Karten.
Auch der Mietvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Freund muß die Hausordnung respektieren, d.h. in diesem Fall, sollte er als Vermieter Hundehaltung erlauben, die Hausordnung aber nicht, dann hat die Hausordnung Vorrang. Als Wohnungskäufer sollte er aber dafür gesorgt haben, daß ihm Vertrag/Teilungserklärung und Hausordnung beim Kauf ausgehändigt werden.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Information geben zu können. juliuszwo

Hallo!
Leider habe ich von Mietvertrtägen etc. keine Ahnung. Ich weiss auch nicht genau, wie die Hierarchie zwischen Eigentümer und Eigentümergemeinschaft aussieht, könnte mir aber vorstellen, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft höher gewertet werden als jene der einzelnen Eigentümer.
Ich glaube, am besten versuchst du die Informationen direkt bei der Eigentümergemeinschaft zu bekommen, die können dir wahrscheinlich auch gerade sagen, was nun gilt.
Ich drücke dir die Daumen und hoffe, dass alles gut kommt!
Liebe Grüsse

Hallo, entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt antworte, hatte wegen Umzug kein Internet. Kann aber leider nicht helfen, da ich mich mit Eigentümergemeinschaften nicht auskenne. MfG