Eigentümer von Röntgenbildern?

Hallo,

ich hatte gerade Anlaß, meine eigene Sammlung von Röntgenbildern durchzustöbern. Dabei finde ich verschiedene Hinweise zum Eigentum.

  1. Röntgenaufnahmen sind Eigentum des Herstellers. Ausgabe erfolgt nur leihweise
  2. Diese Röntgenbilder sind Ihr Eigentum. Keine Bilder an die Praxis zurückschicken.
    Beidesmal Aufnahmen vom Radiologen nach Überweisung.
    Zum Anderen vermisse ich Bilder, die wie 1. gemacht wurden, die ich dem überweisenden Orthopäden übergab, aber nicht zurückbekam.
    Daneben besitze ich noch Bilder, die der Orthopäde gemacht hat und mir mitgegeben hat und eine CD von einem Radiologen, die ich dem überweisenden Orthopäden zur Ansicht übergeben hatte.
    Meine Frage: wem gehören nun diese Bilder? Hat sich im Zeitverlauf dazu etwas geändert?

Gruß
Otto

Hallo,

Hi,

nein es hat sich nichts geaendert, die Bilder gehoeren Dir nach wie vor. Du hast sie ja schliesslich auch bezahlt bzw. Deine Krankenkasse.

Gruss

Huhu!

nein es hat sich nichts geaendert, die Bilder gehoeren Dir
nach wie vor. Du hast sie ja schliesslich auch bezahlt bzw.
Deine Krankenkasse.

Abgesehen vom „bezahlt“ hat man immer noch die Rechte an der eigenen Abbildung, zumindest soweit ich weiss …

Und die Röntgenbilder sind ganz klar eine Abbildung von dir.

Grüßlis!
Scrabz aka aka.

Hi!

Das Bild gehört dem, der es gemacht hat. Denn er muß die Bilder 10 Jahre archivieren. Den Trend, den Patienten Kopien der Bilder dauerhaft mitzugeben, gibt es erst, seit die Bildverarbeitung weitgehend elektronisch funktioniert und die Bilder beim Radiologen so auch archiviert werden.

Gruß
Peter

1 Like

Hallo Otto
Soweit ich mich erinnere, gibt es da einen Unterschied zwischen Privatpatient und Kassenpatient.
Der Privatpatient kann eher die Röntgen-Aufnahmen sein eigen nennen als der Kassen-Patient, soweit ich weiß.
Das hat wohl damit zu tun, dass der Privatpatient direkt mit dem Arzt (finanziell) abrechnet und daher die Rö-Bilder gekauft hat, wähend der Kassen-Patient dieselben nicht käuflich erwarb.
Gruß,
Branden

Hi!

Das Bild gehört dem, der es gemacht hat. Denn er muß die
Bilder 10 Jahre archivieren. Den Trend, den Patienten Kopien
der Bilder dauerhaft mitzugeben, gibt es erst, seit die
Bildverarbeitung weitgehend elektronisch funktioniert und die
Bilder beim Radiologen so auch archiviert werden.

Servus,

sorry aber das stimmt so nicht.

Theoretisch sind die Aufnahmen Eigentum des Arztes. Praktisch aber hat der Patient das Recht diese jederzeit einzusehen und eine Kopie zu verlangen. Wie definierst Du also das Eigentum?

Kann man uebrigens auch mit normalen Fotos vergleichen. Der Fotograf muss theoretisch das Negativ nicht herausgeben.

Fuer den Patienten sieht es so aus, das er jederzeit die Herausgabe verlangen kann. Ob der Arzt diese kopiert oder die Originale hergibt oder von einem Digitalbild einen Abzug macht kann dem Patienten ziemlich egal sein.

Gruss

1 Like

Abgesehen vom „bezahlt“ hat man immer noch die Rechte an der
eigenen Abbildung, zumindest soweit ich weiss …

Das bezieht sich aber nur auf identifizierbare Abbildungen, und auf deinem Röbi wird dich niemand erkennen.

Wie definierst Du also das Eigentum?

Eigentum ist die rechtliche Herrschaft.
Die hat der Arzt. Er ist im Rahmen von Gesetzen dazu verpflichtet dem Patienten seine Daten zugänglich zu machen und für weitere Behandlungen zur Verfügung zu stellen.
Das Eigentum bleibt jedoch seines und auch die Urheberrechte.
(Besitz die materielle Verfügungsgewalt.)

Gruß
Werner

Abend

sorry aber das stimmt so nicht.

So aber auch nicht.

Theoretisch sind die Aufnahmen Eigentum des Arztes.

Praktisch sind sie Eigentum des Arztes.

Praktisch aber hat der Patient das Recht diese
jederzeit einzusehen und eine Kopie zu verlangen.

Gegen Entgeld wie beim Fotographen!

Kann man uebrigens auch mit normalen Fotos vergleichen. Der
Fotograf muss theoretisch das Negativ nicht
herausgeben.

Nicht nur theoretisch, der Fotograph macht das auch nicht, der lebt
von den Abzügen.

Gruß
Stefan

Servus Konzepi,
selten soviel Schwurbel zu einer rechtlich völlig klaren Angelegenheit gelesen :-p

Die Röntgenaufnahmen, die ein Arzt/Zahnarzt anfertigt, sind sein Eigentum. Zur Herausgabe ist er NICHT verpflichtet. Wenn Patienten Einsicht in die Aufnahme haben wollen, ist diese zu gewähren. Im Gegenteil, es besteht für den Arzt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.
Richtig ist, daß Patienten Anspruch auf eine Kopie der Aufnahme haben. Dabei entstehende Kosten sind vom Patienten zu tragen. Dabei spielt es keine Rolle, wie jemand versichert ist.

Damit hat sich’s auch schon wieder.
Kai

Hast Du eigentlich nochwas zu sagen das der Fragestellung weiterhilft oder brauchst das einfach nur um zu sagen „he ich hab Recht weil ich die letzte Kleinigkeit noch korrigieren muss“? Anstrengend sowas…

Gegen Entgeld wie beim Fotographen!

Nein, vgl.: http://www.finanztip.de/recht/medizin/ur36p02001.htm

Und bitte jetzt nichts von wegen „Ja aber da steht nichts von Eigentum“, hier geht’s um Patienten und nicht um juristische Kleinigkeiten, die sind woanders besser aufgehoben :wink:

Servus Konzepi,
selten soviel Schwurbel zu einer rechtlich völlig klaren
Angelegenheit gelesen :-p

Ich kenn jemand der auch nicht wirklich 100% Recht hatte :wink:

Die Röntgenaufnahmen, die ein Arzt/Zahnarzt anfertigt, sind
sein Eigentum. Zur Herausgabe ist er NICHT verpflichtet.

Nicht richtig! Beispiel: http://www.finanztip.de/recht/medizin/ur36p02001.htm

Gruss

Lesen bildet
Patrick,

auch wenn Du es ständig wiederholst wird Deine Aussage nicht richtiger. Hast Du denn das Urteil auch gelesen? Verstanden wohl nicht.

Ich zitiere und hebe die massgeblichen Aussagen fett hervor:

"Anspruch auf Herausgabe von Originalröntgenaufnahmen

Einem Patienten steht ein Einsichtsrecht hinsichtlich seiner Krankenunterlagen zu. Dazu gehören auch die vom Arzt gefertigten Röntgenaufnahmen. Hat ein gesundheitlich schwer geschädigter Patient ein berechtigtes Interesse seinen Röntgenbildern, so steht ihm über das Einsichtsrecht hinaus ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Originalröntgenaufnahmen auch dann zu, wenn es sich um eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Aufnahmen (hier 82 Stück) handelt und deren Beurteilung besondere Fachkenntnis erfordert.

Die Klinik bzw. der behandelnde Arzt kann sich in einem derartigen Fall nicht darauf berufen, bei einer Herausgabe bestünde die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Aufnahmen, die weiterhin zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt würden, wenn die Übergabe der Bilder an einen Rechtsanwalt des Patienten erfolgt, der die Gewähr und die Haftung dafür trägt, dass die Originale weder verloren gehen noch verändert oder beschädigt und nach Begutachtung durch einen Fachmann wieder an die Klinik zurückgereicht werden.

Urteil des OLG München vom 19.04.2001"

Das ist ja wohl eineindeutig, oder?

Hoffe das war’s dann zu dem Thema, oder?

Gruß
C.

Aus dem Urteil:
„wenn die Übergabe der Bilder an einen Rechtsanwalt des Patienten erfolgt, der die Gewähr und die Haftung dafür trägt, dass die Originale weder verloren gehen noch verändert oder beschädigt und nach Begutachtung durch einen Fachmann wieder an die Klinik zurückgereicht werden“

Was hast du davon nicht verstanden?

Stefan

Was hast du davon nicht verstanden?

Ich habe und verstehe immer noch nicht was Dich dazu bewogen hat hier wieder mal eine metaphysische Diskussion ueber den Wortlaut eines Gesetzestextes vom Zaun zu brechen um mir und der Welt zu zeigen, wer der Superhengst ist. Nochmal: Hier geht’s darum was ein Patient braucht und nicht darum was ein Jurist aus welchem Tatbestand und Urteil rauslesen kann.

Paragraphenreiterei auf dem Ruecken eines Kranken ist nicht erwuenscht hier. Und jetzt hebe er sich hinfort und trolle sich in den Recht-Ast (gut gell?), dort moege er die Welt weiter mit seinen Definitionen des Deutschen Rechtssystems erfreuen.

Darf man hier eigentlich „Geh sterben“ schreiben? Wenn ja: Aber bitte leise, es gibt andere die ihre Ruhe haben wollen.

Gruss und Kuss

vom Julius

Um Gottes Willen
Wo ist eigentlich Dein Problem?

Du verbreitest hier Halbwissen und argumentierst gegen Deine eigene Quelle und wenn Deine Ahnungslosigkeit auffliegt pöbelst Du rum.

Du schreibst weiter oben: „Fuer den Patienten sieht es so aus, das er jederzeit die Herausgabe verlangen kann.“

Nein, so sieht es für den Patienten nach dem von Dir geposteten Urteil eben nicht aus. Also hör auf rumzukläffen und sieh einfach ein, dass Du nicht Recht hast.

Gute Besserung wünscht
C.

4 Like

Der wird Dir auch nicht helfen
Ein Patient der seine Roentgenaufnahmen haben will kann verlangen, das der Arzt ihm diese leihweise ueberlaesst* bzw. ihm einen Abzug/Ausdruck anfertigt. Kosten lassen wir mal aussen vor.

* Originalaufnahmen sind oft notwendig da bei Kopien die Qualitaet stark leidet.

Wo ist eigentlich Dein Problem?

Das Du das da oben nicht kapieren willst sondern immer wieder in unwichtigen Kleinigkeiten rumstocherst.

Und jetzt bitte bitte, geh weg.

EoD

Kleinigkeiten und andere unwesentlichen Dinge
Lieber Patrick,

sprachliche Ungenauigkeiten mögen sich bei Grafikern nicht nachteilig auswirken. Insbesondere bei Medizinern und Juristen sind diese aber von (oftmals lebensnotwendiger) Wichtigkeit.

Ein Patient der seine Roentgenaufnahmen haben will kann
verlangen, das der Arzt ihm diese leihweise
ueberlaesst* bzw. ihm einen Abzug/Ausdruck anfertigt. Kosten
lassen wir mal aussen vor.

Das liest leider nur Du aus dem Urteil heraus. Das steht da nicht. Wenn also ein Patient mit dem von Dir zitierten Urteil als Argumentationsgrundlage zum Arzt geht und seine Röntgenbilder haben will, wird jeder halbwegs des lesens mächtiger Arzt ihn nach Hause schicken und ihn bitten das nächste mal einen Anwalt als Treuhänder zu benennen, der für die Unversehrtheit der Bilder Sorge trägt. Denn das steht in dem Urteil.

* Originalaufnahmen sind oft notwendig da bei Kopien die
Qualitaet stark leidet.

Das mag sein, daher ja auch eine vertrauenswürdige Person, hier der Anwalt, die auf die Bilder aufpasst.

Das Du das da oben nicht kapieren willst sondern immer wieder
in unwichtigen Kleinigkeiten rumstocherst.

Es sind meistens die Kleinigkeiten die den Unterschied zwischen guten und schlechten Ärzten/Juristen/den meisten Menschen ausmachen. Für die offensichtlichen Sachen reichen auch Trottel.

Und jetzt bitte bitte, geh weg.

Falls Du Deine Begabtenprüfung schaffst und sogar noch gegen alle Vermutung zum Medizinstudium zugelassen werden solltest, mache das Bitte ausreichend bekannt, damit ich den Bereich großräumig umfahren kann.

Viel Erfolg,
C.

5 Like

Hallo,

da steht eigentlich alles was man wissen muss:
http://www.barmer.de/barmer/web/Portale/Versicherten…

Das kann man auch lesen, ohne sich zu zerfleischen :wink:

Ich habe immer das Glück/Pech, dass meine Ärzte mir die Aufnahmen immer mitgeben…ob ich will, oder nicht. Über den Lagerort müssen sich die Herren Doktoren dann jedenfalls nicht den Kopf zerbrechen…

Gruß
Maja

Danke Maja

Das kann man auch lesen, ohne sich zu zerfleischen :wink:

Eigentlich ja, aber mein ungebrochener missionarischer Eifer (meine Frau nennt das - mir völlig unverständlich - Rechthaberei) treibt mich dazu Unwahrheiten nicht unwidersprochen stehen zu lassen.

Viele Grüße
C.