Angenommen, in einem Haus mit fünf Wohneinheiten sollen an der Hinterseite Balkone angebaut werden (zusätzlich zu bereits vorhandenen an der Vorderseite). Hierin besteht in der Eigentümergemeinschaft Einvernehmen.
Damit die Bewohner des Dachgeschosses ihren Balkon betreten können, müsste eine Gaube errichtet werden. Die anderen Eigentümer wollen sich nicht an den dafür notwendigen Kosten beteiligen (Vielmehr sollen diese von den Eigentümern des Dachgeschosses allein getragen werden.)
Die Eigentümer des Dachgeschosses sind nicht damit einverstanden. Sie meinen, dass die Gesamtkosten für die Balkonanlage (einschl. der Zugänge zu den Balkonen) von allen zu gleichen Teilen zu tragen sind. Der Verwalter ist auch dieser Ansicht.
Nun wollen die anderen Eigentümer gerichtlich durchsetzen, dass sie für ihre Wohnungen Balkone bauen können, ohne dass das Dachgeschoss miteinbezogen wäre.
Meine Fragen sind nun:
Wären bei einer solchen gerichtlichen Klärung die Eigentümer des Dachgeschossses mit an den dafür anfallenden Kosten zu beteiligen - oder ist dies ausschließlich Sache der Kläger?
Was ist anzuraten, damit ein solcher Rechtstreit vermieden werden kann?
die letzte Anmerkung ist nach meiner Meinung die wichtigste. Es sollte immer versucht werden, sich einvernehmlich zu einigen. Ein Prozess kostet unter Umständen viel Geld und Zeit, gerade eine Zivilsache.
Gehen Sie auf Konfrontation, ist es mit der Mietergemeinschaft zu Ende. Dann gibt es Streit.
Aus meiner Sicht sollten die Mieter mit den zusätzlichen Leistungen diese auch selbst tragen. Ich bezahle auch nicht die Reparatur meines Nachbarn.
Meine Empfehlung: Sprechen Sie noch einmal mit dem Vermieter, vielleicht können die betreffenden Mieter die Kosten über Raten und die Miete abstottern, wenn es zu viel Geld ist. Wenn er bei seiner Meinung bleibt, dass alle dafür zahlen sollen, würde ich mich erst einmal an die Verbraucherzentrale wenden. Das kostet zwar auch etwas, aber Sie sind auf der sicheren Seite.
Kommt es zu keiner Einigung, würde ich mir eine neue Wohnung suchen.
Viel Glück
Katja!
Hallo Sonja24,
die Sache ist ganz einfach!!! Das ist eine bauliche Veränderung, d.h. alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (auch Ehepartner) müssen der Gesamtmaßnahme in allen Details zustimmen. Wenn nur einer dagegen ist, läuft die Maßnahme nicht. Basta!!
Ein Gericht wird nicht anders entscheiden können. Das sollte der Verwalter aber wissen.
Da ist nur mediative Einigung gefragt, alles andere läuft nicht. Jeder Prozess wäre zum Scheitern verurteilt. Wenn in der Wohnungswirtschaft viele unklar ist, aber das ist glasklar!!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes.
Hartmut Eger, Dipl. Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft
Hallo Sonja24,
wenn die Balkone durch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss genehmigt sind, müssen alle Eigentümer für diese Dachgaube bzw. den Zugang zu den Balkonen bezahlen. Es geht laut WEG-Recht nicht, dass Einer sagt, ich beteilige mich nicht, weil mich das nicht betrifft. Das ist im Gesetz ganz klar geregelt. Bei baulichen Veränderungen zahlen immer alle, ganz egal, ob sie selbst etwas nutzen oder Vorteile dadurch haben oder nicht.
Wenn die Andern unbedingt klagen wollen, muss man sie eben klagem lassen.
MOETT