Eigentümer zahlt Nebenkosten nicht

Hallo, ich habe eine hoffentlich interessante Frage wo ich viele Antworten bekomme. Nehmen wir mal an es gibt eine WEG mit mehreren Besitzern. Dabei gibt es einen Besitzer (mit den Hauptanteilen) der x-mal zur Zahlung der Nebenkostenabrechnung aufgefordert wird. Die Zahlungen kommen sehr häufig verspätet und der Besitzer liegt mit einem Betrag X bereits im Rückstand. Man ruft den Besitzer an, der sagt das er überweisen möchte, mehrere Wochen vergehen und nichts passiert. Dann setzt man sich wieder mit dem Besitzer in Verbindung mit dem selben Resultat. Gibt es eine Möglichkeit die Nebenkosten einzuklagen? Der Besitzer wohnt im europäischen Ausland und hat in der Liegenschaft mehrere Wohnungen vermietet. Die Nebenkosten werden aber von den Mietern entrichtet. Die anderen Eigentümer verhalten sich vorschriftsmässig.

Vielen Dank für die Antwort und noch schöne Feiertage
Andreas

Hallo, ich habe eine hoffentlich interessante Frage wo ich
viele Antworten bekomme. Nehmen wir mal an es gibt eine WEG
mit mehreren Besitzern. Dabei gibt es einen Besitzer (mit den
Hauptanteilen) der x-mal zur Zahlung der Nebenkostenabrechnung
aufgefordert wird. Die Zahlungen kommen sehr häufig verspätet
und der Besitzer liegt mit einem Betrag X bereits im
Rückstand. Man ruft den Besitzer an, der sagt das er
überweisen möchte, mehrere Wochen vergehen und nichts
passiert.

Wer ist „man“?
Im WEG ist für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums eine Hausverwaltung vorgesehen.
Der Verwalter muss für eine ordnungsgemäße Verwaltung sorgen, dazu gehört auch das Eintreiben von Wohngeld, Sonderumlagen, Nebenkostenabrechnungen usw.

Dazu hat er unterschiedliche Mittel zur Verfügung:
Mahnverfahren, Zwangsverwaltung bis hin zur Zwangsversteigerung des Sondereigentums.
Und der Verwalter haftet auch für Verluste, die der Eigentümergemeinschaft durch seine schuldhaften Versäumnisse/Untätigkeit entstehen.
Aber: Wenn der Eigentümer nichts hat, kann auch der Verwalter nichts holen. Und im deutschen Schuldrecht muss der Gläubiger erst einmal die Kosten vorstrecken - ob er sie später wieder vom Schuldner zurückbekommt ist Glücksache.
So kann es unter Umständen pfiffiger sein, auf ein finanziell aufwändiges Verfahren zu verzichten und mit Bitten und Betteln versuchen Geld zu bekommen.
Ist allerdings der Verwalter ein Spezi des Mehrheitseigentümers, sollte man ihm auch deutlich sagen, dass er haftet, wenn er sich nicht kümmert.

gruß n.

Der Verwalter muss für eine ordnungsgemäße Verwaltung sorgen,
dazu gehört auch das Eintreiben von Wohngeld, Sonderumlagen,
Nebenkostenabrechnungen usw.

soweit so gut.

Dazu hat er unterschiedliche Mittel zur Verfügung:
Mahnverfahren, Zwangsverwaltung bis hin zur
Zwangsversteigerung des Sondereigentums.

Pfändung der Mietzahlungen der Mieter wäre ja der einfachere Weg, man muss ja nciht mit Kan0nen auf Spattzen schießen.

Und der Verwalter haftet auch für Verluste, die der
Eigentümergemeinschaft durch seine schuldhaften
Versäumnisse/Untätigkeit entstehen.

Verluste ja, aber nicht für nicht einzutreibende Forderungen.

Aber: Wenn der Eigentümer nichts hat, kann auch der Verwalter
nichts holen.

Hier fängst an dumm zu werden, denn der Eigentümer hat ja Eigentum, oder?

erst einmal die Kosten vorstrecken - ob er sie später wieder
vom Schuldner zurückbekommt ist Glücksache.

Mein Gott, wenn der mehrere Wohnungen vermitetet hat, hat der Gerichtsvollzieher Zugriff auf die Mieteinnahmen, wo sollen denn da Kosten nciht erstattet werden.

So kann es unter Umständen pfiffiger sein, auf ein finanziell
aufwändiges Verfahren zu verzichten und mit Bitten und Betteln
versuchen Geld zu bekommen.

bei Schuldner im Ausland kannste da zwei Jahre vor der Haustür knien, wenn du das für „pfiffig“ hältst?

Ist allerdings der Verwalter ein Spezi des
Mehrheitseigentümers, sollte man ihm auch deutlich sagen, dass
er haftet, wenn er sich nicht kümmert.

auc das ist Quatsch, denn im falle des Verdachts läßt sich ihm kündigen.

gruss

Der Verwalter muss für eine ordnungsgemäße Verwaltung sorgen,
dazu gehört auch das Eintreiben von Wohngeld, Sonderumlagen,
Nebenkostenabrechnungen usw.

soweit so gut.

Dazu hat er unterschiedliche Mittel zur Verfügung:
Mahnverfahren, Zwangsverwaltung bis hin zur
Zwangsversteigerung des Sondereigentums.

Pfändung der Mietzahlungen der Mieter wäre ja der einfachere
Weg, man muss ja nciht mit Kan0nen auf Spattzen schießen.

Wie willst du ohne Mahnverfahren Mietzahlungen pfänden? Erzähl doch mal…

Und der Verwalter haftet auch für Verluste, die der
Eigentümergemeinschaft durch seine schuldhaften
Versäumnisse/Untätigkeit entstehen.

Verluste ja, aber nicht für nicht einzutreibende Forderungen.

Behauptet ja auch keiner.

Aber: Wenn der Eigentümer nichts hat, kann auch der Verwalter
nichts holen.

Hier fängst an dumm zu werden, denn der Eigentümer hat ja
Eigentum, oder?

Da unterliegst du einem Denkfehler! Wenn das Eigentum erstrangig hoch belastet ist (meist durch die damals die Umwandlung finanzierende Bank)ist es nicht das Schwarze unter dem Fingernagel wert.
Im Gegensatz zu Forderungen des Finanzamts werden Forderungen der Eigentümergemeinschaft nachrangig eingetragen.
Durch den Wertverlust der Immos in den letzten Jahren, sind sehr oft die vorrangigen Grundschulden höher als der Wert der Immobilie.
Der Wert des Eigentums sind dann ggf. Schulden.

erst einmal die Kosten vorstrecken - ob er sie später wieder
vom Schuldner zurückbekommt ist Glücksache.

Mein Gott, wenn der mehrere Wohnungen vermitetet hat, hat der
Gerichtsvollzieher Zugriff auf die Mieteinnahmen, wo sollen
denn da Kosten nicht erstattet werden.

Lass den lieben Gott aus dem Spiel…
Blanke Theorie -
a) du gehst davon aus, dass die Wohnungen vermietet sind.
b) dass die Mieter ihre Miete bezahlen.
c) dass die Miete höher ist als Wohngeld, Sonderumlagen, Kosten und Vollstreckung.
d) und dass die Mieten nicht schon anderweitig verpfändet sind.

So kann es unter Umständen pfiffiger sein, auf ein finanziell
aufwändiges Verfahren zu verzichten und mit Bitten und Betteln
versuchen Geld zu bekommen.

bei Schuldner im Ausland kannste da zwei Jahre vor der Haustür
knien, wenn du das für „pfiffig“ hältst?

Das deutsche Schuldrecht ist häufig auch nicht viel effektiver.

Ist allerdings der Verwalter ein Spezi des
Mehrheitseigentümers, sollte man ihm auch deutlich sagen, dass
er haftet, wenn er sich nicht kümmert.

auc das ist Quatsch, denn im falle des Verdachts läßt sich ihm
kündigen.

kein Quatsch, sondern Erfahrung.

  1. Verdacht reicht nicht, um Verwaltervertrag zu kündigen.
  2. Um einem Verwalter zu kündigen, brauchst du die Mehrheit in der Eigentümerversammlung. Wie du im Ursprungsposting lesen kannst - zahlt ja gerade der Mehrheitseigentümer nicht. Gegen ihn setzt du keinen neuen Verwalter durch.

Gruß n.

Hi Norbert,

exakte Antwort. Dafür ein Sternchen.

Gruss Günter