Hallo,
wie Du gesehen hast, hat ein anderer Teilnehmer hingewiesen, dass bei dieser Maßnahme ein Mehrheitsbeschluss nicht genügen soll, sondern alle Eigentümer zustimmen müssen.
Wie versprochen habe ich die entsprechenden Unterlagen im Büro gesichtet, da ich anderer Meinung war und bin.
Ich beschränke mich jetzt allerdings nur auf die Urteile, die in den letzten drei Jahren ergangen sind und bundesweit Gültigkeit haben. An diese Urteile hat sich jedes Gericht zu halten, es sei denn, ein OLG wäre anderer Auffassung und würde eine Entscheidung durch den BGH herbei führen. Ein RE ist zu diesem Problem nicht zu finden.
Das BayObLG 2 Z BR 142/00 (WM 2001, 299 und NZM 16/2001, 7/69) stellt unter § 21 fest, dass das Fällen von einzelnen Bäumen in einer Wohnanlage nicht der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Die Massnahme könne mit Stimmenmehrheit herbei geführt werden.
Das BayObLG stellt ferner fest, dass im Rahmen einer ordnungsgemässen Verwaltung den Eigentümern ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Das würde auch deshalb gelten, weil das zu erwartende Absterben oder Wachstum von Gewächsen nicht stets mit Sicherheit voraussehbar ist.
Das OLG Köln 16 Wx 29/2000 (WM 2000, 624) stellt in einem anderen Urteil mit einem ähnlichen Sachverhalt wiederum fest, dass das Fällen der Bäume nicht zur ordnungsgemässen Verwaltung gehört. Das OLG erkennt dann aber, dass ausnahmsweise Gründe zur Gefahrenabwehr ein Abholzen erfordern können. Bei diesem Urteil ist jedoch zu beachten, dass ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vorlag, der ohne sachliche Gründe das Fällen der Bäume zum Gegenstand hatte, um Lichtverhältnisse zu ändern, die auch schon bei Erwerb der Wohnung vorhanden waren und wenn es sich nun um weitere Einschränken handeln würde, könnte hier mit dem Zurückschneiden jederzeit begegnet werden. Das OLG erkannte, dass hier die Besitzstandwahrung zu berücksichtigen ist, da diese markanten Bestandteile (Bäume) als Gemeinschaftseigentum miterworben wurden. Die Frage der Abstimmungsmodalitäten hat das Gericht nicht geklärt, weil hier schon der Grund des Fällens der Bäume nicht anzuerkennen war.
Ein weiteres Uteil OLG Köln 16 Wx 208/98 (WM 1999, 645) besagt nun ähnlich, dass das Fällen von Bäumen in einer Wohnanlage eine bauliche Veränderung darstellt, wenn die Bäume für den Gesamteindruck der Anlage mitbestimmend sind. Dann wird jedoch auch hier erklärt, dass selbstverständlich im Rahmen der ordnungsgemässen Verwaltung die Bäume gefällt werden dürfen. Dies durch Mehrheitsbeschluss. Der Mehrheitsbeschluss wurde als gültig anerkannt. (es wurde festgestellt, dass die Bäume faul sind und eine Gefahr darstellen).
Wenn aber eine Gefahr für das Gesamteigentum besteht, geht das OLG davon aus, dass die Miteigentümer gegen sich einen Mehrheitsbeschluss dulden müssen, weil letztlich das Gemeinschaftseigentum zu schützen ist. Das OLG verweist auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1167 = ZMR 1994,376, 378 (=WM 1994,495))
Das OLG befasst sich umfassend in diesem Urteil noch mit der Frage was wäre wenn was wäre oder was nicht wäre. Wann es möglicherweise erforderlich sein kann, dass alle zustimmen und wann es erforderlich sein kann, dass nur der Mehrheitsbeschluss notwendig ist.
Und natürlich wird hingewiesen, dass eine Entscheidung nur entsprechend gültig ist, wenn nicht in der Teilungserklärung, im Aufteilungsplan und in der Gemeinschaftsordnung keine entsprechenden Regelungen getroffen sind.
Ich hoffe, ich konnte Dir etwas helfen und es wird nicht nun noch komplizierter.
Gruss Günter