Eigentümergemeinschaft zerstritten u.v. andere

Hallo,
ich muss etwas ausholen, Partei A und Partei B kaufen zusammen ein haus mit zwei wohnungen und einem großen grundstück.

Im grundbuch sind beide eingetragen ohne irgendwelche regelungen wer welche wohnung oder räume benutzen darf. Hierbei handelte es sich um einen Kauf den zwei langjährige freunde getätigt haben.

Partei A kündigte nun mündlich die vereinbahrungen auf und möchte das haus verkaufen. Partei B kann den Kreditvertrag den beide haben nicht alleine übernehmen.

Die Wohnungen sind so gelagert das Partei A, die oben wohnt immer durch einen kleinen Nebenflur müssen um nach draussen oder in die Waschküche zu kommen. Aufgrunddessen das Partei B sich durch einige „aktionen“ etwas bedroht fühlt müchte Partei B hier nicht mehr wohnen bleiben. Würde also einem Verkauf zustimmen, Partei A weiß mit einemmal nichts mehr von der Aufkündigung. Sagt aber im nächsten Moment das er die Raten die sich beide Parteien teilen nicht mehr zahlen will.

So, nun zu den eigentlichen Fragen:
Kann Partei B seinen hälftigen Anteil vom Haus ohne Zustimmung von Partei A verkaufen, obwohl nicht geregelt ist wer welche Räume nutzen kann.

Kann Partei B evntl. ausziehen, die Räumlichkeiten die er bisher bewohnt hat ohne Zustimmung von Partei A vermieten?

Oder, Partei B zieht aus, zahlt weiterhin die Raten für den Kredit. Muss Partei B dann noch weitere Kosten ausser der Kreditrate, gebäudehaftpflicht hälftig und Grundsteuer hälftig bezahlen? Also, da er ja keinen Strom oder Heizung sowie Müll und co nutzt/ Produziert, muss er dann trotzdem für die Kosten auf kommen?

Wie verhält es sich wenn Partei B es zu einer Teilungsversteigerung kommen lässt? wie läuft das dann? kann man das beantragen?

Im Grunde bilden die beiden ja nach meinem Wissen eine GbR ohne das festgelegt worden ist wer was und wie nutzen darf.
Aber ich denke das Partei B, selbst wenn diese das hälftige Haus jetzt verkaufen könnte, ja bestimmt nicht aus dem gemeinsamen Kreditvertrag austreten kann, oder doch? und wenn ja wie geht das dann.

Ich hoffe es war nicht zu verwirrend, wenn noch fragen sind, bitte einfach nachfragen.

Hallo!

Hallo,

So, nun zu den eigentlichen Fragen:
Kann Partei B seinen hälftigen Anteil vom Haus ohne Zustimmung
von Partei A verkaufen, obwohl nicht geregelt ist wer welche
Räume nutzen kann.

Wenn beide Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen sind, kann jede Partei ihren Hälfteanteil an dem Grundstück verkaufen. Es dürfte allerdings schwer fallen, einen Käufer zu finden

Kann Partei B evntl. ausziehen, die Räumlichkeiten die er
bisher bewohnt hat ohne Zustimmung von Partei A vermieten?

Partei B kann jederzeit ausziehen. Vermieten kann sie nur mit Zustimmung der anderen Partei.

Oder, Partei B zieht aus, zahlt weiterhin die Raten für den
Kredit. Muss Partei B dann noch weitere Kosten ausser der
Kreditrate, gebäudehaftpflicht hälftig und Grundsteuer hälftig
bezahlen? Also, da er ja keinen Strom oder Heizung sowie Müll
und co nutzt/ Produziert, muss er dann trotzdem für die Kosten
auf kommen?

Das hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Tragung der Lasten des Hauses ab. Diese Vereinbarungen ändern sich nicht dadurch, dass eine Partei das Haus verlässt.

Wie verhält es sich wenn Partei B es zu einer
Teilungsversteigerung kommen lässt? wie läuft das dann? kann
man das beantragen?

Jeder Miteigentümer kann die Versteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der Antragsteller hat allerdings einen recht hohen Kostenvorschuss zu zahlen. Das weitere Verfahren regelt das Gericht. Im Versteigerungstermin kann jeder der Miteigentümer, aber auch jeder Andere, das Grundstück ersteigern.

Im Grunde bilden die beiden ja nach meinem Wissen eine GbR
ohne das festgelegt worden ist wer was und wie nutzen darf.

Die Miteigentümer bilden nur dann eine GbR, wenn sie als Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts im Grunduch eingetragen sind. Sind sie als Eigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen, bilden sie eine Bruchteilsgemeinschaft.

Aber ich denke das Partei B, selbst wenn diese das hälftige
Haus jetzt verkaufen könnte, ja bestimmt nicht aus dem
gemeinsamen Kreditvertrag austreten kann, oder doch? und wenn
ja wie geht das dann.

Der Darlehensgeber wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemanden aus dem Darlehensvertrag entlassen.

Ich hoffe es war nicht zu verwirrend, wenn noch fragen sind,
bitte einfach nachfragen.

Dito

habe in einem ähnlichen fall erfahrung:
eine verwandte hat genau dieses mit ihrer freundin und einer mietwohnung erlebt–die verwandte ist aus gezogen,hat aber einige jahre weiter die miete anteilig bezahlt und dann ist die wohnung doch aufgegeben worden.
also,versuch die sache gleich zu klären,damit du nicht noch unnütz viel kosten hast–ne entscheidung muss so oder so gefällt werden.

Kann Partei B evntl. ausziehen, die Räumlichkeiten die er
bisher bewohnt hat ohne Zustimmung von Partei A vermieten?

Partei B kann jederzeit ausziehen. Vermieten kann sie nur mit
Zustimmung der anderen Partei.

Franz Königs hat weitestgehend recht. Mir erschließt sich allerdings nicht, warum B zum Vermieten die Zustimmung von A braucht, da ja anscheinend zwischen A und B keinerlei vertragliche Absprachen getroffen wurden…
Gruß n.

Hallo!

Nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Vermieter durch den Abschluss eines Mietvertrags verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.

Den Gebrauch einer Sache einem Dritten gewähren kann - von Ausnahmefällen abgesehen - nur der Eigentümer der Sache, bei einer Mietwohnung der Hauseigentümer. Da A und B gemeinsam Eigentümer des Hauses sind, kann, wenn zwischen ihnen nichts anderes vereinbart ist, einer nicht ohne Mitwirkung des anderen vermieten.

Denkbar wäre allenfalls, dass die beiden Miteigentümer vereinbart haben, dass jeder von ihnen einen bestimmten Teil des gemeinsamen Hauses nicht nur selbst nutzen, sondern auch Dritten zum Gebrauch überlassen darf. In diesem Fall könnte auch jeder von ihnen diesen bestimmten Teil des Hauses allein vermieten. Schwierigkeiten könnten aber auftreten bei der gemeinsamen Nutzung von Teilen des Hauses, wie Eingangsbereich, Flure, Treppenhäuser, Kellerräume, durch den Mieter und den nicht am Mietvertrag beteiligten Miteigentümer.

Gruß, Franz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]