Vielen Dank ersteinmal für die bisherigen Antworten.
@Peter Morelle:
Der derzeitige Eigentümer hat doch eigentlich keinerlei rechtliche Grundlage (Dahrlehensvertrag o.ä.) nach der er das Geld von mir einfordern kann. Er hätte doch nur die Möglichkeit Geld zu fordern wenn ich die Löschung der Grundschulden will. Solange ich das aber nicht zwingend machen muss (meine Bank finanziert auch so) kann doch die Eintragung bleiben wo sie ist und er bekommt nichts ???
"Eine vorrangige Eigentümergrundschuld steht bei einer
Zwangsversteigerung im geringsten Gebot. Das Geld erhält dann der Eigentümer."
Wird er tatsächlich aus meinem Bargebot bedient, d.h. wird er behandelt wie jeder andere Gäubiger auch?
Ich war davon ausgegangen das ich das Geld der Grundschuld nur „gedanklich“ beim Bieten einrechnen muss um es ggf. später an den Alteigentümer zu zahlen.
(Beispiel: Mir ist das Haus 80.000 Euro wert, ich biete aber 80.000-24.000= 56.000.)
Ich werde natürlich trotzdem versuchen über „meinen“ Gläubiger die Pfändung durchzubekommen, habe aber gewisse Zweifel ob das in 5 Wochen zu schaffen ist. Daher wäre es gut noch einen Plan B zu haben für den Fall dass die Grundschuld erhalten bleibt.
Hallo,
also, mit Deiner Ansicht, daß die Grundschulden, zumindest die
Buchgrundschuld, zu einer Eigentümergrundschuld geworden ist,
stimme ich überein. Das ist nachzulesen in § 1168 BGB. Zu der
Briefgrundschuld komme ich später.
Deshalb sollte der nachrangige Gläubiger so
schnell es geht versuchen, die Eigentümergrundschuld nach §
857 ZPO zu pfänden. Einen vollstreckbaren Titel hat er ja,
insofern sollte es recht schnell gehen.
Ein Problem sehe ich bei der Briefgrundschuld. Im Gegensatz zu
einer Buchgrundschuld, ist es nicht zwingend erforderlich, daß
die Abtretung an einen Dritten im Grundbuch vermerkt ist. Bei
einem Briefrecht findet sinngemäß § 1154 BGB Anwendung, d. h.
es genügt, wenn sich der bisherige Rechtsinhaber, in dem Fall
der Eigentümer, und der neue Rechtsinhaber über die Abtretung
schriftlich einigen und der Grundschuldbrief übergeben wird.
Eine Eintragung der Abtretung ins Grundbuch ist zur
Rechtswirksamkeit nicht erforderlich.
Ein Dritter kann also niemals mit Gewißheit sagen, ob eine –
lt. Grundbuchauszug – Eigentümerbriefgrundschuld auch
tatsächlich eine solche ist. Speziell im
Zwangsversteigerungsfall wird der Eigentümer entweder selbst
auf die Idee kommen und die Briefgrundschuld flugs an einen
Schwager, Bruder, Kumpel abtreten, oder er wird zumindest
mauern und gar keine Auskunft über den Verbleib des Briefes
geben. Um so wichtiger ist es, daß möglichst schnell gepfändet
wird und der Gerichtsvollzieher ausdrücklich nach dem
Grundschuldbrief suchen soll. Ansonsten müßten sowohl Du, als
auch der Gläubiger der SiHyp. in den sauren Apfel beißen und
die Zahlung an den alten Eigentümer zur Löschung der
Eigentümergrundschulden einkalkulieren, und das tut weh!