Hallo!
Betr. Abstimmungsmodus einer gedachten Eigentümerversammlung in einer Wohnanlage
Angenommen, jemand möchte Vorschläge formulieren für die Satzung der Eigentümerversammlung einer Wohnanlage:
Sollte man sich da für Abstimmungen auf eine Mehrheit der Eigentümer (also je eine Stimme pro Wohnungseinheit) oder, bei sehr unterschiedlichen Wohnungsgrößen (im ganzen EG beispielsweise nur eine Firma), auf die Größe (etwa in Quadratmetern?) beziehen?
Wäre die Festlegung auf eine dieser beiden Alternativen überhaupt frei, oder gibt es dafür ohnehin gesetzliche Regelungen? (Falls länderbezogen: BaWü)
Es gilt das Wohneigentumsgesetz.
§ 25 Mehrheitsbeschluß
(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Es gilt das Wohneigentumsgesetz.
§ 25 Mehrheitsbeschluß
(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten
die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
Dafür schonmal besten Dank!
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein
Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie
das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Wie wäre dies auszulegen für den Fall, dass zu der Wohnanlage ein Garten gehört, über dessen Gestaltung man Streit vermeiden möchte? Mal angenommen, die Firma im EG würde auf eine (vorhandene!) Bepflanzung als eine Art Sichtschutz Wert legen, während andere Eigentümer für eine Kahlrasur plädieren könnten.
um diese Frage zu beantworten, ist es auch besonders wichtig, die Teilungserklärung genau zu lesen. Hier können einige Antworten bereits festgelegt sein, so dass es keinen Spielraum mehr für nachträgliche Änderungen gibt.