ich studiere Haus und Grundstücksverwalter und habe ein riesen Problem mit einer Aufgabe:
Bei Beginn einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen schon viele Verträge sehr früh geschlossen werden (Versicherungen, Heizkostenmessfirmen, Kabelverträge, Gas- und Stromlieferungen usw.)
Der Verwalter ist für das gemeinschaftliche Eigentum zuständig. Er erhält seine Weisungen nur von der Eigentümerversammlung , die existiert aber noch nicht; wie kann man dieses Vakuum vertraglich lösen?
ich studiere Haus und Grundstücksverwalter und habe ein riesen
Problem mit einer Aufgabe:
kann mir jemand hierbei helfen?
Hallo,
wenn Du das studierst , warum fragst Du nicht Deinen Prof?
Das Problem muß doch im Studium ziemlich früh zur Sprache kommen, wenn Du Haus- und Grundstückverwaltung studierst.
Vielleicht macht das in der Anfangszeit der Bauträger.
Evt. könntest Du im Wohneigentumrecht fündig werden
Bei Beginn einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen schon
viele Verträge sehr früh geschlossen werden (Versicherungen,
Heizkostenmessfirmen, Kabelverträge, Gas- und Stromlieferungen
usw.)
Solche Verträge schließt normalerweise bereits der Vor-Eigentümer/Bauträger ab, die werden dann auf die WEG übertragen, aber das wurde bereits erwähnt.
Der Verwalter ist für das gemeinschaftliche Eigentum
zuständig. Er erhält seine Weisungen nur von der
Eigentümerversammlung , die existiert aber noch nicht; wie
kann man dieses Vakuum vertraglich lösen?
Halt, halt, halt. Du schmeißt hier drei Sachen durcheinander: WEG-Verwaltung, Hausverwaltung und die jährlich stattfindende Eigentümerversammlung.
Bestandteil der Grundlagenurkunde ist ein Muster des Kaufvertrages, wie er in Zukunft mit den einzelnen Erwerbern abgeschlossen wird (die Grundlagenurkunde selbst wird später - neben der Teilungserklärung - wiederum Bestandteil der einzelnen Kaufverträge). Im Kaufvertrag findet sich in solchen Fällen ein Paragraph mit dem Titel „Miteigentumsordnung“, im dem er heißt „Zum Verwalter nach WEG ist XYZ bestellt“. Die WEG an sich existiert also und hat bereits einen Verwalter - jetzt muss sie sich nur noch zu einer Eigentümerversammlung zusammenfinden. Die Einberufung der Eigentümerversammlung erfolgt üblicherweise durch den WEG-Verwalter.