ich wohne seit einem dreiviertel Jahr mit meiner zukünftigen Frau (Hochzeit nächstes Frühjahr) zusammen.
Sie besitzt eine Eigentumswohnung. Es handelt sich um ein 3-Familienhaus wobei die mittlere Etage leer steht und im 2 Stock wohnt der Haus-Eigentümer (welchem nun die mittlere sowie seine eigene Wohnung gehört).
Nun steht die erste Eigentümerversummlung ins Haus.
Der Eigentümer der oberen Wohnung möchte mich persönlich nicht dabei haben. Ich habe zuvor noch nie mit dem Mann gesprochen und kenne ihn nicht.
Meiner Freundin ist das nicht recht und würde auf meinen Rat während der Versammlung gerne nicht verzichten.
Hat er alleinig zu entscheiden ob ich dabei sein darf oder nicht?
Ein Eigentümer kann als Berater selbstverständlich einen Anwalt, Gutachter oder eine sonstige Person seines/ihres Vertrauten in die versammlung mitbringen.
Wolfgang D.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Kurzfassung: Die Eigentümerversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Ob in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung etwas anderes steht, mußt Du dort nachlesen.
Also jetzt ist mir die Lage leider dennoch nicht klar, denn die beiden Aussage wiedersprechen sich doch oder nicht?
In der Gemeinschaftserklärung steht nicht explizit, dass ein „nicht-Eigentümer“ answesend sein darf.
Es steht zu diesem Thema quasi gar nichts niedergeschrieben in der Gemeinschaftserklärung.
Hallo, da Ihr nächstes Jahr heiraten wollt, könnt Ihr
doch als verlobt gelten; Verlobte sind Angehörige und
können wohl beratend tätig sein. Meine Lebensgefährtin
ist ständig bei den Versammlungen anwesend und darf
sogar auch am gemeinsamen Mittagessen (unentgeltlich)
teilnehen. Wenn ein Eigentümer zwei Wohnungen besitzt,
hat er trotzdem nur eine Stimme. Ist er auch zugleich
Verwalter? Gruß Pete …
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo, da Ihr nächstes Jahr heiraten wollt, könnt Ihr
doch als verlobt gelten; Verlobte sind Angehörige und
können wohl beratend tätig sein. Meine Lebensgefährtin
ist ständig bei den Versammlungen anwesend und darf
sogar auch am gemeinsamen Mittagessen (unentgeltlich)
teilnehen. Wenn ein Eigentümer zwei Wohnungen besitzt,
hat er trotzdem nur eine Stimme.
daß Deine Lebensgefährtin mitkommen und -essen darf, ist eine Nettigkeit des Verwalters und nicht mehr. Im geschilderten Fall geht es aber dummerweise darum, daß jemand nicht nett ist und dann stellt sich die Frage, ob es einen durchsetzbaren Anspruch auf Teilnahme gibt, und siehe da: den gibts nicht.
Im übrigen hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, was logischerweise bedeutet, daß jemand, der mehrere Wohnungen eigentumt, auch mehrere Stimmen hat.
Im übrigen hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, was
logischerweise bedeutet, daß jemand, der mehrere Wohnungen
eigentumt, auch mehrere Stimmen hat.
ich dachte bislang, daß die Stimmanteile nach den Eigentumsanteilen verteilt werden und nicht nach Wohneinheiten.
Was ist denn nun richtig, oder gibt es beide „Formen“?
Im übrigen hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, was
logischerweise bedeutet, daß jemand, der mehrere Wohnungen
eigentumt, auch mehrere Stimmen hat.
ich dachte bislang, daß die Stimmanteile nach den
Eigentumsanteilen verteilt werden und nicht nach
Wohneinheiten.
Was ist denn nun richtig, oder gibt es beide „Formen“?
Stimmrechte nach Stückzahl, Umlagen nach Eigentumsanteil (vgl. §§ 25, 16 WoEigG). Inwieweit das über die Teilungserkärung bzw. Gemeinschaftsordnung abweichend geregelt werden kann, kann ich nicht sagen.
Das ist sowieso eine blöde Situation… wenn man davon ausgehen kann, dass alle drei Wohnungen relativ gleich groß sind, dann hat der andere eine 2/3 Mehrheit und kann damit so gut wie alles machen/beschließen, was er will - eine Eigentümerversammlung ist damit nur noch gut für´s Protokoll.
Ist zwar keine Antwort auf die Frage, aber man sollte sich in so einer Situation überlegen, ob sich ein Streit lohnt.