Eigentümer haben in den TOPs zur Eigentümmerversammlung Anbringung von Balkonen und Aufzügen, die bis zu Mio Euro Kosten und entsprechen gewaltige Nachzahlungen hervorrufen, da Umlage nicht ausreicht. Nun teilt die Verwaltung mit, dass zurAnnahme des Beschlusses eine einfache Mehrheit der Anwesenden ausreicht. Auch wenn man also dagegen gestimmt hat, bekommt derjenige einen Balkon und muss zahlen. Dabei sind Balkone bei uns im EG einfach gefährlich mE.
Stimmt das denn, dass dafür einfacher Mehrheit der Anwesenden ausreicht?! Wie kann das sein, das ist doch ein gewaltiges Vorhaben.
Wer zähl als Anwesender? Wenn man eine Vollmacht abgegeben hat und nicht dabei war - war er anwesend?
Was kann man gegen so einen Beschluss machen? Bin für jede Idee dankbar!
Hab ich, trotzdem kann die Verwaltung sich nicht einfach hinstellen und behaupten, dass die einfache Mehrheit genügt.
Weil bisher allerdings noch keine höhergerichtlichen Urteile vorzuliegen scheinen, wird das dann wahrscheinlich auf eine weitere richterliche Entscheidung hinaus laufen.
Evtl. weiss Witz ja noch mehr darüber.
ramses90
Natürlich nicht, vermutlich sind die Anforderungen des aktuellen WEG nicht erfüllt. Aber dem kann man nicht mit dem Verweis auf einen 12 Jahre alten Text entgegen treten, der auf einer veralteten Fassung eines inzwischen grundlegend überarbeiteten Gesetzes beruht. Insbesondere wurde die bis letztes Jahr erforderliche Einstimmigkeit bei derartigen Beschlüssen abgeschafft.
Aber die Kostentragung im 21 relativiert dieses vorhaben
haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
ja und zwar war der bvollmächtige für den vollmachtsgeber anwesend.
Toll.
Wie ist denn diese Konversation abgelaufen? Konnte man nachfragen, in welchem Paragraphen da etwas steht? Oder hat man „Vielen Dank“ gesagt und war zufrieden?
„Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass“ funktioniert im richtigen Leben fast nie.
Nimm ALLE Unterlagen und geh zur Rechtsberatung, vielleicht kommt dabei irgendwas raus.
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Um mal eine deutliche Überspitzung aufzuzeigen: es gibt 100 Eigentümer, alle sind anwesend. Bei einer Abstimmung enthalten sich 99. Dann bestimmt der eine, einzige, der seine Stimme abgegeben hat, über den Beschluss.
(Mit ist nicht bekannt, ob man, wie im Vereinsrecht, auch bei Eigentümerversammlungen andere Regeln vertraglich festlegen kann.)
Siehe dazu auch noch mal einen Kommentar von Haufe: Link
nein, denn dann ist es möglich, dass zu wenig Personen / Stimmanteile oder wie auch immer vo Ort sind und die Versammlung nicht beschlussfähig ist.
Wenn es ein gewisses Quorum gibt, dann kann sein, dass dies durch erhaltung nicht erreicht wird, dann würde die Enthaltung tazächlich eine ablehnende bedinung entfahlten.