Auf der letzten Eigentümerversammlung wurde ein Posten vom Vorjahr nicht genehmigt, da er laut Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht eines Eigentümers betraf. Dieser sah dies nicht so. Es wurde auf der Eigentümerversammlung abgesprochen, dass als letzte Möglichkeit ein Anwalt dies klären soll. Nun hat der Anwalt dies geklärt und der Eigentümer hat die offene Summe zurückgezahlt. Wer trägt nun den Zinsverlust für die Zeit wo das Geld auf dem Rücklagenkonto fehlte? Außerdem sagt der Hausverwalter, muß die Eigentümergemeinschaft den Anwalt gegen den Miteigentümer zahlen (immerhin 20 % vom Streitwert). Sollte hier nicht die unterlegene Partei den Anwalt zahlen? Wer kennt sich hier aus und kann mir Tipps oder Infos geben. Vorab vielen Dank
Wer trägt nun den Zinsverlust für die
Zeit wo das Geld auf dem Rücklagenkonto fehlte? Außerdem sagt
der Hausverwalter, muß die Eigentümergemeinschaft den Anwalt
gegen den Miteigentümer zahlen (immerhin 20 % vom Streitwert).
Hierfür gibt es keine Regelungen. Es waren zwei Parteien im Streit und haben einen Anwalt zur Klärung engagiert. Da die Eigentümergemeinschaft diesen beuftragt hat, muss sie ihn natürlich auch zahlen.
Hinsichtlich der Zinsen ist es ebenfalls so, da lediglich ein Streit darüber entstand. Der nicht zustimmende Eigentümer müsste diese nur tragen, wenn er schuldhaft seine Pflichten innerhalb der Gemeinschaft verletzt hat und so Schadenersatz leisten müsste. Dass wird man hier kaum annehmen können.
Sollte hier nicht die unterlegene Partei den Anwalt zahlen?
Das ist ein Grundsatz im Zivilprozess. In einer Gemeinschaft wäre das nur so, wenn die Satzung vorsieht, dass im Streitfall der Unterlegene den zur Klärung berufene Anwalt letztlich zahlt. Zunächst muss aber ersteinmal derjenige den Anwalt zahlen, der ihn beauftragt hat, und das ist wohl die Eigentümergemeinschaft.
Dea
Das ist ein Grundsatz im Zivilprozess. In einer Gemeinschaft
wäre das nur so, wenn die Satzung vorsieht, dass im Streitfall
der Unterlegene den zur Klärung berufene Anwalt letztlich
zahlt. Zunächst muss aber ersteinmal derjenige den Anwalt
zahlen, der ihn beauftragt hat, und das ist wohl die
Eigentümergemeinschaft.Dea
Hallo,
aus der Frage geht für mich zwar nicht ganz klar hervor, worum es eigentlich geht, mir scheint es aber
um Geld zu gehen und die Frage, ob der unterlegene Eigentümer etwas zahlen muss oder nicht, denn
dies war das Ergebnis der Rechtsberatung.
Insofern wäre schon an Verzug und Verzugsschaden zu denken, oder?
Viele Grüße
EK
aus der Frage geht für mich zwar nicht ganz klar hervor, worum
es eigentlich geht, mir scheint es aber
um Geld zu gehen und die Frage, ob der unterlegene Eigentümer
etwas zahlen muss oder nicht, denn
dies war das Ergebnis der Rechtsberatung.Insofern wäre schon an Verzug und Verzugsschaden zu denken,
oder?
Jupp, wäre möglich.
Dea