Eigentümerwechsel

so ist es wohl. Ich habe die Abrechnung vom jetzigen Eigentümer bekommen - und sie ist tatsächlich an mich adressiert. Von daher sollte es auch keine Probleme mit dem Finanzamt geben. Der Verwalter hat’s offensichtlich richtig gemacht, aber so kann ich demit leben.

Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Viele Grüße
Altea.

Hallo Pieter,
vielen Dank für die Antwort. Tatsächlich ist es doch wohl so, dass nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, die Gesamt-Abrechnung bekommt - und auch die Einladung zur Eigentümerversammlung. Ich habe die Abrechnung vom jetzigen Eigentümer bekommen - und sie ist tatsächlich an mich adressiert. Von daher sollte es auch keine Probleme mit dem Finanzamt geben. Der Verwalter hat’s offensichtlich richtig gemacht, aber so kann ich demit leben. Wegen der Abrechnung des ersten halben Jahres muß ich mich dann mit dem neuen Eigentümer noch einigen.

Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Vielen Grüße
Altea.

Hallo Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Antwort. Tatsächlich ist es doch wohl so, dass nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, die Gesamt-Abrechnung bekommt - und auch die Einladung zur Eigentümerversammlung. Ich habe die Abrechnung vom jetzigen Eigentümer bekommen - und sie ist tatsächlich an mich adressiert. Von daher sollte es auch keine Probleme mit dem Finanzamt geben. Der Verwalter hat’s offensichtlich richtig gemacht, aber so kann ich demit leben. Wegen der Abrechnung des ersten halben Jahres muß ich mich dann mit dem neuen Eigentümer noch einigen. Da der neue Eigentümer leider an der Eigentümerversammlung nicht teilnehmen kann, hat er mir eine Vollmacht erteilt und somit ist auch dieses Problem gelöst.

Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Vielen Grüße
Altea.

so ist es wohl. Ich habe die Abrechnung vom jetzigen Eigentümer bekommen - und sie ist tatsächlich an mich adressiert. Von daher sollte es auch keine Probleme mit dem Finanzamt geben. Der Verwalter hat’s offensichtlich richtig gemacht, aber so kann ich demit leben.

Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Viele Grüße
Altea…

Hallo Uwe,
vielen Dank für Deine Antwort. Tatsächlich ist es doch wohl so, dass nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, die Gesamt-Abrechnung bekommt - und auch die Einladung zur Eigentümerversammlung. Ich habe die Abrechnung vom jetzigen Eigentümer bekommen - und sie ist tatsächlich an mich adressiert. Von daher sollte es auch keine Probleme mit dem Finanzamt geben. Der Verwalter hat’s offensichtlich richtig gemacht, aber so kann ich demit leben. Wegen der Abrechnung des ersten halben Jahres muß ich mich dann mit dem neuen Eigentümer noch einigen. Da der neue Eigentümer leider an der Eigentümerversammlung nicht teilnehmen kann, hat er mir eine Vollmacht erteilt und somit ist auch dieses Problem gelöst.

Herzlichen Dank für Deine Mühe.
Viele Grüße
Altea.

Hallo Claudia,
vielen Dank für die Antwort.
Es ist wohl so - die Abrechnung und die Einladung zur Versammlung bekommt nur der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetragene Eigentümer. Ich habe die Abrechnung vom jetzigen Eigentümer bekommen - und sie ist tatsächlich an mich adressiert. Von daher sollte es auch keine Probleme mit dem Finanzamt geben. Der Verwalter hat’s offensichtlich richtig gemacht, aber so kann ich demit leben.

Herzlichen Dank für Deine Mühe.
Viele Grüße
Altea.

Sehr geehrter Herr Eger,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Es ist wohl so wie Sie geschrieben haben. Ich habe die Abrechnung vom jetzigen Eigentümer bekommen - und sie ist tatsächlich an mich adressiert. Von daher sollte es auch keine Probleme mit dem Finanzamt geben. Der Verwalter hat’s offensichtlich richtig gemacht, aber so kann ich demit leben.

Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Viele Grüße
Altea.

Hallo Ecky,
Tatsächlich ist es wohl so, dass nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, die Gesamt-Abrechnung bekommt - und auch die Einladung zur Eigentümerversammlung. Der Verwalter hat’s offensichtlich richtig gemacht.
Viele Grüße
Altea.

Hallo Altena,

es ist übliche Praxis, dass jeder Eigentümer für den Zeitraum seiner Eigentümerzeit (auch Bruchteilszeiten innerhalb eines Jahres) eine eigene Abrechnung der Hausverwaltung bekommt. Er hat ja Wohnlasten bezahlt und demgegenüber sind dann die angefallenen Kosten abzurechnen. Dabei entsteht ein Guthaben oder eine Nachzahlung. Bei einem Verwalterwechsel kann das zwar etwas problematischer werden aber da müssen sich alter und neuer Verwalter einigen, wer dies übernimmt. Der Beschluß über die Gültigkeit der Abrechnung bleibt dem jeweils aktiven Eigentümer vorbehalten. Da muss man schon klare Grenzen setzen, denn der Neue muss ja ev. auch die Beschlüsse aus der Vergangenheit akzeptieren, falls solche gefaßt wurden und in seine Besitzerzeit fallen. Wenn aus der Abrechnung nicht die aufgeteilten Beträge für das Finanzamt ersichtlich sind, dann kann man das ja selber entsprechend der Eigentümerzeit aufteilen, das wird auch so vom Finanzamt akzeptiert.

Ich hoffe Klarheit in die Angelegenheit gebracht zu haben.
Viele Grüße
Hubert

Hallo Altea,

ich habe schon einige Antworten bei wer weiß was geschrieben.

Du bist eine Ausnahmeerscheinung, die (der?) einzige die eine Rückmeldung gibt.

Danke

Hallo,

jetzt ist die Antwort wohl schon zu spät. Ich glaube, ich hatte damals eine Antwort erstellt und habe den Computer dann runtergefahren, ohne sie abzuschicken.
Rechtlich ist es so geregelt, dass derjenige, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung der Abrechnung in der Eigentümerversammlung als Eigentümer beim Grundbuchamt eingetragen ist, die Abrechnung bekommt. (Das bedeutet, dass man für die Zahlung des Hausgeldes der Eigentümergemeinschaft gegenüber auch nach Kaufpreiszahlung noch solange haftet, bis das Objekt im Grundbuch umgeschrieben ist.) Auch ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist, der Eigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet, die Nachzahlungen zu leisten bzw. berechtigt, ein Guthaben in Empfang zu nehmen. Im Innenverhältnis der Kaufparteien untereinander sind diese aber zur Abrechnung untereinander verpflichtet, da ja „Nutzen und Lasten“ der Wohnung ab dem Tag der Kaufpreiszahlung auf den neuen Eigentümer übergehen.
Dem Mieter gegenüber ist der Alteigentümer für einen Zeitraum abrechnungspflichtig, wenn er während des gesamten Abrechnungszeitraums Eigentümer war; der neue Eigentümer ist dem Mieter gegenüber, soweit ich weiß, für das neue Jahr zuständig, muss es aber mit dem Alteigentümer abrechnen.
Die Finanzämter wissen das eigentlich, und der Nachweis ist ja auch nicht so schwer, dass Ihnen selbst diese Ausgaben entstanden sind - deshalb dürfte es unerheblich sein, an wen die Abrechnung adressiert ist.

Um ggf. eine saubere Trennung zu ermöglichen, sollte man auf jeden Fall bei der Wohnungsübergabe eine Sonderablesung der Heizkosten und der Wasseruhren machen wie bei einem Mieterwechsel. Man kann dann - in der Regel gegen ein Extra-Entgelt - eventuell den Verwalter bitten, eine zusätzliche Unter-Abrechnung nur für diesen Zeitraum zu machen.
Eine andere Lösung, die ich jetzt mit einem Käufer vereinbart habe, wo der Besitz der Wohnung am 15. Dezember übergegangen ist, war, dass ich selbst nur die hälftige Kaltmiete für den Monat Dezember, abzüglich der hälftigen Hausgeld-Eigentümerkosten laut Wirtschaftsplan (Verwalterhonorar/Instandhaltung) für den Monat Dezember dem neuen Eigentümer überwiesen habe, die vom Mieter gezahlte Nebenkostenpauschale für den Dezember aber selbst ganz behalten habe (und den auf den Mieter umlegbaren Anteil des Hausgeldes für Dezember laut Wirtschaftsplan selbst für den ganzen Dezember bezahlt habe) und vereinbart habe, dass ich selbst für das ganze Jahr 2012 die Abrechnung mit dem Mieter noch mache (die Abrechnung muss mir der neue Eigentümer dann auch weiterleiten, die bekomme ich von der Hausverwaltung nicht).