Hallo,
man nehme an, eine Familie erhielte von 2007 bis 2009 keine NK-Abrechg. Da ein Guthaben vermutet wird und bis z.b. 04.2010 immer noch keine Abrechnung erfolgte, behielt sich die Familie von Mai bis Oktober monatlich einen Betrag von der Miete ein.
Wenn jetzt z.b.ab 1.11.2010 ein Eigentümerwechsel stattfand und dann vom neuen Eigentümer die NK-Abr. für 2010 erstellt wird, fehlen dem Eigentümer ja eigentlich Vorauszahlungen, da die Familie sich ja Beträge einbehielt. Der Eigentümer fordert nun die „fehlenden“ Vorauszahlungen ein. Die Familie meint aber nun im Recht zu sein, da die Beträge ja die NK-Abr. von 2007 bis 2009 betrafen.
Muss die Familie jetzt die Vorauszahlungen nachzahlen und dann beim ehemaligen Vermieter die NK-Abr. einklagen, oder muss der neue Vermieter auf die Rückzahlung verzichten und beim ehemaligen Eigentümer einklagen???
Vielen Dank schonmal.
LG Painter
Hallo
Muss die Familie jetzt die Vorauszahlungen nachzahlen und dann
beim ehemaligen Vermieter die NK-Abr. einklagen, oder muss der
neue Vermieter auf die Rückzahlung verzichten und beim
ehemaligen Eigentümer einklagen???
Der neue Eigentümer tritt gegenüber den Mietern mit allen Rechten und Pflichten in Guthaben und Verbindlichkeiten des alten Eigentümers ein.
Die Familie hat Anspruch auf die Rückzahlung der NK-Vorauszahlungen 2007 bis 2009, soweit der (neue) Eigentümer nicht in der Lage ist, zu belegen, dass die tatsächlichen Kosten Jahr für Jahr die Vorauszahlungen übersteigen. (Die geleisteten Vorauszahlungen übersteigende Nachforderungen seitens des Vermieters sind jedoch ausgeschlossen.)
Insoweit würde ich als Mieter erst mal fordern, dass die Abrechnungen 2007 bis 2009 vorgelegt werden und dass der Betrag zurückbezahlt wird, um den die Vorauszahlungen höher liegen als der Abrechnungsbetrag.
Zwar wird das hier nicht so weit kommen, aber ich muss allerdings auch erwähnen, dass ich erst kürzlich erlebt habe, wie ein Vermieter verspätet erstellte (und darum rückdatierte) NK-Abrechnungen als Beweismittel vorgelegt hat und dem Richter und der Gegenpartei erklärte, dass seine Frau als Zeugin aussagen würde, dass die Abrechnungen nicht nur überhaupt, sondern darüber hinaus sogar fristgerecht in den Briefkasten des Mieters eingeworfen worden seien, woraufhin die Gegenpartei sich gezwungen sah, einen Vergleich zu schließen.
(Die Anzeige wegen Prozessbetrugs läuft.)
Gruß
smalbop
Wobei natürlich auch Verjährung eintritt.
vnA
Der neue Eigentümer tritt gegenüber den Mietern mit allen
Rechten und Pflichten in Guthaben und Verbindlichkeiten des
alten Eigentümers ein.
Und wenn man so gar keine Ahnung hat muß man hier nix posten!
Der alte Eigentümer ist für die abgelaufenen Abrechnungszeiträume zuständig und der Käufer muß über die bei Eigentumsübergang noch nicht abgelaufenen Abrechnungszeiträume abrechnen.
Vielen Dank schon mal…
Aufgrund der Verjährung (auch ein Guthaben verjährt), könnte sich die Familie,vielleicht aus angst, das selbst errechnete Guthaben aus den Jahren 07 bis 09 einbehalten haben. Dieser Einbehalt fand dann in 2010 statt. Eigentlich könnte man ja meinen (wenn der neue Eigentümer mit alle Rechten und Pflichten einsteht), dass sich dieser die Vorauszahlungen (die ja als Guthaben von der Familie einbehalten wurde)selbst beim alten Eigentümer holen muss…oder sehe ich das falsch…
DANKE…