Eigentümerwechsel nichtig, Grundschuld aber schon eingetragen

So, versuchs mal hier:
Also, Eltern übertragen Eigentum der Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Tochter räumt Eltern ein Wohnrecht ein. Tochter belastet Immobilie mit Grundschuld. Soweit klar!
Jetzt wird diese Übertragung für Unwirksam erklärt, da Vater bei ÜBergabe unter Betreuung stand und schon geschäftsunfähig war und Betreuungsgericht (2 Jahre später) nicht zustimmt. Soweit auch klar!
Also Eigentum wieder zurück an Eltern, da unwirksam.
Sind jetzt Wohnrecht und Grundschuldeintragung auch unwirksam, weil der Übertragungsvertrag ja unwirksam ist?
Wenn Tochter jetzt in Insolvenz gehen muss, kann trotzdem in das Grundstück der Eltern vollstreckt werden, obwohl Tochter diese bestellt hat und rechtlich wohl gar nicht Eigentümer geworden ist, also Eintragung ohne eigentlichen Eigentümer?
Wohnrecht wurde in Verbindung mit der Übertragung, aber als separater Vertrag gemacht? Das ist doch dann auch hinfällig, oder?
Danke euch … mehr auf http://w-w-w.ms/qwnek

Hallo,

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das da schon irgendwas im Grundbuch eingetragen ist und dingliche Wirkung entfaltet!

Für jedes einzelne dieser Rechtsgeschäfte bedarf es bei Bestehen einer Betreuung - UND soweit der Betreuer hier auch handelt - der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bevor im Grundbuch irgendwas passiert. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist ein Wirksamkeitskriterium, § 1821 BGB.

ml.

Doch, im Grundbuch wurde der Eigentumswechsel schon eingetragen. Dass dies genehmigt werden muss, wurde erst später erfahren. Auch der Notar klärte darüber nicht auf.

Doch, im Grundbuch wurde der Eigentumswechsel schon
eingetragen. Dass dies genehmigt werden muss, wurde erst
später erfahren. Auch der Notar klärte darüber nicht auf.

Hallo,

da kann ich nur mit dem Kopf schütteln…

Ist in der notariellen Urkunde nur der Betreuer als Vertreter des Betreuten aufgetreten oder hat der Betreute evtl Erklärungen im eigenen Namen abgegeben.
Ich kann mir nur vorstellen das der Umstand der Betreuung entweder unbekannt war oder der Betreute selbst gehandelt hat und man rückwirkend die Geschäftsunfähigkeit attestierte, sodass auf jeden Fall die Erklärungen nur vom Betreuer abzugeben gewesen wären.

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Gleichwohl bedarf es nun m.E zunächst eines Nachweises der Geschäftsunfähigkeit in Form de § 29 GBO (gerichtliche Feststellung der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vorname des Rechtsgeschäfts/der Willenserklärung und hinsichtlich der Rückabwicklung der Berichtigungsbewilligung der Tochter für die Rückauflassung, der Löschungsbewilligung des Betreuers für das Wohnrecht (nebst Genehmigung durch das Gericht) und der Löschungsbewilligung der Bank für die Grundschuld. Das ist alles nicht wirklich einfach…

ml.